Rechtsprechung
   LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,34562
LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231 (https://dejure.org/2022,34562)
LG Essen, Entscheidung vom 17.10.2022 - 7 T 272/2231 (https://dejure.org/2022,34562)
LG Essen, Entscheidung vom 17. Oktober 2022 - 7 T 272/2231 (https://dejure.org/2022,34562)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,34562) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines

    Auszug aus LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
    Die Rechtsprechung des BGH (namentlich Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14) zur Übermittlung von Vollstreckungsaufträgen durch die Vollstreckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher, welche eine schriftliche Übermittlung erfordere, sei aufgrund der neuen Gesetzeslage hinsichtlich obligatorischer Übermittlung auf elektronischem Wege überholt.

    Bisher hat der BGH betreffs eines (mit dem hiesigen Fall vergleichbaren) Antrages der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft und nötigenfalls Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung - im Hinblick auf die auch hier relevante titelersetzende Funktion - entschieden, dass ein nur mit aufgedrucktem Dienstsiegel versehener, nicht unterschriebener Vollstreckungsauftrag den zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Formerfordernissen nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 -, Rn. 10, juris).

    Dies folgt - wie im hiesigen Fall - aus § 7 Satz 2 JBeitrO (nunmehr JBeitrG), wonach der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane ersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 -, Rn. 12 - 17, juris).

    Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. zu dem zuvor Gesagten insgesamt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 -, Rn. 12 - 17, juris).

    Zu beachten ist, dass der BGH in dem zitierten Beschluss (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14) auch ein Dienstsiegel nicht ausreichen lässt, sondern zusätzlich eine handschriftliche Unterschrift oder eine maschinenschriftliche Unterschrift nebst Beglaubigungsvermerk verlangt.

    Soweit dort unter anderem ausgeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher das seitens des BGH in seinem Beschluss vom 18.12.2014 (Az. I ZB 27/14) aufgestellte (materiell-rechtliche) Formerfordernis nur prüfen könne, wenn er das Original des Vollstreckungsauftrages in den Händen halte, so ist dem nach Rechtsauffassung der Kammer mit Blick auf § 130d ZPO und die Tatsache, dass in Zeiten der elektronischen Aktenführung auch (beispielhaft) in richterlicher Tätigkeit keinerlei handschriftliche Unterschriften mehr geleistet werden, sondern der Verlass auf die (qualifizierte) elektronische Signatur geboten ist, nicht zu folgen.

  • AG Düsseldorf, 22.08.2022 - 665 M 867/22

    Qualifizierte elektronische Signatur; sicherer Übermittlungsweg; Schriftform;

    Auszug aus LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
    Hierbei ist zu beachten, dass die in § 130a ZPO normierten Anforderungen nicht etwaige verschärfte Schriftformerfordernisse aus dem materiellen Recht ersetzen (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, Rn. 26, juris mit weiteren Nachweisen in Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 130a Rn 2; Streyl in Schmidt-Futterer MietR, 15. Aufl. § 568 Rn 29; ArbG Stuttgart B. v. 25.02.22 - 4 Ca 688/22; Kießling in Saenger ZPO 9. Aufl. § 130a Rn 13; Fritsche in MüKo ZPO 6. Aufl. § 130a Rn 3; D. Müller in Ory/Weth jurisPK ERV § 129 ZPO Rn 14 und nicht zuletzt BT-Drs.

    Es bedarf - unter Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier zu berücksichtigende Rechtslage ab dem 01.01.2022 - vielmehr einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antrags (vgl. hierzu auch als bisher veröffentlichen Stimmen der Rechtsprechung AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22 -, juris, AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, juris und sinngemäß LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, juris).

    Dies ist bei einer Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht der Fall, weil die einfache Signatur eben nicht mit dem nötigen Erklärungswert eindeutig und ausschließlich der genannten Person zugeordnet werden kann und die Übermittlung als solche in dem Sinne anonym bleibt, als dass eine für die Übermittlung als zweiten Teilakt der "Schriftformersetzung" i.S.d. § 130a ZPO verantwortliche Person nicht zu erkennen ist (vgl. auch AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, Rn. 40, juris).

    Hierzu bedarf es - mit Blick auf das zuvor Gesagte - der qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. auch AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, Rn. 56 - 57, juris).

