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   LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19   

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LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19 (https://dejure.org/2021,2372)
LG Duisburg, Entscheidung vom 22.01.2021 - 7 O 107/19 (https://dejure.org/2021,2372)
LG Duisburg, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - 7 O 107/19 (https://dejure.org/2021,2372)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13

    Berücksichtigungsfähigkeit von gewissen Strommengen im aktuellen

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Zudem ist nicht festzustellen, dass etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte von vornherein nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris).

    Eine Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren durch das Rechtsinstitut der Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 64 m.w.N., zitiert nach juris).

    In diesem Bereich besteht ein besonderes Interesse, den Ausgleich zeitnah durchzuführen und die hierfür notwendigen Daten innerhalb kurzer Frist zu erlangen (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 66, zitiert nach juris).

    Deshalb sollten alle Strommengen in den Belastungsausgleich einbezogen werden, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 67 m.w.N., zitiert nach juris).

    Diese letztgenannten Interessen sprechen dafür, Auskünfte auch dann noch verlangen und berücksichtigen zu können, wenn diese nicht zeitnah erteilt werden, um einen sachlich richtigen Ausgleich durchführen zu können (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 68, zitiert nach juris).

    Die Interessen der verpflichteten Partei sind weniger schutzwürdig, wenn sie selbst in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13, Rn. 70, zitiert nach juris).

    Insoweit ist bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung erneut zu berücksichtigen, dass die Übertragungsnetzbetreiber kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse bei der Durchführung des Ausgleichs verfolgen, sondern - gleich einer Verwaltungsstelle - nur die Durchführung des Ausgleichs zwischen Anlagenbetreibern und Stromversorgungsunternehmen regeln (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13, Rn. 71, zitiert nach juris).

    Der Beklagten droht ein Schaden zunächst nur in Höhe des Aufwandes an Zeit und der Kosten für die zu erteilende Auskunft und deren Bescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 15 Mai .2014 - 13 U 153/13, Rn. 127, zitiert nach juris).

  • KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14

    Dampflieferungsvertrag: Vorliegen von Personenidentität bei Eigenstromerzeugung

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Gleiches muss auch für die Betreibereigenschaft gelten (Abdelghany, EnWZ 2019, 297; vgl. KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

    Jedenfalls erforderlich für die Annahme einer Betreibereigenschaft ist, dass der Betroffene das wirtschaftliche Risiko des Stromerzeugungsprozesses trägt und damit in einer wertenden Gesamtbetrachtung der Versorgungskonstellation als Betreiber und nicht als belieferter Stromkunde einzustufen ist (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2016 - 15 U 20/16, zitiert nach juris).

    Für eine Eigenerzeugung sprechen insbesondere die wirtschaftliche Verantwortung (nicht die bloße Zuständigkeit) des Letztverbrauchers für die Brennstoffbeschaffung, die Übernahme der Absatz- und Brennstoffqualität, wie sie Ausdruck in der Preisformel des Vertrages gefunden hat, die Tragung des Ausfallrisikos der Anlage, die Vertragslaufzeit im Verhältnis zur Abschreibungsdauer sowie die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

    Dies ist anhand der zugrunde liegenden Verträge zu ermitteln (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

    Maßgebend ist vielmehr die Ausgestaltung der der Nutzung der Anlage zugrunde liegenden Vereinbarungen (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

  • BGH, 19.04.2018 - IX ZB 62/17

    Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs - abhängig vom Kenntnisstand des Anspruchstellers zwischen 1/10 und ¼ des Leistungsanspruchs - festzusetzen (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, Rn. 10, zitiert nach juris).

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 110/09

    Fehlen der Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellungswiderklage bei

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Das Bestehen oder Nichtbestehen der Zahlungspflicht der Beklagten nach § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 ist - wie oben dargetan - bereits für die Entscheidung der Hauptsache auf erster Stufe - die Auskunftspflicht - vorgreiflich, so dass ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, Rn. 19, zitiert nach juris).

    Die Vorgreiflichkeit entfällt auch nicht, weil die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abzuweisen ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, Rn. 19, zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2016 - 15 U 20/16
    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Jedenfalls erforderlich für die Annahme einer Betreibereigenschaft ist, dass der Betroffene das wirtschaftliche Risiko des Stromerzeugungsprozesses trägt und damit in einer wertenden Gesamtbetrachtung der Versorgungskonstellation als Betreiber und nicht als belieferter Stromkunde einzustufen ist (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2016 - 15 U 20/16, zitiert nach juris).

    l) Etwas anderes ergibt sich erst recht nicht, wenn man zur Bestimmung der Betreiberstellung - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 - zusätzlich auf die Kriterien der tatsächlichen Sachherrschaft über die Anlage sowie der eigenverantwortlichen Bestimmung ihrer Arbeitsweise abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 280/05, Rn. 15, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2016 - 15 U 20/16, Rn. 25, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2014 - 9 U 119/13, Rn. 76, zitiert nach juris; Clearingstelle EEG/KWKG, EnWZ 2019, 136, 137).

