Rechtsprechung
LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,17043) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
Prozesskostenhilfe: Ablehnung der Bewilligung bei mangelndem Verschulden eines Steuerberaters im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 17.01.2022 - 8 O 450/21
- LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
- OLG Jena, 22.12.2022 - 7 W 216/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09
Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen …
Auszug aus LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
Es handelt sich bei dem Urteil aus 2017 nicht um eine bloße Fortführung und weitere Ausformung bereits vorhandener Senatsrechtsprechung, die für die beteiligten Verkehrskreise bei der gebotenen Sorgfalt bereits ab 2013 absehbar gewesen wäre, vielmehr um eine grundlegende und nicht vorhersehbare Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, juris Rn. 11). - BVerfG, 18.10.2012 - 1 BvR 2366/11
Haftung von BGB-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten der GbR - kein …
Auszug aus LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom Januar 2017 (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, juris) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rückwirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2366/11, juris). - BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14
Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem …
Auszug aus LG Erfurt, 28.06.2022 - 8 O 450/21
Hierbei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom Januar 2017 (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14, juris) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rückwirkung entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2366/11, juris).