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   LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21   

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https://dejure.org/2021,13287
LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21 (https://dejure.org/2021,13287)
LG Flensburg, Entscheidung vom 07.05.2021 - 8 O 37/21 (https://dejure.org/2021,13287)
LG Flensburg, Entscheidung vom 07. Mai 2021 - 8 O 37/21 (https://dejure.org/2021,13287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bedeutung von Unwesentlich im Urheberrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überschreiten der Grenzen eines Beiwerks beim Präsentieren eines Kunstexemplares in einem Video zur Darstellung des Ablaufs in einem Nagelstudio

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein unwesentliches Beiwerk in Instagram-Video ist Urheberrechtsverletzung

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 75
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21
    Dabei gelten nach heutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gleichen Anforderungen - nämlich der Grundsatz der "kleinen Münze" - unabhängig davon, ob es sich um ein Werk der "reinen" (zweckfreien) bildenden Kunst oder ein solches der angewandten Kunst handelt (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 26, 33 ff. - Geburtstagszug).

    Allerdings ist, auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst - also ein künstlerisch gestalteter Gegenstand mit Gebrauchszweck (Schulze, a. a. O., UrhG § 2 Rn. 160) - die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 m. w. N.).

    Deswegen stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 m. w. N.).

    Überdies ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 m. w. N.).

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13

    Möbelkatalog - Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung

    Auszug aus LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21
    Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH, GRUR 2015, 667 (669f. m. w. N.) - Möbelkatalog) .

    Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (BGH, GRUR 2015, 667 (670 m. w. N.)).

    Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mit verwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist (BGH, GRUR 2015, 667 (670 m. w. N.)).

  • OLG Schleswig, 29.12.1995 - 6 U 53/95
    Auszug aus LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21
    Dieser Zeitraum von knapp sechs Wochen genügt noch nicht, um die hier aufgrund der genannten Umstände gegebene Dringlichkeit zu entkräften (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 29. Dezember 1995, 6 U 53/95, Rn. 7, zitiert nach juris).
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