  • LG Hagen, 01.09.2022 - 1 T 113/22
    Auszug aus LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
    Es bedarf - unter Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier zu berücksichtigende Rechtslage ab dem 01.01.2022 - vielmehr einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antrags (vgl. hierzu auch als bisher veröffentlichen Stimmen der Rechtsprechung AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22 -, juris, AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, juris und sinngemäß LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, juris).

    Über die Schriftform hinausgehende Formerfordernisse werden durch die elektronische Übermittlung hingegen nicht berührt, da die elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 130a ZPO nur das Schriftformerfordernis ersetzt (vgl. Greger, in: Zöller-ZPO, 34. Auflage 2022, § 130a Rn. 2; LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, Rn. 19, juris).

    Soweit in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wird, die vorzitierte Rechtsprechung des BGH betreffs das materielle Formerfordernis für titelersetzende Vollstreckungsaufträge sei nicht sinngemäß auf den elektronischen Rechtsverkehr zu übertragen, sondern vielmehr in wörtlicher Anwendung der Entscheidung ein (einfaches) Dienstsiegel auf dem elektronischen Dokument erforderlich (vgl. LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, Rn. 21, juris), so schließt sich die Kammer dieser nicht an.

  • ArbG Stuttgart, 25.02.2022 - 4 Ca 688/22

    Schriftlicher Vergleichsvorschlag der Parteien - Übersendung auf einem sicheren

    Auszug aus LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
    Hierbei ist zu beachten, dass die in § 130a ZPO normierten Anforderungen nicht etwaige verschärfte Schriftformerfordernisse aus dem materiellen Recht ersetzen (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, Rn. 26, juris mit weiteren Nachweisen in Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 130a Rn 2; Streyl in Schmidt-Futterer MietR, 15. Aufl. § 568 Rn 29; ArbG Stuttgart B. v. 25.02.22 - 4 Ca 688/22; Kießling in Saenger ZPO 9. Aufl. § 130a Rn 13; Fritsche in MüKo ZPO 6. Aufl. § 130a Rn 3; D. Müller in Ory/Weth jurisPK ERV § 129 ZPO Rn 14 und nicht zuletzt BT-Drs.
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 9/21

    Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung;

    Auszug aus LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
    So entschied der BGH noch im Herbst 2021, dass bei dem Erlass eines Haftbefehls wegen der Grundrechtsrelevanz einer Freiheitsentziehungsmaßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) der Missbrauchsgefahr in besonderem Maß entgegenzuwirken ist und das Vollstreckungsgericht deshalb trotz in bestimmten Fällen nach § 754a ZPO vereinfachtem Verfahren mit elektronisch eingereichtem Vollstreckungsauftrag die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids - ungeachtet der damit verbundenen Verfahrensverlängerung - verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 9/21 -, Rn. 21, juris).
  • AG Dorsten, 06.09.2022 - 16 M 361/22

    Zwangsvollstreckungsantrag, titelersetzend, sicherer Übermittlungsweg,

    Auszug aus LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
    Es bedarf - unter Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier zu berücksichtigende Rechtslage ab dem 01.01.2022 - vielmehr einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antrags (vgl. hierzu auch als bisher veröffentlichen Stimmen der Rechtsprechung AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22 -, juris, AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, juris und sinngemäß LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, juris).
  • LG Traunstein, 09.05.2023 - 4 T 1713/22

    Anforderungen an den titelersetzenden Vollstreckungsauftrag bei elektronischer

    Die Einhaltung des § 130a ZPO macht die darüber hinaus geltenden Formerfordernisse des materiellen Rechts für titelersetzende Vollstreckungsaufträge nicht entbehrlich, da § 130a ZPO nur das Schriftformerfordernis ersetzt, nicht aber die weitergehenden Voraussetzungen für einen wirksamen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag (vgl. LG Bonn, a.a.O., LG Essen, Beschluss vom 17.10.2022, Az. 7 T 272/2231, BeckRS 2022, 33955, LG Limburg, Beschluss vom 26.10.2022, Az. 7 T 124/22, BeckRS 2022, 30138, AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2022, Az. 666 M 1788/22, BeckRS 2022, 41045).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht