Rechtsprechung
   LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38722
LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16 (https://dejure.org/2016,38722)
LG Duisburg, Entscheidung vom 14.09.2016 - 7 T 24/16 (https://dejure.org/2016,38722)
LG Duisburg, Entscheidung vom 14. September 2016 - 7 T 24/16 (https://dejure.org/2016,38722)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,38722) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Die Vergütung für beide Tätigkeitsabschnitte ist vielmehr einheitlich festzusetzen, wobei der Sachwalter, der auch als vorläufiger Sachwalter tätig war, einen Zuschlag von 25 % auf seine sich aus § 12 Abs. 1 InsVV ergebende Vergütung, insgesamt also eine Regelvergütung von 85 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV, erhält (BGH BeckRS 2016, 14382).

    Dasselbe gilt, wenn sie teils im Eröffnungsverfahren, teils danach erbracht worden ist (BGH BeckRS 2016, 14382).

    Die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung gehört bei der Begleitung der Eigenverwaltung hingegen zu den Regelaufgaben des Sachwalters (LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570) und prägt insoweit den gesetzlichen Regelfall (BGH BeckRS 2016, 14382).

    Er darf sich aber umgekehrt nicht darauf beschränken, von der Eigenverwaltung vorgelegte und abgeschlossen erarbeitete Konzepte nachträglich zu billigen oder im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit zu verwerfen (BGH BeckRS 2016, 14382).

    Insofern ist auch die Kammer der Auffassung, dass der vorläufige Sachwalter Zuschläge für eine Tätigkeit nur dann verlangen kann, wenn diese zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, während überobligatorisch erbrachte Leistungen keinen Zuschlag rechtfertigen (BGH BeckRS 2016, 14382, LG Freiburg BeckRS 2015, 20334; LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570; AG Essen NZI 2014, 271).

    Zudem gilt, dass die Information von Kunden und Lieferanten nicht zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehört und damit bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig ist (BGH BeckRS 2016, 14382).

    Vor dem Hintergrund, dass der vorläufige Gläubigerausschuss den vorläufigen Sachwalter jedoch auch entlastet, kommt insofern nur ein geringer Zuschlag in Betracht (BGH BeckRS 2016, 14382), wobei im vorliegenden Fall auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Sitzungen und die Telefonkonferenzen unstreitig von der Schuldnerin bzw. deren Beratern vorbereitet worden sind.

    Ein darüber hinausgehender Abschlag ist nicht geboten (vgl. BGH BeckRS 2016, 14382).

    Schon im Hinblick darauf und wegen der Beschränkung der Tätigkeit auf Prüfungs- und Überwachungsaufgaben müssen Zuschläge in der (vorläufigen) Eigenverwaltung in der Regel deutlich geringer ausfallen als im Regelinsolvenzverfahren (BGH BeckRS 2016, 14382).

    Die für den Vergütungsanspruch des Sachwalters maßgebliche Berechnungsgrundlage ist nach den Grundsätzen des § 1 InsVV zu ermitteln (BGH BeckRS 2016, 14382; Stephan in MünchKomm, a.a.O., § 12 InsVV, Rn. 7).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Es sind daher die besondere Stellung und Funktion des Sachwalters sowie dessen abweichender Aufgabenkreis zu beachten, da Zu- und Abschläge grundsätzlich nur dann zu gewähren sind, wenn eine Abweichung vom Regelfall vorliegt, die zudem auch noch erheblich sein muss (vergl. BGH NZI 2006, 464).

    Insofern lässt sich schon nicht feststellen, dass eine erhebliche Abweichung vom Regelfall vorliegt, was jedoch gerade Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlages ist (BGH NZI 2006, 464).

    Ein solcher ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gewähren, wenn die Zahl von 100 Gläubigern überschritten wird (BGH NZI 2006, 464).

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZB 134/09

    Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung der Vergütung bei offenen

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Grundsätzlich ist bei streitigen Forderungen der voraussichtliche Realisierungswert für die Berechnung der Verwaltervergütung zu schätzen (BGH BeckRS 2012, 11162, Anmerkung Kießner in FD-InsR 2012, 333765).

    Grundsätzlich ist bei streitigen Forderungen der voraussichtliche Realisierungswert für die Berechnung der Verwaltervergütung zu schätzen (BGH BeckRS 2012, 11162, Anmerkung Kießner in FD-InsR 2012, 333765).

  • LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Bestimmung der Regelvergütung; Gewährung

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Insofern ist auch die Kammer der Auffassung, dass der vorläufige Sachwalter Zuschläge für eine Tätigkeit nur dann verlangen kann, wenn diese zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, während überobligatorisch erbrachte Leistungen keinen Zuschlag rechtfertigen (BGH BeckRS 2016, 14382, LG Freiburg BeckRS 2015, 20334; LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570; AG Essen NZI 2014, 271).

    Angesichts des Umfangs der Tätigkeit - Teilnahme an zwei mehrstündigen Sitzungen in der Eröffnungsphase und an zwei Sitzungen im eröffneten Verfahren, wöchentliche Telefonkonferenzen sowie zusätzliche telefonische und elektronische Korrespondenz und Vorbereitung des Insolvenzplans, hält die Kammer die Gewährung eines Zuschlags für geboten (vgl. auch LG Freiburg BeckRS 2015, 20334).

  • LG Dessau-Roßlau, 29.01.2015 - 8 T 94/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Berechnungsgrundlage für die Vergütung des

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung gehört bei der Begleitung der Eigenverwaltung hingegen zu den Regelaufgaben des Sachwalters (LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570) und prägt insoweit den gesetzlichen Regelfall (BGH BeckRS 2016, 14382).

    Insofern ist auch die Kammer der Auffassung, dass der vorläufige Sachwalter Zuschläge für eine Tätigkeit nur dann verlangen kann, wenn diese zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, während überobligatorisch erbrachte Leistungen keinen Zuschlag rechtfertigen (BGH BeckRS 2016, 14382, LG Freiburg BeckRS 2015, 20334; LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570; AG Essen NZI 2014, 271).

  • AG Essen, 17.01.2014 - 164 IN 135/13

    Vergütung vorläufiger Sachwalter

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Insofern ist auch die Kammer der Auffassung, dass der vorläufige Sachwalter Zuschläge für eine Tätigkeit nur dann verlangen kann, wenn diese zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, während überobligatorisch erbrachte Leistungen keinen Zuschlag rechtfertigen (BGH BeckRS 2016, 14382, LG Freiburg BeckRS 2015, 20334; LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570; AG Essen NZI 2014, 271).

    Die diesbezüglichen Tätigkeiten hat der Antragsteller mithin überobligatorisch wahrgenommen, was nach den vorgenannten Grundsätzen keinen Zuschlag zu begründen vermag (vgl. auch AG Wuppertal BeckRS 2015, 01662; AG Essen NZI 2014, 271).

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 210/09

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung der

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Entsprechend der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2011, 326) sind hierzu noch die aus der Verwaltervergütung resultierenden Umsatzsteuererstattungsansprüche zu addieren.
  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 107/10

    Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Bei dieser auf den Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogenen Schätzung sind auch die neu hinzugetretenen Erkenntnisquellen zu berücksichtigen (BGH BeckRS 2011, 24543).
  • OLG Dresden, 15.10.2014 - 13 U 1605/13

    Ansprüche des vorläufigen Sachwalters aus Beratungsleistungen im Rahmen des

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Auch die Regelung des § 284 Abs. 1 S. 2 InsO zeigt, dass die Beratung des Schuldners bei der Erstellung des Insolvenzplans zu den Regelaufgaben des Sachwalters zählt (OLG Dresden ZinsO 2015, 2273).
  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04

    Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den

    Auszug aus LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16
    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Verwalter grundsätzlich im Rahmen seines Vergütungsantrags ausführen muss, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und dass - im Falle einer unberechtigten Delegation - die Verwaltervergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen ist (BGH NZI 2005, 103).
  • LG Mönchengladbach, 27.04.2006 - 5 T 22/06

    Insolvenzverwaltervergütung des vorläufigen Verwalters, nach Beendi-gung der

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZB 284/03

    Feststellung der Insolvenzmasse nach Rücknahme des Insolvenzantrags

  • AG Wuppertal, 26.05.2014 - 145 IN 751/13

    Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters i. H. v. 25 % der Sachwaltervergütung

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 246/11

    Voraussetzungen für einen Vergütungszuschlag nach § 3 InsVV

  • AG Duisburg, 28.08.2015 - 64 IN 267/14
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 234/06

    Kosten der gewerblichen Verwertung von Mobiliarvermögen; Erhöhung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht