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   LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14   

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LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14 (https://dejure.org/2014,57776)
LG Flensburg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 2 O 139/14 (https://dejure.org/2014,57776)
LG Flensburg, Entscheidung vom 14. November 2014 - 2 O 139/14 (https://dejure.org/2014,57776)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 498/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Verjährungsfristbeginn für

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Im Fall einer fehlerhaften Beratung stellt bereits der Erwerb einer Kapitalanlage einen Schaden dar, unabhängig von deren Werthaltigkeit (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, WM 2013, 609; BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, WM 2010, 1493).

    Der Schadensersatzanspruch des Anlegers entsteht iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits mit dem Erwerb der Anlage, weil der Anleger bereits hierdurch geschädigt ist; ob und wann die Anlage später im Wert fällt, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, WM 2013, 609).

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Die beratende Bank muss den Anleger ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff.).

    Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss, wurde bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BGH im April 2014 sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. mwN).

  • OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    (22) Die Vorschrift des § 37a WpHG a.F. erfasst aber keine Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung, insoweit bleibt es bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2005- XI ZR 170/04, WM 2005, 929; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13, juris).

    Überwiegend wurde die Auffassung vertreten, dass bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012 - 8 U 512/12, WM 2013, 363; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13, WM 2013, 2258).

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Die beratende Bank muss den Anleger ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff.).

    Die Frage, ob eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss, wurde bis zu den grundsätzlichen Entscheidungen des BGH im April 2014 sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beantwortet (BGH, Urteile vom 29.04.2014 - XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13, WM 2014, 1221 ff. mwN).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Im Fall einer fehlerhaften Beratung stellt bereits der Erwerb einer Kapitalanlage einen Schaden dar, unabhängig von deren Werthaltigkeit (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, WM 2013, 609; BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, WM 2010, 1493).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst die gesetzliche Verschuldensvermutung auch den Vorsatz, so dass die beklagte Bank darlegen und beweisen muss, dass eine Falschberatung jedenfalls nicht vorsätzlich erfolgte (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274).
  • BGH, 16.10.2012 - XI ZR 367/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Eine Aufklärungspflicht über die von der Emittentin gezahlte Provision ergibt sich auch nicht aus etwaigen kommissionsrechtlichen Herausgabe und Rechenschaftspflichten (BGH, Urteil vom 16.10.2012 - XI ZR 368/11, NJW-RR 2013, 244).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    (22) Die Vorschrift des § 37a WpHG a.F. erfasst aber keine Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Beratungspflichtverletzung, insoweit bleibt es bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2005- XI ZR 170/04, WM 2005, 929; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13, juris).
  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Zwar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage nicht zumutbar, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht (BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07, NZM 2008, 222) oder noch nicht vollständig (BGH, Urteil vom 30.03.1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552) beziffern kann.
  • OLG Dresden, 15.11.2012 - 8 U 512/12

    Anlageberatung bei Immobilienfonds

    Auszug aus LG Flensburg, 14.11.2014 - 2 O 139/14
    Überwiegend wurde die Auffassung vertreten, dass bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden habe, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012 - 8 U 512/12, WM 2013, 363; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 34/13, WM 2013, 2258).
  • BGH, 16.10.2012 - XI ZR 368/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • OLG Schleswig, 28.02.2011 - 5 U 112/10

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über versteckte Provisionen und

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15

    § 11 Abs.4, § 11 Abs.1, § 9 BewG

    Daher ist die Liquidität der Anteilscheine im Fall einer Aussetzung der Anteilsrücknahme auch nicht mehr mit der Qualität eines gesetzlich bestimmten Rücknahmepreises gewährleistet (vgl. Urteil des Landgerichts - LG - Flensburg vom 14. November 2014 2 O 139/14, nicht veröffentlicht, zitiert nach juris).
  • FG Münster, 28.10.2016 - 9 K 2393/14

    Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen;

    bbb) Wenngleich im Streitfall bei allen Fondsgesellschaften die Rücknahme durch den Fonds ausgesetzt war, der Fonds nicht wieder eröffnet wird und damit die Liquidität der Anteilsscheine nicht mehr mit der Qualität eines gesetzlich bestimmten Rücknahmepreises in Verbindung mit einer tatsächlichen Rückgabemöglichkeit zu diesem Preis gewährleistet sein mag (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts in EFG 2016, 790; Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14.11.2014 2 O 139/14, juris), lässt sich allein daraus nicht ableiten, dass der Anteilseigner im Rahmen der Verwertung des Fondsvermögens wahrscheinlich keinen anteiligen Erlös entsprechend den nach Maßgabe des InvStG festgestellten Rücknahmepreisen, sondern nur in Höhe der niedrigeren Zweitmarktwerte erwarten durfte.
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