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   LG Flensburg, 04.05.2018 - 8 S 21/16   

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https://dejure.org/2018,27881
LG Flensburg, 04.05.2018 - 8 S 21/16 (https://dejure.org/2018,27881)
LG Flensburg, Entscheidung vom 04.05.2018 - 8 S 21/16 (https://dejure.org/2018,27881)
LG Flensburg, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - 8 S 21/16 (https://dejure.org/2018,27881)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 832 BGB, § 1626 Abs 1 BGB, Art 7 EUGrdRCh, Art 17 Abs 2 EUGrdRCh, Art 6 Abs 1 GG
    Reichweite der einem Anschlussinhaber und Vater obliegenden sekundären Darlegungslast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersuchung des Computers eines minderjährigen Kindes durch den sorgeberechtigten Anschlussinhaber unter Berücksichtigung des Schutzes der Familie im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software oder des Werkes zur öffentlichen Zugänglichmachung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Auszug aus LG Flensburg, 04.05.2018 - 8 S 21/16
    Der Bundesgerichtshof führt dazu in der Entscheidung "Afterlife" (Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 22 ff., zitiert nach juris) aus:.

    Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anschlussinhaber mit dem Vortrag, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen, seiner sekundären Darlegungslast genüge (BGH, Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 25f.).

    Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob seine Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht komme, seien dem Anschlussinhaber nicht zumutbar gewesen (BGH, Urteil vom 6.10.2016, I ZR 154/15, Rn. 26).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Flensburg, 04.05.2018 - 8 S 21/16
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2016, I ZR 48/15, Rn. 32).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit Dritter keine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten, ihn trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016 ("Loud"), I ZR 48/15, Rn. 33, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 99/85

    Einleitung eines Zwischenstreites nach rügelosem Verhandeln

    Auszug aus LG Flensburg, 04.05.2018 - 8 S 21/16
    In so einem Fall ist einem erneuten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen nur stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass er nunmehr aussagen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1986, NJW-RR 1987, 445 m. w. N.).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Auszug aus LG Flensburg, 04.05.2018 - 8 S 21/16
    Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung "Loud" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16), der Anschlussinhaber, der lediglich darauf verweise zu wissen, welches seiner (drei volljährigen) Kinder die Verletzungshandlung begangen habe, sich jedoch weigere, den Namen dieses Kindes mitzuteilen, genüge seiner sekundären Darlegungslast nicht (BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Rn. 24) und hafte als Täter der Rechtsverletzung; die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grundrecht auf Schutz der Familie führe zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin (BGH, Urteil vom 30.3.2017, I ZR 19/16, Rn. 25).
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

    Auszug aus LG Flensburg, 04.05.2018 - 8 S 21/16
    Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Zeugnisverweigerung der Angehörigen des Beklagten nicht zu dessen Lasten zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 27.7.2017 ("Ego-Shooter"), I ZR 68/16, Rn. 28, zitiert nach juris).
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