  • OLG Zweibrücken, 12.02.2007 - 5 WF 23/07

    Stufenklage; Streitwert: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Solange - wie hier - ein bezifferter Zahlungsanspruch noch nicht geltend gemacht worden ist, muss der Wert des Auskunftsanspruchs nach § 3 ZPO geschätzt werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 WF 23/07, zitiert nach juris).
  • BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17

    Provisionsanspruch aus der Vermittlervereinbarung für den Verkauf einer Sammlung

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Der Beklagten droht ein Schaden zunächst nur in Höhe des Aufwandes an Zeit und der Kosten für die zu erteilende Auskunft und deren Bescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 15 Mai .2014 - 13 U 153/13, Rn. 127, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 12.08.2014 - 9 U 119/13

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    l) Etwas anderes ergibt sich erst recht nicht, wenn man zur Bestimmung der Betreiberstellung - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 - zusätzlich auf die Kriterien der tatsächlichen Sachherrschaft über die Anlage sowie der eigenverantwortlichen Bestimmung ihrer Arbeitsweise abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 280/05, Rn. 15, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2016 - 15 U 20/16, Rn. 25, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2014 - 9 U 119/13, Rn. 76, zitiert nach juris; Clearingstelle EEG/KWKG, EnWZ 2019, 136, 137).
  • BGH, 18.02.2020 - XIII ZR 13/19

    EEG-Umlage-Verzinsung II - Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Denn soweit die Beklagte im Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Juli 2014 Strom an die Streitverkündete als Letztverbraucherin geliefert hat, ohne dies der Klägerin als regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiberin mitzuteilen, ist die ursprünglich nach § 49 EEG 2012 bestehende Meldepflicht mit dessen Aufhebung nicht erloschen, sondern besteht ab dem 1. August 2014 aufgrund des inhaltsgleichen § 74 S. 1 EEG 2014 fort (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XIII ZR 13/19, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05

    Begriff des Betreibers einer mittels einer Fondslösung finanzierten

    Auszug aus LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    l) Etwas anderes ergibt sich erst recht nicht, wenn man zur Bestimmung der Betreiberstellung - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 - zusätzlich auf die Kriterien der tatsächlichen Sachherrschaft über die Anlage sowie der eigenverantwortlichen Bestimmung ihrer Arbeitsweise abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 280/05, Rn. 15, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2016 - 15 U 20/16, Rn. 25, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2014 - 9 U 119/13, Rn. 76, zitiert nach juris; Clearingstelle EEG/KWKG, EnWZ 2019, 136, 137).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 13/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 27 U 12/20 v. 17.11.2021

    Auch scheint das Oberlandesgericht Karlsruhe (stillschweigend und für die Entscheidung nicht tragend) diese Auffassung zu vertreten (Urteil vom 29. Juni 2016, 15 U 20/16 - juris, Rn. 22; ebenso LG Duisburg, Teilurteil vom 22. Januar 2021, 7 O 107/19 - BeckRS 2021, 1950, Rn. 38).
  • OLG München, 13.03.2023 - 8 U 4291/22

    Leistungsverweigerungsrecht, Stromlieferungsverträge, Streitwertfestsetzung,

    Ein Abstellen auf eine Mindestnutzungszeit zur Bestimmung der Betreibereigenschaft entbehrt daher einer normativen Grundlage (vgl. auch Große/Lamy, Anm. zu LG Duisburg, Teilurteil v. 22.01.2021 - 7 O 107/19, EnWZ 2021, 374).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 12/20

    Auskunftsanspruch über von einem Heizkraftwerk bezogene Strommengen im Rahmen

    Auch scheint das Oberlandesgericht Karlsruhe (stillschweigend und für die Entscheidung nicht tragend) diese Auffassung zu vertreten (Urteil vom 29. Juni 2016, 15 U 20/16 - juris, Rn. 22; ebenso LG Duisburg, Teilurteil vom 22. Januar 2021, 7 O 107/19 - BeckRS 2021, 1950, Rn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 14/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 27 U 12/20 v. 17.11.2021

    Auch scheint das Oberlandesgericht Karlsruhe (stillschweigend und für die Entscheidung nicht tragend) diese Auffassung zu vertreten (Urteil vom 29. Juni 2016, 15 U 20/16 - juris, Rn. 22; ebenso LG Duisburg, Teilurteil vom 22. Januar 2021, 7 O 107/19 - BeckRS 2021, 1950, Rn. 38).
  • LG Darmstadt, 01.12.2021 - 9 O 18/21
    Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem unter Verweis auf die Entscheidung des LG Duisburg (Urteil vom 22.1.2021 - 7 O 107/19; juris) erhobenen Einwand, gerade die variable Kostenverteilung spräche gegen eine Betreiberstellung, weil ein Unterschied zum "normalen Stromkunden" dann nicht mehr bestehe.
  • LG München I, 15.06.2022 - 15 O 12711/20

    Bundesnetzagentur, Kraftwerk, Auskunft, Streitwert, Zahlung, Anspruch, Technik,

    Zeitliche Kriterien spielen keine Rolle (vgl. hierzu auch Große und Lamy, Anmerkung zum Urteil LG Duisburg, Az. 7 O 107/19, EnWZ 2021, 378, 379).
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