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LG Essen, 21.08.2017 - 18 O 93/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- versicherungsrechtsiegen.de
Kfz-Kaskoversicherung- Deckungsklage -Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07
Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen …
Auszug aus LG Essen, 21.08.2017 - 18 O 93/17
Der Versicherungsnehmer, der Eigentum behauptet, muss dieses aber darlegen und beweisen, da die Kaskoversicherung grundsätzlich das Eigentümerinteresse schützt (BGH; Urteil vom 05.03.2008, Az. IV ZR 89/07, r+s 2008, 286, 287). - BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13
Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären …
Auszug aus LG Essen, 21.08.2017 - 18 O 93/17
Wird ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der geltend gemachte Schaden nicht so wie vorgetragen entstanden ist, so ergibt sich für den Versicherungsnehmer jedenfalls im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Pflicht zu einer weiteren Substantiierung des Vortrages und damit auch die Pflicht zur Darlegung der Schadensentstehung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 -, juris); dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schäden, die der Sachverständige nicht mit einem Parkvorgang in Einklang bringen konnte. - BGH, 18.09.1997 - VII ZR 300/96
Honoraransprüche des Architekten bei stufenweiser Beauftragung; Darlegungs- und …
Auszug aus LG Essen, 21.08.2017 - 18 O 93/17
Sie sind aber als qualifizierter Parteivortrag zu werten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96 -, BGHZ 136, 342-346). - LG Dortmund, 09.07.2009 - 2 O 31/09
Vorliegen eines Versicherungsfalles bei Unvermögen des Versicherungsnehmers zu …
Auszug aus LG Essen, 21.08.2017 - 18 O 93/17
Darüber hinaus hat der Kläger, den diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 09. Juli 2009 - 2 O 31/09 -, juris), auch nicht darlegen und beweisen können, dass sich das Unfallereignis in der geschilderten Art und Weise an der behaupteten Örtlichkeit stattgefunden hat.