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   LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14   

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https://dejure.org/2015,26168
LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14 (https://dejure.org/2015,26168)
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.09.2015 - 8 O 361/14 (https://dejure.org/2015,26168)
LG Duisburg, Entscheidung vom 28. September 2015 - 8 O 361/14 (https://dejure.org/2015,26168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenerstzbegehren eines beamteten Hauptbrandmeisters wegen einer schuldhaften Verletzung des Rahmenvertrags zur Durchführung der "Loveparade"; Prüfung einer Haftung der Stadt Duisburg wegen fahrlässig von Polizeibeamten verletzten Amtspflichten; Zurückführen einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Feuerwehrmann klagt erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die posttraumatische Belastungsstörung des Feuerwehrmanns

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach Einsatz bei Loveparade-Katastrophe - Feuerwehrmann bekommt keine Entschädigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für traumatisierten Feuerwehrmann

  • hfuknord.de PDF (Kurzinformation)

    Berufsrisiko PTBS - Kein Schmerzensgeld

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Loveparade-Schadensersatzklage abgewiesen: Die erste zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen scheitert.

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Loveparade-Feuerwehrmann erhält keine Entschädigung für psychische Schäden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Feuerwehrmann hat nach Loveparade-Unglück keinen Anspruch auf Schadensersatz - Kein Schmerzensgeld für nur mittelbar verursachte psychische Schäden

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 31.08.2015)

    Loveparade 2010: Feuerwehrmann klagt nach Duisburg-Katastrophe

  • lto.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.09.2015)

    Loveparade-Klage von Feuerwehrmann: "Keine Aussicht auf Erfolg"

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Loveparade-Prozess - Schmerzensgeld für traumatische Erlebnisse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Koblenz, 08.03.2010 - 1 U 1137/06

    Posttraumatische Belastungsstörung bei Polizeibeamten im Einsatz: Angreifer zur

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Gerade für Rettungskräfte (Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Notärzte) gehört es zu Ausbildung und Beruf, im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden, etwa mit Explosionen, Großbränden, Naturkatastrophen und anderen schweren Unglücken, bei denen Menschen bereits zu Schaden gekommen oder gestorben sind (hierzu auch Luckey VersR 2011, 938 (941)).

    Diesem Ergebnis stehen die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen der Landgerichte Münster (Urteil vom 29. August 2002, 8 S 210/02, NJW-RR 2002, 1677) und Aachen (Urteil vom 29. Juli 2015, 8 O 555/12) sowie des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 8. März 2010, 1 U 1137/06, VersR 2011, 938) und der Vergleich des Landgerichts Nürnberg-Fürth (9 O 9532/10) nicht entgegen.

  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 17/06

    "Geisterfahrer" haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom von

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Eine Haftung des Schädigers kommt insbesondere dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte an einem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt war, sondern eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1989, 2317 (2317 f. m.w.N.); BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764) hat insoweit ausgeführt, dass die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom "nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug beruhen", (sondern) auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen sind, die (...) dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen (...) verbrannten." Unter diesen Umständen könne ein solcher Gesundheitsschaden nicht zugerechnet werden.

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13

    Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2014, 2190 [2191 Tz. 10] mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2014, 2190 (2191 Tz. 10) m.w.N.); hierunter fällt wiederum insbesondere das Risiko des Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt wird.

  • LG Aachen, 29.07.2015 - 8 O 555/12

    Der Fall Heckhoff/Michalski: NRW verklagt Geiselgangster auf 30.000 Euro

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Diesem Ergebnis stehen die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen der Landgerichte Münster (Urteil vom 29. August 2002, 8 S 210/02, NJW-RR 2002, 1677) und Aachen (Urteil vom 29. Juli 2015, 8 O 555/12) sowie des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 8. März 2010, 1 U 1137/06, VersR 2011, 938) und der Vergleich des Landgerichts Nürnberg-Fürth (9 O 9532/10) nicht entgegen.
  • LG Münster, 29.08.2002 - 8 S 210/02

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Diesem Ergebnis stehen die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidungen der Landgerichte Münster (Urteil vom 29. August 2002, 8 S 210/02, NJW-RR 2002, 1677) und Aachen (Urteil vom 29. Juli 2015, 8 O 555/12) sowie des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 8. März 2010, 1 U 1137/06, VersR 2011, 938) und der Vergleich des Landgerichts Nürnberg-Fürth (9 O 9532/10) nicht entgegen.
  • OLG Celle, 28.04.2005 - 9 U 242/04

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruch wegen psychisch verursachter

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Im dortigen Fall wurde ein Bundesgrenzschutzbeamte zu einem Unfalleinsatz gerufen, nachdem zwei Güterzüge kollidiert waren, was eine schwere Explosion eines mit giftigen Chemikalien beladenen Kesselwagens zur Folge hatte; der Beamte machte geltend, aufgrund dieses Einsatzes an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein (VersR 2006, 1376 mit Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - VI ZR 108/05).
  • BGH, 16.05.2006 - VI ZR 108/05
    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Im dortigen Fall wurde ein Bundesgrenzschutzbeamte zu einem Unfalleinsatz gerufen, nachdem zwei Güterzüge kollidiert waren, was eine schwere Explosion eines mit giftigen Chemikalien beladenen Kesselwagens zur Folge hatte; der Beamte machte geltend, aufgrund dieses Einsatzes an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein (VersR 2006, 1376 mit Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - VI ZR 108/05).
  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 160/99

    Anforderung an Substantiierung verschiedener Schadenspositionen

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Wie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien ausgiebig erörtert, setzt dieser Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung ( Äquivalenz : Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose ( Adäquanz : Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit?- vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen.
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. besteht, weil der Kläger die Verletzung eines absoluten Rechtsguts geltend macht und auf Grundlage seines für die Zulässigkeit allein maßgeblichen Vortrags künftige Schadensfolgen zumindest möglich sind; im Hinblick auf immaterielle Zukunftsschäden genügt dabei die Möglichkeit, dass weitere, bisher noch nicht erkennbare und voraussehbare Schäden auftreten können, die dann nicht bereits von einem zuzuerkennenden Schmerzensgeld umfasst wären (BGH NJW-RR 1989, 1367; NJW 2001, 3414; NJW-RR 2007, 601).
  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10

    Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur

    Auszug aus LG Duisburg, 28.09.2015 - 8 O 361/14
    Wie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Parteien ausgiebig erörtert, setzt dieser Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung ( Äquivalenz : Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose ( Adäquanz : Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit?- vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen.
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88

    Ersatzpflicht für psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger

  • BGH, 17.04.2018 - VI ZR 237/17

    Haftung eines Amokläufers für die psychische Gesundheitsverletzung eines

    Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 28. September 2015 - 8 O 361/14, juris Rn. 35, 43) hat die psychische Störung eines Feuerwehrmanns aufgrund eines Rettungseinsatzes bei einer Massenveranstaltung den Organisatoren dieser Veranstaltung nicht zugerechnet, da vom Schutzzweck der möglicherweise verletzten Verkehrssicherungspflicht der Schutz von Rettungskräften davor, Erlebnisse im Rahmen eines Einsatzes nicht verarbeiten zu können, nicht erfasst werde.
  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 19/20

    Zurechenbarkeit einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten

    Andererseits wird vertreten, dass dann, wenn sich das typischerweise mit der konkreten Berufstätigkeit verbundene Risiko verwirkliche, besonders belastenden Situationen ausgesetzt zu werden, und ein entsprechender Berufsträger infolge dessen eine psychische Gesundheitsstörung erleide, der Schädiger nicht hafte, weil dieses Risiko freiwillig oder bewusst übernommen worden sei (OLG Celle, VersR 2006, 1376, 1377, juris Rn. 11 [Bundesgrenzschutzbeamter]; OLG Schleswig, NJW-RR 2019, 1118 Rn. 27 [Rettungsassistent]; LG Duisburg, Urteil vom 28. September 2015 - 8 O 361/14, juris Rn. 35 [Feuerwehrmann]; Oetker, MK-BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 197; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl., Rn. 9; Würdinger, jM 2018, 408, 409 f.).
  • OLG Zweibrücken, 01.06.2017 - 4 U 124/16

    Schadenersatz wegen begangener unerlaubter Handlung (Amoklauf)

    Etwaige sich aus diesen Erfahrungen und Erlebnissen ergebende psychische Gesundheitsstörungen als Folge von traumatischen Erlebnissen bei dienstlichen Einsätzen gehören daher für Angehörige solcher Berufe grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (vgl. Luckey VersR 2011, 940, 941, Anmerkung zu OLG Koblenz VersR 2011, 938; Stöhr NZV 2009, 161, 164; LG Duisburg, Urteil vom 28.09.2015, 8 O 361/14, Rdnrn. 34 ff, in juris, betreffend einen bei dem "Love Parade" - Unglück eingesetzten beamteten Hauptbrandmeister).
  • LG Darmstadt, 15.03.2019 - 8 O 132/18

    Nach dem Erleben eines schweren Verkehrsunfalls auftretende psychische

    Bei einem solchen Unfall findet gegenüber Mitarbeitern der Freiwilligen Feuerwehr kein Haftungsausschluss statt, weil sich insoweit kein "Berufswahlrisiko" realisiert hat (entgegen LG Duisburg, Urteil vom 28.09.2015, Az. 8 O 361/14).

    Soweit die Beklagten auf das Urteil des LG Duisburg vom 28.09.2015 (Az. 8 O 361/14) verweisen, wonach Gefahren, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufs typischerweise konfrontiert werde, vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst seien, denn gerade für Rettungskräfte gehöre es zu Ausbildung und Beruf, im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden, sodass sich bei einer darauf zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Einsatz gerade eine Gefahr aus ihrem beruflichen Risikobereich verwirklicht habe, die nicht demjenigen zuzurechnen sei, der den Einsatz überhaupt erst ausgelöst habe, ist nach Auffassung des entscheidenden Richters diese Argumentation aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • VG Münster, 09.05.2017 - 4 K 133/16
    In der Stellungnahme von Dr. B. vom 17. November 2015 dürfte dabei keine durchgreifende Distanzierung von der amtsärztlichen Einschätzung des Facharztes Dr. O. zu sehen sein; zumal der dortige Ansatz unter Verweis auf das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. September 2015 - 8 O 361/14 - (juris) von vornherein fehlgeht.
  • LG Duisburg, 15.03.2019 - 8 O 132/18

    Psychische Beeinträchtigungen als unmittelbare Unfallfolge bei Mitglied der

    Soweit die Beklagten auf das Urteil des LG Duisburg vom 28.09.2015 (Az. 8 O 361/14) verweisen, wonach Gefahren, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufs typischerweise konfrontiert werde, vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst seien, denn gerade für Rettungskräfte gehöre es zu Ausbildung und Beruf, im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden, sodass sich bei einer darauf zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Einsatz gerade eine Gefahr aus ihrem beruflichen Risikobereich verwirklicht habe, die nicht demjenigen zuzurechnen sei, der den Einsatz überhaupt erst ausgelöst habe, ist nach Auffassung des entscheidenden Richters diese Argumentation aus mehreren Gründen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
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