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   LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16   

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https://dejure.org/2019,33927
LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16 (https://dejure.org/2019,33927)
LG Flensburg, Entscheidung vom 19.07.2019 - 2 O 365/16 (https://dejure.org/2019,33927)
LG Flensburg, Entscheidung vom 19. Juli 2019 - 2 O 365/16 (https://dejure.org/2019,33927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuerhaftung, Schadensersatzansprüche, Zuständigkeit, Vermögensverwaltung, Pflichten, Mündelsichere Anlage

  • RA Kotz

    Schadensersatzanspruch zwischen Betreutem und Betreuer - mündelsichere Anlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht des Betreuers zur Umwandlung nicht mündelsicher angelegten Vermögens in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Zivilgerichts für Schadensersatzansprüche des Betreuten gegen den Betreuer; Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Vermögensverwaltung

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Pflicht zur mündelsicheren Anlage

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 86/10

    Schadensersatzklage gegen Betreuer wegen Pflichtverletzung: Darlegungs- und

    Auszug aus LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16
    Dass es nur wenige Gerichtsentscheidungen zu einer analogen Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gibt, könnte nach Einschätzung der Kammer daran liegen, dass eine solche von den Zivilgerichten, die über entsprechende Ansprüche verhandeln, nicht einmal in Betracht gezogen wird (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 4.5.2011, Az. XII ZR 86/10, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 01.12.2005 - 2 W 197/05

    Betreuung: Ergänzender Auskunftsanspruch einer Betreuerin gegenüber dem

    Auszug aus LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16
    Sofern sich von dem Kläger benötigte Informationen aus der gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgten Rechnungslegung nicht ergeben, bleibt ein ergänzender Auskunftsanspruch bestehen (vgl. OLG S., Beschluss vom 1.12.2005, Az. 2 W 197/05, BeckRS 200, 00567).
  • LG Koblenz, 03.09.2010 - 12 T 103/10
    Auszug aus LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16
    Auch dass etwa die im vorliegenden Fall maßgebliche Anspruchsgrundlage des § 1833 BGB als "eigenständige familienrechtliche Haftungsnorm" angesehen wird, soll dazu führen, Streitigkeiten über entsprechende Ansprüche dem Familiengericht zuzuweisen (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 3.9.2010, Az. 12 T 103/10, BeckRS 2011, 18220).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2010 - 6 UFH 4/09

    Schadensersatzklagen des Betreuten gegen Betreuer keine Familiensachen

    Auszug aus LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16
    Einer solchen Auslegung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.1.2010, Az. 6 UFH 4/09, BeckRS 2012, 16088, das eine solche Auslegung als "unhaltbar" und "willkürlich" ansieht).
  • LG Berlin, 08.03.2016 - 2 O 357/15

    Rechtswegabgrenzung: Schadensersatzklage des Erben eines Betreuten gegen den

    Auszug aus LG Flensburg, 19.07.2019 - 2 O 365/16
    Zwar wird teilweise als "ganz herrschende Meinung" angesehen, dass Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem nach § 1843 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB als Familiensachen anzusehen sind (so LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2016, Az. 2 O 357/15, BeckRS 2016, 125871, Rn. 6).
  • LG Wuppertal, 01.07.2020 - 9 T 90/20
    Dabei hat der Betreuer insoweit im Einzelfall und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er die vorhandene Anlage in eine mündelsichere Anlage umwandelt (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 19. Juli 2019 - 2 O 365/16 -, juris; MüKo- Kroll-Ludwigs , 7. Aufl. 2017, § 1807 BGB, Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2021 - 7 AR 1163/21

    Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Familiensachen

    Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall (a.M LG Berlin Beschluss vom 8. März 2016, Az. 2 O 357/15, juris; auf diese Entscheidung wird ohne eigene Stellungnahme verwiesen in Zöller-Lorenz, ZPO, 33. Auflage § 266 Rn 19 a.E.); denn zwischen den Parteien besteht kein Eltern-Kind-Verhältnis und darüber hinaus hat der geltend gemachte Schadensanspruch auch nicht seine Grundlage in einem solchen Verhältnis, sodass dieser nicht aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührt (OLG Frankfurt aaO, LG Flensburg Urteil vom 19. Juli 2019, Az. 2 O 365/16, juris, Prütting/Helms-Heiter, FamFG, 4. Aufl. § 266 Rn 57b, Keidel-Giers, FamFG, § 266 Rn 17-18).
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