Rechtsprechung
LG Essen, 05.05.2004 - 11 O 10/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG, § 9 a Straßen- und Wegegesetz Nrw
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schmerzensgeld wegen Personenschadens i.R.e. Verkehrsunfalls auf vereister Fahrbahn i.F.e. fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Vornahme vorbeugender Streumaßnahmen; Pflicht einer Gemeinde zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes bzw. zum nächtlichen Einsatz ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schmerzensgeld wegen Personenschadens i.R.e. Verkehrsunfalls auf vereister Fahrbahn i.F.e. fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur Vornahme vorbeugender Streumaßnahmen; Pflicht einer Gemeinde zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes bzw. zum nächtlichen Einsatz ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 05.05.2004 - 11 O 10/02
- OLG Hamm, 20.01.2006 - 9 U 169/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.11.1963 - III ZR 148/62
Verkehrssicherungs- bzw. Streupflicht der Gemeinde bei winterlichen …
Auszug aus LG Essen, 05.05.2004 - 11 O 10/02
Nur bei besonderem Publikumsverkehr kann sie sich ausnahmsweise auch auf die späteren Abendstunden erstrecken (BGHZ 40, 379/383).Eine Pflicht der Gemeinde zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes bzw. zum nächtlichen Einsatz von Streufahrzeugen besteht dagegen nicht (BGHZ 40, 379/384 f.).
- BGH, 02.10.1984 - VI ZR 125/83
Streupflicht - Zeitliche Abgrenzung - Gebäudezugang - Schwimmbad - Restaurant - …
Auszug aus LG Essen, 05.05.2004 - 11 O 10/02
Sie beginnt vor dem Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs, d. h. spätestens um 7.00 Uhr und endet je nach den örtlichen Verhältnissen zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr mit Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (BGH NJW 1985, 270). - BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82
Glatteisunfall nach Ende der Streupflicht - § 286 ZPO, (hier kein) …
Auszug aus LG Essen, 05.05.2004 - 11 O 10/02
Unfälle, die sich nach Ende der Streuzeit ereignen, sind nämlich grundsätzlich von der Schutzwirkung der zeitlich begrenzten Streupflicht umfasst (BGH NJW 1984, 432 f.).