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   LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21   

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https://dejure.org/2022,17043
LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21 (https://dejure.org/2022,17043)
LG Erfurt, Entscheidung vom 28.06.2022 - 8 O 450/21 (https://dejure.org/2022,17043)
LG Erfurt, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 8 O 450/21 (https://dejure.org/2022,17043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Prozesskostenhilfe: Ablehnung der Bewilligung bei mangelndem Verschulden eines Steuerberaters im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
    Es handelt sich bei dem Urteil aus 2017 nicht um eine bloße Fortführung und weitere Ausformung bereits vorhandener Senatsrechtsprechung, die für die beteiligten Verkehrskreise bei der gebotenen Sorgfalt bereits ab 2013 absehbar gewesen wäre, vielmehr um eine grundlegende und nicht vorhersehbare Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 18.10.2012 - 1 BvR 2366/11

    Haftung von BGB-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten der GbR - kein

    Auszug aus LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
    Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom Januar 2017 (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, juris) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rückwirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2366/11, juris).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Auszug aus LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
    Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom Januar 2017 (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, juris) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rückwirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2366/11, juris).
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