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   LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15   

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LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15 (https://dejure.org/2015,33081)
LG Flensburg, Entscheidung vom 17.03.2015 - 8 O 29/15 (https://dejure.org/2015,33081)
LG Flensburg, Entscheidung vom 17. März 2015 - 8 O 29/15 (https://dejure.org/2015,33081)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 3 ZPO, § 77 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG, § 104 S 1 UrhG, § 105 Abs 1 UrhG
    Streitwert des Begehrens des Urhebers/ausschließlich Nutzungsberechtigten auf Unterlassung der Verbreitung eines CD-Tonträgers eines illegalen Mittschnitts (bootleg)

  • damm-legal.de

    Streitwert für den Privatverkauf einer Bootleg-CD beträgt 2.250,00 Euro

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertbestimmung bzgl. eines Verfahrens auf Unterlassung urheberrechtsverletzender Handlungen; Anforderungen an die Bemessung des Interesses eines Rechteinhabers an der Unterlassung der (nichtgewerblichen) Veräußerung eines CD-Tonträgers eines illegalen Mittschnitts ...

  • online-und-recht.de

    Zur Bemessung des Streitwerts bei urhebebrrechtswidrigen Bootleg-CDs

  • kanzlei.biz

    Streitwertfestlegung bei Privatverkauf einer Bootleg-CD

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 77, 97 Abs 1, 104, 105 UrhG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Streitwert für den Privatverkauf einer Bootleg-CD beträgt 2.250,00 Euro

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Streitwert bei Verkauf einer Bootleg-CD

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitwert des Begehrens des Rechteinhabers auf Unterlassung der Verbreitung eines bootlegs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert des Begehrens des Rechteinhabers auf Unterlassung der Verbreitung eines bootlegs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2016, 299
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13

    Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum

    Auszug aus LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15
    Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023) berechnet den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für das Zur-Verfügung-Stellen eines Musik-Doppelalbums aus 13 Einzeltiteln einer erfolgreichen Musikgruppe in einem Filesharing-Netzwerk dergestalt, dass es ermittelt, wie viele kleinste Dateneinheiten, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt (so genannte Chunks) andere Nutzer des Netzwerks in dem Zeitraum, in dem der Verletzer das Werk im Filesharing Netzwerk zur Verfügung gestellt hat, höchstens von dem vom Verletzer zur Verfügung gestellten Werk herunterladen konnten.

    Diese Zahl hat das Gericht mit 0, 92 EUR pro Titel als angemessenen Lizenzpreis für einen einzigen Download multipliziert und den sich daraus ergebenden Betrag von 10, 12 EUR pro Werk aufgrund der besonderen Eingriffsintensität des Filesharing verdoppelt, so das sich bei 13 Titeln ein Gesamtschadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 10, 12 EUR × 2 × 13 = 263, 12 EUR ergibt (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.4, 1.2.5).

    Allerdings vertritt das Amtsgericht Düsseldorf dazu, dass bei einer längeren Zur-Verfügung-Stellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadensersatz in Höhe von 200 EUR pro Titel geben könnte, eine Billigkeitskorrektur vorzunehmen sei, die sich daraus rechtfertigen, dass mit der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie eine Berechnungsart gewählt sei, der die Gefahr der Überkompensation immanent sei, da sie nicht auf den tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden abstelle (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5).

    Diese Billigkeitsprüfung sei insbesondere bei einer in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Person dahingehend vorzunehmen, ob die Berechnungsart zu einem Schadensersatz in einer Höhe führe, die angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und des gewonnenen persönlichen Nutzens angemessen sei (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5).

  • AG München, 07.03.2014 - 158 C 15658/13

    Urheberrecht: Schadenberechnung für illegales Filesharing anhand der

    Auszug aus LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15
    Das Amtsgericht München (Urteil vom 7.3.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, BeckRS 2014, 06485, 1. c)) hat in einem Fall der Zurverfügungstellung eines Musikalbums in einem Filesharing-Netzwerk entschieden, dass für ein angebotenes Musikalbum - auch ein erfolgreiches, das kurz nach Erscheinen in einer Tauschbörse angeboten wird - regelmäßig von einem zu leistenden Schadensersatz nach der Lizenzanalogie von rund 600 EUR auszugehen sei.

    Vielmehr müsse ein Musikalbum im Zusammenhang gesehen werden, da regelmäßig nur einzelne Titel eines Albums in den Charts erfolgreich seien und Kunden zum Kauf des Albums animierten, andererseits "schwächere Titel" deutlich weniger Marktwert besäßen (AG München, BeckRS 2014, 06485, 1. c)).

    Diese Ermittlungsmethode ließe - insoweit schließt sich die Kammer der Ansicht des Amtsgerichts München (Urteil vom 7.3.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, BeckRS 2014, 06485) an - zu Unrecht außer Betracht, dass ein Musikalbum im Zusammenhang gesehen werden muss, da es sich regelmäßig aus wenigen sehr erfolgreichen Titeln und anderen, "schwächeren", also in der marktmäßigen Auswertung erheblich weniger erfolgreichen Titeln zusammensetzt (ähnlich OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, Rn. 66, zitiert nach juris).

