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   LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20   

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LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20 (https://dejure.org/2021,51406)
LG Essen, Entscheidung vom 14.01.2021 - 6 O 209/20 (https://dejure.org/2021,51406)
LG Essen, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 6 O 209/20 (https://dejure.org/2021,51406)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Die Sicherheit, die zu erwarten man nach dieser Bestimmung berechtigt ist, ist unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenschaften des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt sei, zu beurteilen (m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 22).

    Diese Auslegung steht darüber hinaus im Einklang mit den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen, die insbesondere, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 der Richtlinie 85/374/EWG ergibt, darin bestehen, eine gerechte Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller zu gewährleisten (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 23 f.).

    Demnach sind ICDs bzw. CRT-Ds bereits i.S.d. ProdHaftG fehlerhaft, wenn sie zu einer Produktfamilie gehören, bei der eine unter Umständen lebensbedrohliche Fehlfunktion festgestellt wurde, die die Therapie-Verfügbarkeit einschränken und dazu führen kann, dass auch im Falle lebensgefährlicher Herzrhythmusstörungen diese nicht erkannt werden bzw. die dann adäquate Abgabe lebensrettender Schocks unterbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 25).

    Einen solchen relativen Vergleich des Ausfallrisikos zwischen Produkten der gleichen Gattung verschiedener Hersteller hat der BGH in der Parallelentscheidung zum ICD gerade nicht verlangt, sondern ließ die mögliche lebensbedrohliche Fehlfunktion des Geräts genügen (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 25), wenn nach den Feststellungen des Herstellers bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie eine Fehlfunktion aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 19).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte sich der BGH mit den Entscheidungen VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12 vom 09.06.2015 nach dem Verständnis der Kammer zu Recht für eine "Null-Ausfallerwartung" bei Geräten wie einem ICD bzw. CRT-D ausgesprochen haben, da solche Geräte bei dem Auftreten eines Fehlers ein außergewöhnliches Schadenspotenzial, z.B. das Ausbleiben einer lebensrettenden Funktion aufweisen, und die sie nutzenden Patienten als besonders verletzlich zu qualifizieren sind.

    CRT-D die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts ein (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 28 f.; BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 23 f.).

    Soweit der Hersteller im Vergleich zum Austausch ein "milderes Mittel" empfohlen hat, ist es Sache des Gerichts zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung der konkreten Situation mit Blick auf die besondere Verletzlichkeit des Patienten, der einen ICD bzw. CRT-D nutzt, geeignet ist, den Fehler dieses Produkts zu beseitigen, der in dem außergewöhnlichen Schadensrisiko für den betroffenen Patienten liegt, oder ob ein Austausch des Produkts erforderlich ist, um diesen Fehler zu beseitigen (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 28 f.).

    Deshalb schließt der Schadensersatz bei im Sinne der Richtlinie fehlerhaften medizinischen Geräten wie ICD bzw. CRT-D die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts ein (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12 -, juris Rn. 29).

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Der BGH hat in dem Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12 - lediglich festgestellt, dass es für die Annahme eines Fehlers im Sinne des §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 ProdHaftG genügt, wenn die dort streitgegenständlichen, implantierten Herzschrittmacher zu einer Produktgruppe gehören, deren Geräte ein nennenswert höheres Ausfallrisiko haben.

    Die dort vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen, dass bei den eingesetzten Herzschrittmachern durch die Gefahr des Zerfalls von Dichtungsmaterialien ein signifikant höheres Versagensrisiko - eine 17 bis 20 Mal höhere Ausfallwahrscheinlichkeit als bei Herzschrittmachern üblich - als bei vergleichbaren Geräten erwartet werden durfte, genügte, um alle Produkte dieser Serie als fehlerhaft anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 17).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte sich der BGH mit den Entscheidungen VI ZR 327/12 und VI ZR 284/12 vom 09.06.2015 nach dem Verständnis der Kammer zu Recht für eine "Null-Ausfallerwartung" bei Geräten wie einem ICD bzw. CRT-D ausgesprochen haben, da solche Geräte bei dem Auftreten eines Fehlers ein außergewöhnliches Schadenspotenzial, z.B. das Ausbleiben einer lebensrettenden Funktion aufweisen, und die sie nutzenden Patienten als besonders verletzlich zu qualifizieren sind.

    CRT-D die Kosten im Zusammenhang mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts ein (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 327/12, Rn. 28 f.; BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 23 f.).

    Soweit der Hersteller bereits selbst den Ärzten in seiner Sicherheitsinformation empfohlen hat, einen Austausch des streitgegenständlichen Gerätes zu erwägen, handelt es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit dessen Austausch - einschließlich der Kosten für die chirurgischen Operationen - um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2015 - VI ZR 284/12, Rn. 24 f.).

    Danach handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation des Ersatzprodukts jeweils um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdHaftG (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 284/12 Rn. 25).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12

    Heißwasser-Untertischgerät

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Die von der Beklagten zitierte BGH Entscheidung vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12, die zu einem explodierenden Heißwasser-Untertischgerät erging (Bl. 218 d. A.) steht dem inhaltlich nicht entgegen.

    Es könne nicht von jedem Produkt in jeder Situation absolute Sicherheit verlangt werden (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12, Rn. 15).

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 3/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung - Fallsplitting

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Der Entgeltanspruch eines nach § 108 oder 109 SGB V zugelassenen Krankenhauses für eine Krankenhausleistung entsteht gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar mit Inanspruchnahme einer Krankenhausleistung gemäß § 39 SGB V (BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 3/15 R, Rn. 24).
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R

    Vergütung einer stationären Behandlung - Krankenhaus trägt das Risiko der

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Dafür erhalten DRG-Krankenhäuser als Vergütung Fallpauschalen (BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 2/15 R, Rn. 22).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 21 U 163/08

    Begriff des Herstellers i.S. von § 4 Abs. 1 ProdHaftG

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Bei Gegenständen, auf die der Geschädigte zwingend angewiesen ist, und die er am - oder wie hier sogar im - Körper trägt, wird ein Vorteilsausgleich allgemein als unzumutbar abgelehnt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 21 U 163/08 Rn. 24).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (m.w.N. BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16, Rn. 49).
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Auszug aus LG Essen, 14.01.2021 - 6 O 209/20
    Auch eine Feststellungsklage wird hiervon erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 495/18, Rn. 12 ff.).
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