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   LG Ellwangen/Jagst, 19.09.2018 - 5 O 161/18   

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LG Ellwangen/Jagst, 19.09.2018 - 5 O 161/18 (https://dejure.org/2018,50154)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 19.09.2018 - 5 O 161/18 (https://dejure.org/2018,50154)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 19. September 2018 - 5 O 161/18 (https://dejure.org/2018,50154)
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  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 19.09.2018 - 5 O 161/18
    Die Beklagte hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der gegenständlichen Motorsteuerungssoftware abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, die ihm obliegende weitergehende Darlegung und die erforderlichen Beweisantritte vornehmen zu können (vgl. dazu: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, Az. 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris).

    Deshalb muss vorliegend mangels substantilerter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung von ihrem Vorstand angeordnet oder jedenfalls gebilligt worden ist (explizit: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16 - juris).

  • OLG Köln, 27.03.2008 - 15 U 175/07

    Autorecht; Verfahrensrecht - Einspruchsfrist bei einem im schriftlichen

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 19.09.2018 - 5 O 161/18
    Anders als bei vertraglichen Rückgewähransprüchen infolge Rücktritts, bei der eine Holschuld des Verkäufers besteht, da gemeinsamer Leistungsort für Rückgewähransprüche infolge Rücktritts gemäß $8 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB derjenige Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (statt vieler: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2015, Az. 4 O 49/14, Rn. 58; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008, Az. 15 U 175/07 - jeweils zitiert nach juris), ist Leistungsort der vorliegenden Übergabe- und Übereignungsverpflichtung der Sitz der Beklagten.
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 19.09.2018 - 5 O 161/18
    Das Gericht schätzt den Wert der gezogenen Nutzungen gemäß $ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf einen Betrag in Höhe von EUR 4.660,20. Entsprechend den Grundsätzen zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 215/13, Rn. 11 - juris) ist der Wertersatz auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen.
  • LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16

    Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 19.09.2018 - 5 O 161/18
    Die Beklagte hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der gegenständlichen Motorsteuerungssoftware abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, die ihm obliegende weitergehende Darlegung und die erforderlichen Beweisantritte vornehmen zu können (vgl. dazu: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, Az. 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 536/14

    Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids:

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 19.09.2018 - 5 O 161/18
    Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Kläger als Geschädigtem neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 23.06.2015, Az. XI ZR 536/14, Rn. 22 - juris).
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