  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

    Auszug aus LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15
    Demgegenüber halten andere Gerichte für das Anbieten/Zur-Verfügung-Stellen eines Musikstücks in einem Filesharing-Netzwerk einen Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 200, 00 EUR für angemessen (etwa OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.7.2014, Aktenzeichen 11 U 115/13, zitiert nach juris), wobei dieser Betrag jeweils ausgehend von Kosten für einen legalen Download eines Titels von jedenfalls 0, 50 EUR und durchschnittlich 400 Nutzern des Filesharingnetzwerks, die auf den als Datei angebotenen Titel zugreifen, ermittelt wird (400 × 0,50 EUR = 200 EUR; beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, Rn. 41, zitiert nach juris: im Ergebnis 3.000 EUR für 15 Musikstücke).

    Diese Ermittlungsmethode ließe - insoweit schließt sich die Kammer der Ansicht des Amtsgerichts München (Urteil vom 7.3.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, BeckRS 2014, 06485) an - zu Unrecht außer Betracht, dass ein Musikalbum im Zusammenhang gesehen werden muss, da es sich regelmäßig aus wenigen sehr erfolgreichen Titeln und anderen, "schwächeren", also in der marktmäßigen Auswertung erheblich weniger erfolgreichen Titeln zusammensetzt (ähnlich OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, Rn. 66, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 115/13

    Zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

    Auszug aus LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15
    Demgegenüber halten andere Gerichte für das Anbieten/Zur-Verfügung-Stellen eines Musikstücks in einem Filesharing-Netzwerk einen Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 200, 00 EUR für angemessen (etwa OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.7.2014, Aktenzeichen 11 U 115/13, zitiert nach juris), wobei dieser Betrag jeweils ausgehend von Kosten für einen legalen Download eines Titels von jedenfalls 0, 50 EUR und durchschnittlich 400 Nutzern des Filesharingnetzwerks, die auf den als Datei angebotenen Titel zugreifen, ermittelt wird (400 × 0,50 EUR = 200 EUR; beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, Rn. 41, zitiert nach juris: im Ergebnis 3.000 EUR für 15 Musikstücke).
  • AG Hamburg, 12.07.2013 - 31c C 225/13

    Urheberrechtsverletzung - Verkauf einer Raubpressung eines Tonträgers bei Ebay

    Auszug aus LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher erheblich von den sogenannten Filesharingfällen insoweit, als dass dort jeweils eine unbegrenzte Zahl von Dritten gleichzeitig das Werk vom illegalen Anbieter herunterladen können, das Ausmaß der Weiterverbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes daher um ein Vielfaches größer - in der "Frühphase" der Verbreitung naheliegend exponentiell - ist (vergleiche AG Hamburg, Urteil vom 12.7.2013, Aktenzeichen 31c C 225/13 Rn. 27, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15
    Demgegenüber halten andere Gerichte für das Anbieten/Zur-Verfügung-Stellen eines Musikstücks in einem Filesharing-Netzwerk einen Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 200, 00 EUR für angemessen (etwa OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.7.2014, Aktenzeichen 11 U 115/13, zitiert nach juris), wobei dieser Betrag jeweils ausgehend von Kosten für einen legalen Download eines Titels von jedenfalls 0, 50 EUR und durchschnittlich 400 Nutzern des Filesharingnetzwerks, die auf den als Datei angebotenen Titel zugreifen, ermittelt wird (400 × 0,50 EUR = 200 EUR; beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 23.3.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, Rn. 41, zitiert nach juris: im Ergebnis 3.000 EUR für 15 Musikstücke).
  • OLG Schleswig, 09.07.2009 - 6 W 12/09

    Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen

    Auszug aus LG Flensburg, 17.03.2015 - 8 O 29/15
    In einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung sind bei der Wertfestsetzung Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen (OLG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2009, 6 W 12/09, GRUR-RR 2010, 126).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14

    Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012  22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 43/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012  22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 44/15

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Gegenstandswert eines

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012  22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 97/15

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel in einer

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • LG Bielefeld, 03.07.2018 - 20 S 62/17

    Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer

    Die Kammer erachtet unter Zugrundelegung der bisherigen Kammerrechtsprechung und Berücksichtigung diverser Instanzentscheidungen, vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, 13 W 40/14, LG Flensburg, Beschluss vom 17.03.2015, 8 O 29/15, OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2015, 6 W 36/14, LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012, 308 O 125/1, LG Hamburg, Urteil vom 06.12.2013, 308 S 24/13 und LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, 308 O 135/15, hier einen Gegenstandswert für den der Klägerin zustehenden Gebührenanspruch in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen.
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