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   LG Essen, 24.07.1992 - 42 O 74/92   

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LG Essen, 24.07.1992 - 42 O 74/92 (https://dejure.org/1992,7045)
LG Essen, Entscheidung vom 24.07.1992 - 42 O 74/92 (https://dejure.org/1992,7045)
LG Essen, Entscheidung vom 24. Juli 1992 - 42 O 74/92 (https://dejure.org/1992,7045)
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  • BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80

    Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus LG Essen, 24.07.1992 - 42 O 74/92
    Ist hiernach vom Vorliegen haftenden Eigenkapitals auszugehen, steht das nicht nur einer Rückforderung entgegen, sondern bedeutet darüberhinaus, daß die ausstehende Einlage, soweit sie zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird, noch zu entrichten ist (vgl. BGH NJW 1981, 2251, 2252).
  • BGH, 07.11.1988 - II ZR 46/88

    Verpflichtung des stillen GmbH-Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals

    Auszug aus LG Essen, 24.07.1992 - 42 O 74/92
    Wie der Bundesgerichtshof (WM 1989, 14 ) entschieden habe, unterliege den Grundsätzen zur Erhaltung des Stammkapitals nur derjenige stille Gesellschafter, der ähnlich wie der GmbH-Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft bestimme sowie an Vermögen und Ertrag beteiligt sei.
  • BGH, 16.03.1989 - IX ZR 242/87

    Pflichten des Gläubigers bei einer Ausfallbürgschaft

    Auszug aus LG Essen, 24.07.1992 - 42 O 74/92
    Wenn es um die bei Konkurseröffnung bereits gezahlte Einlage geht, gibt es zwei Gruppen von Fällen, in denen der stille Gesellschafter die Einlage entgegen § 341 Abs. 1 HGB nicht zurückverlangen kann: einerseits wenn er nach dem Vertrag hinter den anderen Gläubigern zurückzustehen hat (Rangrücktritt), zum anderen wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, die stille Einlage als haftendes Eigenkapital zu behandeln, insbesondere wenn die Erbringung der Einlage gesellschaftsvertragliche Beitragspflicht eines Kommanditisten ist (vgl. BGH NJW 1989, 1855, 1856 m.w.N.) oder wenn dem stillen Gesellschafter weitreichende Befugnisse zur Einflußnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft eingeräumt worden sind und er wie ein nicht nur stiller Gesellschafter berechtigt ist, die Geschicke der Gesellschaft mitzubestimmen (vgl. BGH 1984, 284).
  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 145/78

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistung einer Kommanditeinlage -

    Auszug aus LG Essen, 24.07.1992 - 42 O 74/92
    Davon könnte nur gesprochen werden, wenn die Einlage als stiller Gesellschafter nach dem Vertrag notwendiger Bestandteil der Beitrittsverpflichtung des Kommanditisten gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1980, 1522, 1523).
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