Rechtsprechung
LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der Kündigung eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank bei lückenhafter Mitteilung der Tagesordnungspunkte i.R.d. Einladung zu der Aufsichtsratssitzung; Gewährleistung der Möglichkeit fachgerechter Vorbereitung und Schutz vor ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ellwangen/Jagst, 26.02.2002 - 23 O 510/01
- LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99
Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Ladungsmängel durch unterlassenen Widerspruch geheilt werden können (vgl. BGH, ZIP 2000, Seite 1152 f. für die Thüringische Sparkassenverordnung/Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbH-Gesetz, a.a.O., Rdnr. 27 und 28, insoweit allerdings vor allem für die Vollversammlung im GmbH-Recht/Lang-Weidmüller, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 33. Aufl., § 36, Rdnr. 61 für die Genossenschaft). - BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99
Fristlose Kündigung eines Sparkassenvorstandsmitglieds
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
Zweck dieser Vorschrift ist, dass sich die Beteiligten sachgerecht auf den Beschlussgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der Abstimmung teilnehmen können (vgl. für die entsprechende Interessenlage bei der GmbH: Baumbach/Hueck-Zöllner, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 51, Rdnr. 22/Scholz-Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 51, Rdnr. 19 und die ebenfalls entsprechende Interessenlage nach der Thüringischen Sparkassenverordnung in BGH, ZIP 2000 Seite 1336 f.). - BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94
Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen …
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 26.06.1995 (II ZR 122/94, BGHZ 130, Seite 108 ff.) überzeugend aus, dass der gesetzgeberische Wille weiterhin der Gleichlauf von Aktienrecht und Genossenschaftsrecht ist. - BGH, 04.10.1973 - II ZR 130/71
Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung - Voraussetzungen für das Vorliegen …
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
Dieser Ansicht steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, II ZR 130/71 in LM, § 24 Genossenschaftsgesetz, Nr. 4) entgegen. - BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94
Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer …
Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Banken - auch im Hinblick auf die Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - die hinreichende Gewähr bieten, auch bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin die zugehörige Leistung zu erbringen (vgl. insoweit BGHZ 130, Seite 59 ff.).
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02
Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26.07.2002 - 3 O 510/01 - wird zurückgewiesen.Unter Abänderung des am 26.07.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen - AZ 3 O 510/01 - wird festgestellt, dass die am 05.10.2000 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Parteien durch die Beklagte/Berufungsbeklagte unwirksam ist;.
Unter Abänderung des am 26.07.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen - AZ 3 O 510/01 - wird festgestellt, dass der Kläger/Berufungskläger auch über den 31.12.2001 hinaus weiterhin hauptamtliches stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagten/Berufungsbeklagten ist und die Organstellung nicht durch die Kündigung der Beklagten/Berufungsbeklagten vom 05.10.2000 geendet hat.