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   LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01   

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https://dejure.org/2002,21555
LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01 (https://dejure.org/2002,21555)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 26.07.2002 - 3 O 510/01 (https://dejure.org/2002,21555)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 26. Juli 2002 - 3 O 510/01 (https://dejure.org/2002,21555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Kündigung eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank bei lückenhafter Mitteilung der Tagesordnungspunkte i.R.d. Einladung zu der Aufsichtsratssitzung; Gewährleistung der Möglichkeit fachgerechter Vorbereitung und Schutz vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99

    Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Ladungsmängel durch unterlassenen Widerspruch geheilt werden können (vgl. BGH, ZIP 2000, Seite 1152 f. für die Thüringische Sparkassenverordnung/Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbH-Gesetz, a.a.O., Rdnr. 27 und 28, insoweit allerdings vor allem für die Vollversammlung im GmbH-Recht/Lang-Weidmüller, Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 33. Aufl., § 36, Rdnr. 61 für die Genossenschaft).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 47/99

    Fristlose Kündigung eines Sparkassenvorstandsmitglieds

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
    Zweck dieser Vorschrift ist, dass sich die Beteiligten sachgerecht auf den Beschlussgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der Abstimmung teilnehmen können (vgl. für die entsprechende Interessenlage bei der GmbH: Baumbach/Hueck-Zöllner, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 51, Rdnr. 22/Scholz-Schmidt, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 51, Rdnr. 19 und die ebenfalls entsprechende Interessenlage nach der Thüringischen Sparkassenverordnung in BGH, ZIP 2000 Seite 1336 f.).
  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94

    Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
    Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 26.06.1995 (II ZR 122/94, BGHZ 130, Seite 108 ff.) überzeugend aus, dass der gesetzgeberische Wille weiterhin der Gleichlauf von Aktienrecht und Genossenschaftsrecht ist.
  • BGH, 04.10.1973 - II ZR 130/71

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
    Dieser Ansicht steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, II ZR 130/71 in LM, § 24 Genossenschaftsgesetz, Nr. 4) entgegen.
  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Banken - auch im Hinblick auf die Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - die hinreichende Gewähr bieten, auch bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin die zugehörige Leistung zu erbringen (vgl. insoweit BGHZ 130, Seite 59 ff.).
  • OLG Stuttgart, 12.02.2003 - 3 U 142/02

    Genossenschaft: Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26.07.2002 - 3 O 510/01 - wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 26.07.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen - AZ 3 O 510/01 - wird festgestellt, dass die am 05.10.2000 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Parteien durch die Beklagte/Berufungsbeklagte unwirksam ist;.

    Unter Abänderung des am 26.07.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen - AZ 3 O 510/01 - wird festgestellt, dass der Kläger/Berufungskläger auch über den 31.12.2001 hinaus weiterhin hauptamtliches stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagten/Berufungsbeklagten ist und die Organstellung nicht durch die Kündigung der Beklagten/Berufungsbeklagten vom 05.10.2000 geendet hat.

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