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   LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs-591 Js 91/19-20/19   

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https://dejure.org/2020,81747
LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs-591 Js 91/19-20/19 (https://dejure.org/2020,81747)
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.04.2020 - 33 KLs-591 Js 91/19-20/19 (https://dejure.org/2020,81747)
LG Duisburg, Entscheidung vom 16. April 2020 - 33 KLs-591 Js 91/19-20/19 (https://dejure.org/2020,81747)
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  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 182/96

    Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren - Erzieherische Einwirkung - Bewertung der

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Eine nach der sittlichen und geistigen Entwicklung besonders schwache Persönlichkeit beim Angeklagten T1 hat die Kammer indessen nicht feststellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1996 - 4 StR 182/96).

    Eine nach der sittlichen und geistigen Entwicklung besonders schwache Persönlichkeit beim Angeklagten T2 hat die Kammer indessen nicht feststellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1996 - 4 StR 182/96).

    Darüber hinaus hat die Kammer eine nach der sittlichen und geistigen Entwicklung besonders schwache Persönlichkeit beim Angeklagten S1 nicht feststellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1996 - 4 StR 182/96).

  • BGH, 25.02.2009 - 2 StR 554/08

    Rechtsfehlerhafte Annahme der Entkräftung des Regelbeispiels der Vergewaltigung

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 - 2 StR 554/08).

    Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von nicht "nur" zwei, sondern insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 - 2 StR 554/08).

    Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von nicht "nur" zwei, sondern insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 - 2 StR 554/08).

  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 311/18

    Sexuelle Nötigung (kein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Vornahme

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Jedoch ist es nicht erforderlich, dass die Gewalt von dem Täter zur Erzwingung sexueller Handlungen, mithin zur Durchführung der Tat, gegenüber dem Opfer eingesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - 4 StR 311/18).
  • BGH, 29.04.2009 - 2 StR 59/09

    Begriff der Vergewaltigung (Indizwirkung des Regelbeispiels bei Analverkehr und

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    In den Fällen, in denen die sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren (Vaginalverkehr und Oralverkehr), ergibt sich die besondere Erniedrigung der Geschädigten H1 vor allem und in der Regel bereits aus dem Umstand des Eindringens in den Körpers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999 - 4 StR 389/99; BGH, Beschluss vom 26.09.2003 - 2 StR 321/03; BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 2 StR 59/09; Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 100).
  • BGH, 21.11.2018 - 1 StR 290/18

    Sexueller Übergriff (erforderliche erschöpfende Beweiswürdigung)

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - 1 StR 290/18).
  • BGH, 24.09.2018 - 5 StR 358/18

    Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Sowohl die konkreten sexuellen Handlungen als auch die Gewaltanwendungen müssen sich die Angeklagten und der Zeuge Q2 deshalb zurechnen lassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.09.2018 - 5 StR 358/18).
  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99

    Schwerer sexueller Mißbrauch; Sexuelle Nötigung; Eindringen in den Körper;

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    In den Fällen, in denen die sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren (Vaginalverkehr und Oralverkehr), ergibt sich die besondere Erniedrigung der Geschädigten H1 vor allem und in der Regel bereits aus dem Umstand des Eindringens in den Körpers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999 - 4 StR 389/99; BGH, Beschluss vom 26.09.2003 - 2 StR 321/03; BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 2 StR 59/09; Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 100).
  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 321/03

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Tenorierung; Widerlegung der Indizwirkung

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    In den Fällen, in denen die sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren (Vaginalverkehr und Oralverkehr), ergibt sich die besondere Erniedrigung der Geschädigten H1 vor allem und in der Regel bereits aus dem Umstand des Eindringens in den Körpers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999 - 4 StR 389/99; BGH, Beschluss vom 26.09.2003 - 2 StR 321/03; BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 2 StR 59/09; Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 100).
  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 546/18

    Vergewaltigung

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Es ist im hiesigen Fall auch nicht erkennbar, dass sich der entgegengesetzte Wille der Geschädigten H1 lediglich auf die Gewalthandlungen und nicht auch auf die sexuellen Handlungen bezog (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 StR 546/18).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 278/16

    Keine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung bei bloß passivem

    Auszug aus LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
    Zum anderen müssen die Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gleichzeitig am Tatort anwesend sein, da Strafschärfungsgrund die verminderte Verteidigungsmöglichkeit des Opfers und die erhöhte Gefährlichkeit sich gegenseitig stimulierender Täter im Rahmen gruppendynamischer Prozesse ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 3 StR 278/16; Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 108 m.w.N.; MüKo-StGB/ Renzikowski , 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 149).
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