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   LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06   

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LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06 (https://dejure.org/2014,80625)
LG Duisburg, Entscheidung vom 30.10.2014 - 8 O 332/06 (https://dejure.org/2014,80625)
LG Duisburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 8 O 332/06 (https://dejure.org/2014,80625)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungsklage bereits als Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben wird (BAG NJW 2008, 392 [Tz. 15]; vgl. auch BGH VersR 2013, 454 [456]), bei der sich der Kläger die Bezifferung des Leistungsantrags vorbehält.

    Bei der Stufenklage gemäß § 254 ZPO wird die Verjährung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Rechtshängigkeit zunächst auf allen Stufen und hinsichtlich des noch zu beziffernden Leistungsanspruchs in jeder Höhe gehemmt (BGH VersR 2013, 454 [455] = NJW 2012, 2180; zur Unterbrechung nach altem Verjährungsrecht nur BGH NJW 1975, 1409).

    Zuzugeben ist der Klägerin, dass der Bundesgerichtshof mitunter ausgeführt hat, dass die Unterbrechung der Verjährung erst ende, wenn der Zahlungsanspruch "nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert" werde (so erstmals BGH NJW 1999, 1101 [1101 f.]; vgl. auch BGH NJW 2012, 2180 [2182]).

    So heißt es exemplarisch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (NJW 2012, 2180), dass ein Stillstand des Verfahrens nicht vorliege, "solange der Kl. die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt".

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zum neuen Verjährungsrecht (GRUR 2008, 258; NJW 2012, 2180; NJW 2013, 1666) auch gar nicht erst erörtert, ob die Vollstreckung des Hilfsanspruchs zu einem Neubeginn der Verjährung des Leistungsanspruchs, sondern jeweils nur dazu ausgeführt, dass, solange vollstreckt wird, die durch die Vollstreckung des Hilfsanspruchs ausgelöste Hemmung des Leistungsantrags nicht endet.

  • BGH, 07.02.2013 - VII ZR 263/11

    Ende der Verjährungshemmung: Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Weiter entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es bei der Stufenklage zu einem vom Kläger zu vertretenden Stillstand kommen kann, wenn er nach der Erledigung der vorangegangenen Stufe den auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag nicht weiterverfolgt (BGH NJW 2013, 1666 Tz. 22).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es zu keinem vom Kläger zu vertretenden Stillstand des Verfahrens kommen kann, wenn das Gericht selbst Anlass dafür gegeben hat, dass das Verfahren nicht weiter betreiben wird, insbesondere, wenn das Gericht selbst für den Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen hatte (BGH NJW 2013, 1666).

    Eine solche Anregung zur Fortsetzung des Prozesses muss das Gericht also abwarten (BGH NJW 2013, 1666 Tz. 22 m.w.N.).

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zum neuen Verjährungsrecht (GRUR 2008, 258; NJW 2012, 2180; NJW 2013, 1666) auch gar nicht erst erörtert, ob die Vollstreckung des Hilfsanspruchs zu einem Neubeginn der Verjährung des Leistungsanspruchs, sondern jeweils nur dazu ausgeführt, dass, solange vollstreckt wird, die durch die Vollstreckung des Hilfsanspruchs ausgelöste Hemmung des Leistungsantrags nicht endet.

  • BAG, 28.01.1986 - 3 AZR 449/84

    Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Ein Stillstand liegt nicht vor, solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt (BGH NJUW 2012, 2180 [2182]; vgl. auch BAG NJW 1986, 2527; BGH NJW 1992, 2563; BGH NJW 1999, 1101 [1101 f.]; BGH NJW-RR 2006, 948, jeweils zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.).

    Diese missverständliche Formulierung beruht letztlich auf der Wiedergabe der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1986, 2527), wonach die damalige Klägerin durch eine Vollstreckung "auf die Erfüllung des Hilfsanspruchs durch den Beklagten hingewirkt und damit auch ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt" habe.

    Der Bundesgerichtshof verlangt so nach Auffassung der Kammer sehr eindeutig, dass das Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Stufe weiter aktiv vom Kläger verfolgt werden muss, hier eben durch Vollstreckung des titulierten Hilfsanspruchs - und dass es gerade nicht genügt, wenn der Kläger untätig bleibt und sich darauf zurückzieht, dass der titulierte Hilfsanspruch gar nicht oder nicht zu seiner Zufriedenheit (vgl. hierzu schon BAG NJW 1986, 2527) erfüllt wurde.

    Deshalb kann es kein triftiger Grund für ein Untätigbleiben sein, wenn aus Sicht eines Klägers der Beklagte eine inhaltlich falsche oder unvollständige Auskunft erteilt oder nicht ausreichend bei der Erstellung des Wertermittlungsgutachtens mitwirkt (vgl. auch BAG NJW 1986, 2527 [2528]).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Es ist nämlich gerade typisch, dass die Bezifferung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten bereitet und insbesondere dann problematisch ist, wenn über die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens gestritten wird (vgl. BGH GRUR 2008, 258 [259] für den gewerblichen Rechtsschutz).

    Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hätte sich hier ausnahmsweise daraus ergeben, dass im Rahmen der Stufenklage trotz des Wertermittlungsgutachtens die Bezifferung des Leistungsantrags weiterhin schwierig und selbst innerhalb einer großzügigen Prüfungsfrist nicht vollständig erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 258 [259] für den gewerblichen Rechtsschutz; allgemein zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags bei der Stufenklage Greger aaO § 254 ZPO Rn. 2).

    Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zum neuen Verjährungsrecht (GRUR 2008, 258; NJW 2012, 2180; NJW 2013, 1666) auch gar nicht erst erörtert, ob die Vollstreckung des Hilfsanspruchs zu einem Neubeginn der Verjährung des Leistungsanspruchs, sondern jeweils nur dazu ausgeführt, dass, solange vollstreckt wird, die durch die Vollstreckung des Hilfsanspruchs ausgelöste Hemmung des Leistungsantrags nicht endet.

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Ein Stillstand liegt nicht vor, solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt (BGH NJUW 2012, 2180 [2182]; vgl. auch BAG NJW 1986, 2527; BGH NJW 1992, 2563; BGH NJW 1999, 1101 [1101 f.]; BGH NJW-RR 2006, 948, jeweils zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.).

    Zuzugeben ist der Klägerin, dass der Bundesgerichtshof mitunter ausgeführt hat, dass die Unterbrechung der Verjährung erst ende, wenn der Zahlungsanspruch "nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert" werde (so erstmals BGH NJW 1999, 1101 [1101 f.]; vgl. auch BGH NJW 2012, 2180 [2182]).

    Daneben kommt es zu keinem Stillstand des Verfahrens, wenn nach außen erkennbare triftige und für den anderen Teil erkennbare Gründe für den Nichtbetrieb vorliegen (Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 204 BGB Rn. 47 m.w.N.), wobei solche Gründe gerade keine Absprachen der Parteien oder von ihnen geführte Verhandlungen sind (BGH NJW 1999, 1101 [1102]).

  • BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

    Begriff des triftigen Grundes nach § 211 Abs. 2 BGB

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Ein triftiger Grund kann nur vorliegen, wenn das Untätigbleiben prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint und sich dies in nach außen erkennbaren Umständen äußert (BGH NJW 1989, 1729 [1730]; NJW 2000, 132).

    Eine solcher Grund ist u.a. angenommen worden, wenn im Einvernehmen mit dem Gericht der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden soll (BGH NJW 2000, 132), wenn das Ruhens des Verfahrens angeordnet wird im Deckungsprozess, um den Haftungsprozess abzuwarten (OLG Karlsruhe VersR 2005, 213), oder, um dem Gegner die Ermittlung von Beweismitteln zu ermöglichen (BGH NJW 2004, 3418), oder wenn eine bereits angekündigte Anschlussberufung erst in der mündlichen Verhandlung eingelegt wird (BGH NJW 1999, 3374).

  • BGH, 17.02.1998 - VI ZR 342/96

    Berechnung entgangenen Gewinns und entgangener Dienste bei einem am Anfang seiner

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Damit steht der Hilfsantrag ausnahmsweise nicht unter der auflösenden Bedingung des Erfolgs des Hauptantrags - unter dieser Bedingung wäre der Hilfsantrag auch unzulässig, weil dann Leistungsklage und Feststellungsklage einen identischen Gegenstand hätten (hierzu BGH NJW 1998, 1633, Tz. 15 f.) -, sondern unter der auflösenden Bedingung des Misserfolgs des Hauptantrags: Die Feststellungsklage soll dann - und nur dann - zur Entscheidung gestellt werden, wenn die Klage - zumindest teilweise - Erfolg hat.
  • OLG Hamm, 30.01.1979 - 4 U 259/78
    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Und eine Vollstreckungshandlung, die sich nur auf die festgesetzten Kosten bezieht, genügt nicht, um die Verjährung der Hauptforderung neu beginnen zu lassen (OLG Hamm GRUR 1979, 326).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1980 - 5 U 146/79

    Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Daher berührt eine Vollstreckung des Anspruchs auf eine Sicherungshypothek nicht die Verjährung des zugrundeliegenden Werklohnanspruchs (OLG Düsseldorf BauR 1980, 475).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.2004 - 1 U 206/03

    Nachlassverzeichnis - Ergänzungsanspruch

    Auszug aus LG Duisburg, 30.10.2014 - 8 O 332/06
    Der praktische Nutzen eines Wertermittlungsgutachtens ist daher auch nicht allzu groß, weil diese Meinungsverschiedenheiten durch das Gutachten gerade nicht ausgeräumt werden und im Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils die Einholung weiterer gerichtlicher Gutachten nicht zu vermeiden ist; dem Wertgutachten kommt daher vornehmlich die Funktion zu, das Prozessrisiko über den Pflichtteil besser abschätzen zu können (OLG Karlsruhe ZEV 2004, 468).
  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

  • BGH, 05.05.1988 - VII ZR 119/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

  • OLG Karlsruhe, 07.10.2004 - 12 U 145/04

    Haftpflichtversicherung: Ausschlussobjekte nach der Tätigkeitsklausel;

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 511/06

    Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

  • BGH, 09.10.1985 - IVa ZR 1/84

    Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

  • BGH, 29.05.1974 - IV ZR 163/72

    Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch

  • BGH, 17.06.1992 - IV ZR 183/91

    Verjährungsunterbrechung bei Stufenklage

  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05

    Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

  • BGH, 14.05.1975 - IV ZR 19/74

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung der Stufenklage

  • BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 85/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Einholung eines

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 230/14

    Dauer der Hemmung der Verjährung der Erhebung einer Stufenklage nach Abschluss

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zum Az. 8 O 332/06 wird zurückgewiesen.

    Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie unter Abänderung des am 08.03.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg zum Az.: 8 O 332/06 die Klage abzuweisen.

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