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   LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15   

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LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15 (https://dejure.org/2016,51440)
LG Erfurt, Entscheidung vom 01.11.2016 - 9 O 1603/15 (https://dejure.org/2016,51440)
LG Erfurt, Entscheidung vom 01. November 2016 - 9 O 1603/15 (https://dejure.org/2016,51440)
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  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Erfolgt die Anlageberatung durch eine Bank oder xxx, so ist diese verpflichtet, den Anleger ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe einer von ihr vereinnahmten Rückvergütung (sog. "Kick-Back"-Provision) aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 9; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 38).

    Diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr zulasten der beratenden Bank (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, Rz. 28 f.; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 17).

    Dabei ist auf die Sicht des Anlegers abzustellen und es dürfen keine objektiven Unterschiede der jeweiligen Kapitalanlagen (Fonds) festzustellen sein (vgl. BGH, Az.: XI ZR 122/14, Urt. v. 15.03.2016, Rz. 23).

    Dem Gläubiger obliegt es jedoch nicht, hinsichtlich eines möglichst frühzeitigen Beginns der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz.34).

    Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers ist dagegen nicht auszugehen, wenn dieser nur "angenommen" oder sich "gedacht" hat, dass die Bank eine Provision erhält (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: XI ZR 498/11, Rz. 33; Beschl. v. 14.05.2013, Az.: XI ZR 274/12, Rz. 6 u. 21; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 31 zu einem Anleger, der "angenommen" hatte, dass die Bank an einem Teil des 3 %igen Agios beteiligt ist).

    Aber auch dann, wenn ein Anleger von der Bank zwar nicht über Rückvergütungen bezüglich der streitgegenständlichen Kapitalanlage, später aber über Rückvergütungen bezüglich einer anderen Kapitalanlage aufgeklärt worden ist, hängt es von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, ob sich der Anleger dieser Erkenntnis (Zahlung von Rückvergütungen für die erste, streitgegenständliche Kapitalanlage) grob fahrlässig verschlossen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 22 ff., der in jenem Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt hat).

    Denn der Kläger hat bei - wie hier - reinen Vermögensschäden ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO nur insoweit, als nach seinem konkreten Sachvortrag in Zukunft ein Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann (vgl. BGH, Az.: XI ZR 262/10, Urt. v. 08.05.2012, Rz. 72-75; BGH, Az.: XI ZR 122/14, Urt. v. 15.03.2016, Rz. 43).

  • BGH, 19.07.2011 - XI ZR 191/10

    Bankenhaftung bie Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütung;

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Erfolgt die Anlageberatung durch eine Bank oder xxx, so ist diese verpflichtet, den Anleger ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe einer von ihr vereinnahmten Rückvergütung (sog. "Kick-Back"-Provision) aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 9; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 38).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen oder sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2013, Az.: XI ZR 363/11, Rz. 12 zu im Prospekt offen ausgewiesenen "Eigenkapitalvermittlungskosten"; BGH, Urt. v. 09.03.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 25) gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt.

    Von Rückvergütungen ist auszugehen, wenn diese aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, es sich also nicht um (Innen-)Provisionen handelt, die in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 26).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr zulasten der beratenden Bank (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, Rz. 28 f.; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 17).

    Zwar kann die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, Rz. 50; Urt. v. 26.02.2013, Az.: XI ZR 345/10, Rz. 29; Urt. v. 24.09.2013, Az.: XI ZR 204/12, Rz. 39).

    Denn der Kläger hat bei - wie hier - reinen Vermögensschäden ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO nur insoweit, als nach seinem konkreten Sachvortrag in Zukunft ein Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann (vgl. BGH, Az.: XI ZR 262/10, Urt. v. 08.05.2012, Rz. 72-75; BGH, Az.: XI ZR 122/14, Urt. v. 15.03.2016, Rz. 43).

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    In diesem Fall hängt der Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az: XI ZR 498/11, Rz. 26-33 zu einem Anleger, der weiß, dass die Bank an dem von ihm zu entrichtenden Agio beteiligt wird).

    Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers ist dagegen nicht auszugehen, wenn dieser nur "angenommen" oder sich "gedacht" hat, dass die Bank eine Provision erhält (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: XI ZR 498/11, Rz. 33; Beschl. v. 14.05.2013, Az.: XI ZR 274/12, Rz. 6 u. 21; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 31 zu einem Anleger, der "angenommen" hatte, dass die Bank an einem Teil des 3 %igen Agios beteiligt ist).

  • BGH, 16.07.2013 - XI ZR 363/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht für Rückvergütungen

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen oder sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2013, Az.: XI ZR 363/11, Rz. 12 zu im Prospekt offen ausgewiesenen "Eigenkapitalvermittlungskosten"; BGH, Urt. v. 09.03.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 25) gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt.
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Zwar kann die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, Rz. 50; Urt. v. 26.02.2013, Az.: XI ZR 345/10, Rz. 29; Urt. v. 24.09.2013, Az.: XI ZR 204/12, Rz. 39).
  • OLG Köln, 06.12.2011 - 18 U 156/11

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Offenbarung von Vertriebsprovisionen

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Der Ausweis der "Eigenkapitalbeschaffungskosten" im Emissionsprospekt ersetzt für sich genommen lediglich die gebotene Offenlegung der Vertriebskosten (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2004, Az.: III ZR 359/0, Rz. 26), gibt aber noch keinen Aufschluss über Existenz und Höhe von Rückvergütungen an die vermittelnde Bank aus Anlass von Beratungs- und Vermittlungsleistungen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.12.2011, Az.: 18 U 156/11, Rz. 7).
  • BGH, 26.01.2012 - III ZR 8/11
    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Denn weiß ein Anleger, dass die Bank eine Provision erhält, so hat er Kenntnis von dem die Verjährungsfrist auslösenden Umstand, nicht vollständig und richtig über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt worden zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: 6 U 30/10, Beschl. v. 09.12.2010, Rz. 34-36, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.01.2012, Az.: III ZR 8/11; ThürOLG, Beschl. v. 27.07.2016, Az.: 5 W 298/15).
  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Dadurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2012, Az.: XI ZR 316/11, Rz. 36).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Erfurt, 01.11.2016 - 9 O 1603/15
    Die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 S.1 Ziff. 1 BGB) ist nicht verstrichen.Nachdem der Schadensersatzanspruch am 07.07.2006 mit dem Erwerb der für den Kläger nachteiligen Kapitalanlage i.S.v. § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB entstanden war (vgl. BGH, Az.: XI ZR 170/04, Urt. v. 08.03.2005, Rz. 17), begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 und endete mit Ablauf des 31.12.2016.
  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 274/12

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage an einem Windparkfonds;

  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

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