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   LG Ellwangen/Jagst, 19.10.2016 - 3 O 55/16   

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LG Ellwangen/Jagst, 19.10.2016 - 3 O 55/16 (https://dejure.org/2016,55567)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 19.10.2016 - 3 O 55/16 (https://dejure.org/2016,55567)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - 3 O 55/16 (https://dejure.org/2016,55567)
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16

    Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers

    Beim Kaufvertrag ist der Hersteller (oder Lieferant) im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, da sich dessen Pflicht nicht auf die Herstellung der Sache erstreckt (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 33, 41 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, Az. 7 W 26/16 LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, Az. 8 O 208/15 Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 278, Rn. 13).

    Der Hersteller wird nicht bei der Erfüllung der dem Vertragshändler aus dem Kaufvertrag obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Käufer als Hilfsperson tätig (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 34).

    Die Beklagte zu 1.) ist nicht der Wirtschaftsstufe des Herstellers wie ein Handelsvertreter oder Funktionsagent funktional zuzuordnen, sondern steht als selbstständiges Absatzorgan auf einer anderen Wirtschaftsstufe (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 35 nach juris).

    Für einen sonstiger Absatzmittler haftet bereits der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB (vgl. MüKoBGB/Arnold, BGB, § 31 Rn. 22), was erst recht im umkehrten Verhältnis gelten muss (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 40 nach juris).

    Im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller findet auch keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 40 nach juris; LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010, 3 O 222/09).

    Dass der Gesetzgeber mit § 123 Abs. 1 BGB eine über die Lagertheorie und das besondere Näheverhältnis hinauslaufende Zurechnung der Täuschung schaffen wollte, ist nicht erkennbar (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 57 nach juris).

    Die Beklagte zu 2.) ist Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 44 nach juris), sodass die Anfechtung nur einzugreifen vermag, wenn die Beklagte zu 1.) Kenntnis von der Täuschung hatte, wovon nach vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte bestehen.

    Von einem Dritten kann insbesondere bei solchen Personen nicht gesprochen werden, deren Verhalten dem Erklärungsempfänger wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muss (BGH NJW 1996, 1051; BGH NJW 1990, 1661, 1662; KG NJW-RR 1990, 399; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 418, 419 LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 45 nach juris).

    Das Verhältnis muss durch eine besonders enge Beziehung in Form eines Näheverhältnisses gekennzeichnet sei, bei dem wegen besonderer Umstände billigerweise mit einer Zurechnung der Täuschung zu rechnen ist (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 48 nach juris).

    Die dargelegten Umstände der Einflussnahme und Bindung der Vertragshändler genügt für das besondere Vertrauens- und Näheverhältnis jedenfalls nicht in der Richtung der Zurechnung des Herstellers (LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn 49 nach juris).

    Allein aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte mit Firmenlogos sowie mit Borschüren und Informationsblättern wirbt, lässt sich kein besonderes Näheverhältnis oder ein entsprechender Rechtsschein feststellen (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 50 nach juris).

    Auch eine Vertretungsberechtigung der Beklagten zu 1.) für die Beklagten zu 2.) ist nicht erkennbar, wie sie zur Grundlage der Haftung seitens des Landgerichts München in seinem Urteil vom 14. April 2016, 23 I 23033/15 (Rn 25 nach juris) gemacht wurde (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 52 nach juris).

    Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen, die für eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gefordert werden (BGH, NJW 1989, 287 BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az. VIII ZR 94/10; BGH NJW 11, 2874 LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016, 3 O 55/16, Rn. 55 nach juris) und liegen nach vorstehenden Ausführungen nicht vor.

  • LG Frankfurt/Main, 20.10.2017 - 25 O 547/16

    Abgasskandal - Käufer eines Seat Leon Diesel bekommt Geld zurück

    Hersteller und Vertragshändler haben nicht per se gleichlaufende Gewinninteressen (so auch LG Ellwangen, Urteil v. 19.10.2016, Az. 3 O 55/16, Rn. 49 - Juris).
  • LG Bonn, 25.05.2018 - 1 O 148/17

    Abgasskandal VW Software Rückzahlung Kaufpreis

    Dies folgt daraus, dass die Beklagte zu 1. als selbstständige und konzernrechtlich nicht in das Unternehmen der Beklagten zu 2. eingebundene Vertragshändlerin (anders der Sachverhalt bei LG München I, Urteil vom 14.04.2016 - 23 O 23033/15 = juris Rd.25 - 27; vgl. auch Ring NJW 2016, 3121, 3125f. unter III.) eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit den Absatzinteressen der Beklagten zu 2. nicht deckungsgleich sind (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 - 5 O 2341/16 = juris Rd.54; LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016 - 3 O 55/16 = juris Rd.49f.; MüKo/Armbrüster, aaO., § 123 Rd.64; Palandt/Ellenberger, aaO., § 123 Rd.13).
  • LG Düsseldorf, 29.01.2019 - 1 O 132/17
    Überdies ist die W als Herstellerin nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Abwicklung des Kaufvertrages gewesen (BGH NJW 2014, 2183, 2185 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16; LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016 - 3 O 55/16).
  • OLG Stuttgart - 1 U 153/16 (anhängig)

    Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Dieselautos

    3 O 55/16 - Landgericht Ellwangen.
  • LG Bonn, 02.02.2018 - 1 O 140/17

    Abgasskandal, VW Software Motorsteuerung, Rücktritt Schaden

    Dies folgt daraus, dass die Beklagte zu 1. als selbstständige und konzernrechtlich nicht in das Unternehmen der Beklagten zu 2. eingebundene Vertragshändlerin (anders der Sachverhalt bei LG München I, Urteil vom 14.04.2016 - 23 O 23033/15 = juris Rd.25 - 27; vgl. auch Ring NJW 2016, 3121, 3125f. unter III.) eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, die mit den Absatzinteressen der Beklagten zu 2. nicht deckungsgleich sind (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 - 5 O 2341/16 = juris Rd.54; LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016 - 3 O 55/16 = juris Rd.49f.; MüKo/Armbrüster, aaO., § 123 Rd.64; Palandt/Ellenberger, aaO., § 123 Rd.13).
  • LG Düsseldorf, 30.10.2018 - 2b O 187/16
    Überdies ist die Beklagte auch nicht Erfüllungsgehilfe der Herstellerin- oder umgekehrt - bei der Abwicklung des Kaufvertrages gewesen (BGH NJW 2014, 2183, 2185; OLG Hamm Urt. vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16; LG Ellwangen, Urt. vom 19.01.2016, Az. 3 O 55/16).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2019 - 1 O 67/17
    Überdies ist die E als Herstellerin nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei der Abwicklung des Kaufvertrages gewesen (BGH NJW 2014, 2183, 2185 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2017, Az. 28 U 201/16; LG Ellwangen, Urteil vom 19.10.2016 - 3 O 55/16).
  • OLG Stuttgart - 1 U 158/16 (anhängig)

    Rückabwicklung von Kaufverträgen über VW-Dieselautos

    3 O 55/16 - Landgericht Ellwangen.
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