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   LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20   

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https://dejure.org/2020,46170
LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20 (https://dejure.org/2020,46170)
LG Essen, Entscheidung vom 07.04.2020 - 1 O 72/20 (https://dejure.org/2020,46170)
LG Essen, Entscheidung vom 07. April 2020 - 1 O 72/20 (https://dejure.org/2020,46170)
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  • OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20
    In Bezug auf öffentliche Straßen hat der Verantwortliche demnach dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren der Straße zu schützen (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; BeckOK BGB/Förster, 53. Ed. 01.02.2020, § 823 Rn. 598).

    Da eine vollständige Gefahrenfreiheit jedoch praktisch nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil v. 05.07.2012, III ZR 240/11, juris Rn.11; OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15, OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11).

    Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich demzufolge danach, was ein vernünftiger Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche an Sicherheit erwarten darf (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2014, 11 U 107/13, juris Rn. 18).

  • OLG Hamm, 24.01.2014 - 11 U 95/13

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldbegehren aufgrund eines behaupteten Sturzes

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20
    Da eine vollständige Gefahrenfreiheit jedoch praktisch nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil v. 05.07.2012, III ZR 240/11, juris Rn.11; OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15, OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11).

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 07.02.2018, 16 U 157/17, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11).

    Bei Veränderungen im Straßenbelag und erst recht beim Passieren eines Eingangsbereichs eines Hauses, der nicht selten durch eine Stufe von der Gehwegsfläche abgegrenzt ist, ist es erforderlich, dass sich der Verkehrsteilnehmer im Bereich der betreffenden Stelle mit einem gesteigerten Maß an Aufmerksamkeit fortbewegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 16).

  • OLG Köln, 07.02.2018 - 16 U 157/17

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht für den Fußgängerbereich einer Straße

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20
    In der Rechtsprechung hat sich insoweit eine Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten von 2 bis 2, 5 cm herausgebildet, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger grundsätzlich rechnen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 07.02.2018, 16 U 157/17, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 07.02.2018, 16 U 157/17, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 23.07.2014 - 11 U 107/13

    Reichweite der Pflicht zur barrierefreien Straßengestaltung im Rahmen der

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20
    Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich demzufolge danach, was ein vernünftiger Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche an Sicherheit erwarten darf (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2014, 11 U 107/13, juris Rn. 18).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    Auszug aus LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20
    Da eine vollständige Gefahrenfreiheit jedoch praktisch nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil v. 05.07.2012, III ZR 240/11, juris Rn.11; OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15, OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11).
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