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   LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs-130 Js 32/11-7/17   

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https://dejure.org/2018,47531
LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs-130 Js 32/11-7/17 (https://dejure.org/2018,47531)
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 34 KLs-130 Js 32/11-7/17 (https://dejure.org/2018,47531)
LG Duisburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 34 KLs-130 Js 32/11-7/17 (https://dejure.org/2018,47531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Fleischbranche: Vier Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Tatsächlich sollten zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie den angeblichen Bestellern und Rechnungsempfängern S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH und O S.L.U. keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498).

    Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.; BGH NZWiSt 2018, 498).

    Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine Zurechnung des Auftretens anderer nach außen nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Mittäterschaft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 AO bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht stattfindet (BGH, NZWiSt 2018, 498).

    Tatsächlich sollten zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie den angeblichen Bestellern und Rechnungsempfängern S1 GmbH, C1 GmbH und S4 GmbH keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498).

    Tatsächlich sollten aber zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie der O S.L.U. als Bestellerin und Rechnungsempfängerin keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498).

    Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine Zurechnung des Auftretens anderer nach außen nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Mittäterschaft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 AO bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht stattfindet (BGH, NZWiSt 2018, 498).

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Die dadurch verursachten tatbestandlichen Schäden bei den Taten 1 bis 6 erfüllen allesamt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Verkürzungen zwischen etwa 100.000 Euro und knapp 1, 5 Millionen Euro jeweils den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreiten.

    Der für das Jahr 2010 verursachte tatbestandliche Umsatzsteuerschaden bei der Tat 7 erfüllt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuer-hinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Verkürzung von über 250.000 Euro den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreitet.

    Die verursachten tatbestandlichen Schäden bei den Taten 8 bis 12 erfüllen allesamt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Schäden von über 100.000 Euro bis zu etwa 250.000 Euro jeweils den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreiten.

    Der für das Jahr 2011 verursachte tatbestandliche Umsatzsteuerschaden bei der Tat 16 erfüllt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung wegen einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Verkürzung mit mehr als 200.000 Euro den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreitet.

    Eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist nach der neueren höchstrichterlicher Rechtsprechung bei tatbestandsmäßigen Steuerverkürzungen ab mehr als 50.000 Euro gegeben (vgl. BGH, Urteil v. 25.04.2017, 1 StR 606/16, wistra 2017, 400, 402 Rz. 23; BGH, Urteil v. 26.10.2016, 1 StR 172/16, wistra 2017, 196, 197; BGH, Beschluss v. 27.10.2015, 1 StR 373/15, wistra 2016, 157, 158 ff.).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.; BGH NZWiSt 2018, 498).

    Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln.

    Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.).

    Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärung (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln.

  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Die 24 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und die 18 Beihilfetaten zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gegenüber Sozialversicherungsträgern stehen jeweils untereinander und zu der für die gleichen Monat jeweils begangene Tat der Lohnsteuerhinterziehung bzw. der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227).

    Die 24 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegenüber Sozialversicherungsträgern stehen jeweils untereinander und zu den für die gleichen Monate jeweils begangene Tat der Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227).

    Die 18 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegenüber den Sozialversicherungsträgern stehen zu den für die gleichen Monate jeweils begangenen Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227).

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 2 Ss 44/01

    Einstellung des Verfahrens, Tatidentität; Tateinheit, Tatmehrheit,

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB bilden jedoch dann eine Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (OLG Hamm, VRS 101, 207-208 m. w. N.).

    Mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB bilden jedoch dann eine Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (OLG Hamm, VRS 101, 207-208 m. w. N.).

  • BGH, 12.11.1986 - 3 StR 405/86

    Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegenüber dem Finanzamt die

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln.

    Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärung (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln.

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Die jeweils für denselben Monat zugleich verwirklichte Verkürzung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zu den Gesamtsozialversicherungen gemäß § 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB stehen nicht zueinander in Tateinheit, sondern sind ein einheitlicher Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, NStZ 2014, 321-323).

    Die jeweils für denselben Monat zugleich verwirklichte Verkürzung von Arbeitnehmerbeiträgen und Arbeitgeberbeiträgen zu den Gesamtsozialversicherungen gemäß § 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB stehen nicht zueinander in Tateinheit, sondern sind ein einheitlicher Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, NStZ 2014, 321-323).

  • BFH, 24.04.1991 - I R 56/89

    Haftung für Steuerschulden bei einer in Liechtenstein gegründeten

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Nach § 35 AO hatte er damit als Verfügungsberechtigter die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der S1 GmbH (§ 34 Abs. 1 AO), da er sie auch rechtlich und tatsächlich erfüllen konnte (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

    Wer in diesem Sinne als Verfügungsberechtigter auftritt, hat unter der Voraussetzung, dass er dazu tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, wie der gesetzliche Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Rechtsträgers zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.; BGH NZWiSt 2018, 498).

    Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.).

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 249/89

    GmbH - Geschäftsführung - faktischer Geschäftsführer

    Auszug aus LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17
    Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln.

    Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärung (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln.

  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06

    Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO);

  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 101/00

    Faktischer Geschäftsführer; Täterschaft; Gründungs- und Kapitalerhöhungstäuschung

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 604/18

    Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Diebstahl (Interesses am Erfolg der Tat,

  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

  • BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers; Strafzumessung:

  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

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