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   LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10   

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https://dejure.org/2011,24084
LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10 (https://dejure.org/2011,24084)
LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2011 - 7 T 716/10 (https://dejure.org/2011,24084)
LG Essen, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 7 T 716/10 (https://dejure.org/2011,24084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 64 InsO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters ist wegen fehlender Insolvenzgläubigereigenschaft unzulässig; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters bei fehlender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    In diesen Verfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, Beschlüsse vom 28.05.2009 V ZB 50/09; 25.01.2007 V ZB 125/05 und vom 15.11.2007 V ZB 12/07) keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO zu ergehen.
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04

    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und

    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    Ein Gläubiger, der eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist daher grundsätzlich ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 InsO beschwerdebefugt, selbst wenn die Forderung bestritten wird (BGH, Beschluss vom 07.12.2006, IX ZB 1/04).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    Eine zulässige Beschwerde liegt auch dann vor, wenn der Mangel der Vollmacht bei Einlegung der Beschwerde durch Genehmigung des Vertretenen, die rückwirkende Kraft hat, geheilt wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984, GmS-OGB 2/83).
  • BGH, 15.11.2007 - V ZB 12/07

    Voraussetzungen einer Erhöhung oder Ermäßigung der Regelvergütung des

    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    In diesen Verfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, Beschlüsse vom 28.05.2009 V ZB 50/09; 25.01.2007 V ZB 125/05 und vom 15.11.2007 V ZB 12/07) keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO zu ergehen.
  • LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 717/10

    Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist

    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    Die Beteiligten zu 1) - 5) legten gegen die Festsetzungen der Vergütungen für den Beteiligten zu 7) (Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) und für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 7 T 717/10) jeweils sofortige Beschwerde ein.
  • BGH, 28.05.2009 - V ZB 50/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung

    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    In diesen Verfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, Beschlüsse vom 28.05.2009 V ZB 50/09; 25.01.2007 V ZB 125/05 und vom 15.11.2007 V ZB 12/07) keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO zu ergehen.
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09

    Beschwerdebefugnis der Insolvenzgläubiger gegen die Vergütung des Treuhänders

    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    Für die Zulässigkeit des Antrages auf Einberufung einer Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1 InsO), den Antrag kann auch nur ein Insolvenzgläubiger stellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entscheidend, ob ein Gläubiger seinen Anspruch zur Tabelle angemeldet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010, IX ZB 238/09).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZB 78/04
    Auszug aus LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10
    Unzulässig ist im Übrigen eine Beschwerde, wenn der Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung erwarten kann (BGH, Beschluss vom 02.02.2006, IX ZB 78/04).
  • LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 717/10

    Insolvenzverfahren: Einberufung der Gläubigerversammlung durch nicht nachrangigen

    Hinsichtlich des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Darstellung in dem Beschluss vom heutigen Tag unter I. in dem Beschwerdeverfahren 7 T 716/10.

    Dass die Forderung der Beteiligten zu 2) nicht in der angemeldeten Höhe bei der Berechnung der Beschwer berücksichtigt werden kann, hat die Kammer in dem Beschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren 7 T 716/10 dargelegt.

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