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LG Flensburg, 12.04.2018 - 4 O 113/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 254 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB
Pflicht zum Schadensersatz eines Steuerberaters bei fehlerhafter Beratung zur Versicherungspflicht eines Angestellten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Flensburg, 12.04.2018 - 4 O 113/17
- OLG Schleswig, 30.11.2018 - 17 U 20/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.03.2011 - IX ZR 162/08
Steuerberaterhaftung: Schadenminderungspflicht des geschädigten Mandanten
Auszug aus LG Flensburg, 12.04.2018 - 4 O 113/17
Der Steuerberater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH MDR 2011, 978).Insoweit können von dem Geschädigten nur solche Maßnahmen verlangt werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde (BGH WM 2011, 1529).
- BGH, 23.09.2004 - IX ZR 148/03
Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Arbeitgebers gegen des Steuerberater …
Auszug aus LG Flensburg, 12.04.2018 - 4 O 113/17
Der BGH hat entschieden, dass der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welche die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheids der zuständigen Behörde zu laufen beginnt (BGH NJW-RR 2005, 1223).
- OLG Schleswig, 30.11.2018 - 17 U 20/18
Steuerberaterhaftung: Pflichten des mit der Lohnbuchhaltung beauftragten …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. April 2018 - 4 O 113/17 LG Flensburg - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Höhe eines über den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden weiteren Betrages von 2.544,82 EUR die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt wird.