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   LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14   

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LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14 (https://dejure.org/2015,66194)
LG Essen, Entscheidung vom 17.03.2015 - 13 S 88/14 (https://dejure.org/2015,66194)
LG Essen, Entscheidung vom 17. März 2015 - 13 S 88/14 (https://dejure.org/2015,66194)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14
    Vielmehr sind die hohen Anforderungen an eine Widerspruchsbelehrung auf die Rücktrittsbelehrung zu übertragen (BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 260/11, BeckRS 2015, 01049 [Rdnr. 15 ff.]).

    Die damit gewählte Form der Darstellung gewährleistet nicht in ausreichender Weise, dass der Versicherungsnehmer über sein Recht zum Rücktritt Kenntnis nimmt (vgl. BGH BeckRS 2015, 01049 [Rdnr. 17]; BGH NJW 2013, 3776 [Rdnr. 15]).

    Diese Erwägung gilt aber nicht nur für das (vom EuGH als Rücktrittsrecht bezeichnete) Widerspruchsrecht des § 5a VVG (a.F.), sondern in gleicher Weise für das Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG (a.F.) (vgl. nunmehr auch BGH, BeckRS 2015, 01049 [Rdnr. 19 ff.]).

    Der damit wirksame Rücktritt bedingt die Rückabwicklung des Vertrags gemäß § 346 Abs. 1 BGB (vgl. BGH BeckRS 2015, 01049 [Rdnr. 10, 12]).

    Insoweit erfordert das unionsrechtliche Effektivitätsgebot (BGH BeckRS 2015, 01049 [Rdn. 30]; BGH NJW 2014, 2646 [Rdnr. 42] eine Rückwirkung der Rücktrittserklärung dergestalt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dies setzt indes voraus, dass die Vertragskosten, namentlich die Abschluss- und Verwaltungsgebühren, auf die der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien gezahlt hat, als erlangte Geldbeträge im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB zurückgezahlt werden (vgl. auch Palandt/ Grüneberg , 74. Aufl., § 346 Rdnr. 5 a.E. für Verbraucherverträge).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14
    Entsprechend der vom EuGH für die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (a.F.) (Urteil vom 19.12.2013, C-209/12, NJW 2014, 452; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11) aufgestellten Maßgaben ist davon auszugehen, dass auch § 8 Abs. 5 S. 4 VVG (a.F.) dahingehend auszulegen ist, dass die Fristenregelung einen Rücktritt auch auf Dauer nicht hindert.

    Der Rücktritt ist auch nicht deshalb unwirksam, weil zuvor die Kündigung des Vertrags erklärt worden ist, denn die Vertragslösungsrechte stehen - jedenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - unabhängig nebeneinander (vgl. zum Widerspruch gemäß § 5a VVG [a.F.] BGH NJW 2014, 2646 [Rdnr. 35 ff.]; BGH, NJW 2013, 3776 [Rdnr. 24 ff.]).

    Schließlich ist auch im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB, der wie §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB eine Wertersatzpflicht für Erlangtes vorsieht, ein Betrag in Höhe von 2, 36 EUR (Risikobeitrag) von dem geschuldeten Betrag abzuziehen (vgl. im Einzelnen zur Berücksichtigung des Risikoanteils als anspruchsmindernden Betrag bzw. als wertersatzpflichtiges Erlangtes im Rahmen von § 812 Abs. 1 BGB nur BGH NJW 2014, 2646 [Rdnr. 45]).

    Insoweit erfordert das unionsrechtliche Effektivitätsgebot (BGH BeckRS 2015, 01049 [Rdn. 30]; BGH NJW 2014, 2646 [Rdnr. 42] eine Rückwirkung der Rücktrittserklärung dergestalt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dies setzt indes voraus, dass die Vertragskosten, namentlich die Abschluss- und Verwaltungsgebühren, auf die der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien gezahlt hat, als erlangte Geldbeträge im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB zurückgezahlt werden (vgl. auch Palandt/ Grüneberg , 74. Aufl., § 346 Rdnr. 5 a.E. für Verbraucherverträge).

  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14
    (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12 [Rdnr. 14 m.w.N.] NJW 2013, 3776).

    Die damit gewählte Form der Darstellung gewährleistet nicht in ausreichender Weise, dass der Versicherungsnehmer über sein Recht zum Rücktritt Kenntnis nimmt (vgl. BGH BeckRS 2015, 01049 [Rdnr. 17]; BGH NJW 2013, 3776 [Rdnr. 15]).

    Der Rücktritt ist auch nicht deshalb unwirksam, weil zuvor die Kündigung des Vertrags erklärt worden ist, denn die Vertragslösungsrechte stehen - jedenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - unabhängig nebeneinander (vgl. zum Widerspruch gemäß § 5a VVG [a.F.] BGH NJW 2014, 2646 [Rdnr. 35 ff.]; BGH, NJW 2013, 3776 [Rdnr. 24 ff.]).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14
    Im Falle des - hier maßgeblichen - Antragsmodells gem. § 8 VVG (a.F.) war ein Widerspruch oder Widerruf aber gerade nicht vorgesehen, vielmehr trat an seine Stelle - mit gleicher Funktion - das Recht zum Rücktritt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19.12.2013, C-209/12, NJW 2014, 452, wo zwischen Rücktritt und Widerspruch gar nicht differenziert wird).

    Entsprechend der vom EuGH für die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG (a.F.) (Urteil vom 19.12.2013, C-209/12, NJW 2014, 452; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11) aufgestellten Maßgaben ist davon auszugehen, dass auch § 8 Abs. 5 S. 4 VVG (a.F.) dahingehend auszulegen ist, dass die Fristenregelung einen Rücktritt auch auf Dauer nicht hindert.

  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 17/13

    Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen

    Auszug aus LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14
    Indes ist die Vorschrift des § 17 des Vertrags, die (verklausuliert) auf das Zillmerverfahren verweist, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) unwirksam (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.09.2013, IV ZR 17/13, NJW 2013, 3240 und BGH, Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, NJW 2005, 3559).

    Die infolge der Unwirksamkeit dieser Klausel entstandene Lücke im Vertrag ist nach der st. Rspr. des BGH, die auch von den Parteien als solche nicht in Zweifel gezogen wird, dadurch zu füllen, dass Vertragsbestandteil die Regelung wird, dass ein Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des nach den Regeln der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals auszuzahlen ist (zuletzt BGH, Urteil vom 11.09.2013, IV ZR 17/13, NJW 2013, 3240).

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14
    Zwar kann ein Widerspruch nach jahrelanger Durchführung des Vertrags wegen Treuwidrigkeit unwirksam sein (BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13); dies gilt indes nur, wenn die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus LG Essen, 17.03.2015 - 13 S 88/14
    Indes ist die Vorschrift des § 17 des Vertrags, die (verklausuliert) auf das Zillmerverfahren verweist, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) unwirksam (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.09.2013, IV ZR 17/13, NJW 2013, 3240 und BGH, Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, NJW 2005, 3559).
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