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   LG Essen, 20.10.2014 - 3 O 328/13   

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https://dejure.org/2014,45476
LG Essen, 20.10.2014 - 3 O 328/13 (https://dejure.org/2014,45476)
LG Essen, Entscheidung vom 20.10.2014 - 3 O 328/13 (https://dejure.org/2014,45476)
LG Essen, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 3 O 328/13 (https://dejure.org/2014,45476)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Gemeinde auf Übereignung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grundlage eines Wasserkonzessionsvertrags; Auswahl des Konzessionärs durch die Gemeinde in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb unter Anwendung eines transparenten Verfahrens ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch einer Gemeinde auf Übereignung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grundlage eines Wasserkonzessionsvertrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch einer Gemeinde auf Übereignung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grundlage eines Wasserkonzessionsvertrags

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Wasserversorgungsnetz: Umfang des Übertragungsanspruchs

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Umfang des Herausgabeanspruchs bei Wassernetzen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang des Netzherausgabeanspruchs bei Wasserkonzessionen (VPR 2015, 1013)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Übernahmepreis für ein Stromversorgungsnetz

    Auszug aus LG Essen, 20.10.2014 - 3 O 328/13
    Den Interessen beider auf wirtschaftlicher Augenhöhe stehender Vertragsparteien ist vorliegend jedenfalls durch die Ausgestaltung des Schiedsgutachterverfahrens, insbesondere die Zusammensetzung des Gutachterausschusses, hinreichend Rechnung getragen, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei vorliegend nicht ausgegangen werden kann.Entsprechend hat der Kartellsenat des BGH in der von der Klägerin zitierten sogenannten Kaufering Rechtsprechung (BGHZ 143, 128) offensichtlich auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dort ebenfalls in der Endschaftsbestimmung vorhandenen Schiedsgutachterabrede unter AGB-Gesichtspunkten gehabt.5.).

    Auch die vorgenannte Entscheidung ( BGHZ 143, 128 ff) gibt keinen Anlass, die vorliegende Klausel unter AGB-Gesichtspunkten allein deshalb für unwirksam zu erachten, dass dort ein Entgelt in Höhe von Sachzeitwertes vorgesehen ist.Nach der genannten Entscheidung kann das allenfalls dann der Fall sein, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so dass die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune deshalb faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bliebe.Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann derzeit nicht beurteilt werden.6.)Damit steht fest, dass die Schiedsgutachterabrede wirksam zwischen den Parteien vereinbart, vorliegend aber noch nicht zur Ausführung gekommen ist.Das führt dazu, dass nach allgemeiner Meinung die Klage als insgesamt verfrüht (als zurzeit unbegründet) mangels Vorlage des Schiedsgutachtens abzuweisen ist (BGH WM 1988, 1500, Rn. 32, Möwen.).B).

  • BGH, 10.10.1991 - VII ZR 2/91

    Fertighausvertrag - Schiedsgutachterklausel

    Auszug aus LG Essen, 20.10.2014 - 3 O 328/13
    Das "Risiko", das ein Gutachten zu Unrecht zu Lasten einer Partei ausfällt, erscheint vor diesem Hintergrund nicht größer als in einem Gerichtsverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, es erscheint vielmehr eher geringer.Aus diesem Grund sieht die Kammer hinsichtlich der Bewertung der Schiedsgutachterklausel auch erhebliche Unterschiede zu dem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1991 entschiedenen Fall einer Schiedsgutachterklausel in AGB von Fertighausverträgen (vgl. BGH NJW 1992, 433 - 435).
  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 105/87

    Erlaß eines Grundurteils vor Erstellung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus LG Essen, 20.10.2014 - 3 O 328/13
    Auch die vorgenannte Entscheidung ( BGHZ 143, 128 ff) gibt keinen Anlass, die vorliegende Klausel unter AGB-Gesichtspunkten allein deshalb für unwirksam zu erachten, dass dort ein Entgelt in Höhe von Sachzeitwertes vorgesehen ist.Nach der genannten Entscheidung kann das allenfalls dann der Fall sein, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so dass die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune deshalb faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bliebe.Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann derzeit nicht beurteilt werden.6.)Damit steht fest, dass die Schiedsgutachterabrede wirksam zwischen den Parteien vereinbart, vorliegend aber noch nicht zur Ausführung gekommen ist.Das führt dazu, dass nach allgemeiner Meinung die Klage als insgesamt verfrüht (als zurzeit unbegründet) mangels Vorlage des Schiedsgutachtens abzuweisen ist (BGH WM 1988, 1500, Rn. 32, Möwen.).B).
  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus LG Essen, 20.10.2014 - 3 O 328/13
    Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 geltend gemachte Übertragungsanspruch Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 2, 733 Mio. Euro, ist derzeit unbegründet, weil das vertraglich festgelegte Gutachterverfahren zur Ermittlung der Zug-um-Zug Leistung betreffend den Anlagenwert noch nicht durchgeführt worden ist.I)Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass das Vergabeverfahren insgesamt intransparent und nicht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist, mit der Folge, dass die Beklagte sich entsprechend der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH (BGH Freitags NZKart 2014 151 - ergangen zu § 46 Abs. 2 EnWG -) auf eine unzulässige Rechtsausübung hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs berufen könnte.Nach der genannten Rechtsprechung sind die Gemeinden als marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten gem. § 19 Abs. 2 GWB und 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den (neuen) Konzessionär in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb unter Anwendung eines transparenten Verfahrens auszuwählen.
  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Auszug aus LG Essen, 20.10.2014 - 3 O 328/13
    Entgegen der im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 21.07.2014 unter Ziffer 1.) mitgeteilten - vorläufigen - Auffassung des Gerichts ist die Kammer, nachdem die Parteien Gelegenheit hatten, weiter zu dieser Problematik vorzutragen, aufgrund der vorgelegten aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.Juni 2014 - EnVR 10/13 der Ansicht, dass der Klägerin der Herausgabeanspruch in dem beantragten Umfang zusteht.Allerdings hat die Beklagte, zuletzt mit Schriftsatz vom 25.08.2014 Leitungen konkret bezeichnet, die nach ihrer Meinung nicht der Herausgabepflicht nach § 11 des Konzessionsvertrages unterfallen (Leitungsplan Anlage B 27).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - 2 U (Kart) 6/16

    Konzessionsvertrag zur Wasserversorgung einer Stadt

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20.10.2014 (Az. 3 O 328/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Essen vom 20.10.2014 - Az.: 3 O 328/13 - zugestellt am 31.10.2014, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:.

  • LG Dortmund, 16.05.2023 - 19 O 10/23

    Auch Trinkwasserkonzessionen sind transparent zu vergeben!

    Ferner scheiterte eine Klage (vor dem Landgericht Essen, Az. 3 O 328/13) auf Herausgabe des Wasserleitungsnetzes sowie auf hilfsweise Feststellung einer Übertragungsverpflichtung der Klägerin am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung; im Berufungsurteil wurde das Vergabeverfahren als nicht den Anforderungen genügend beanstandet und damit begründet, dass die Klägerin noch eine Chance auf den Erhalt der Konzession habe und deshalb die Herausgabe des Wasserleitungsnetzes verweigern dürfe.
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