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   LG Flensburg, 21.02.2020 - 8 O 78/19   

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https://dejure.org/2020,43696
LG Flensburg, 21.02.2020 - 8 O 78/19 (https://dejure.org/2020,43696)
LG Flensburg, Entscheidung vom 21.02.2020 - 8 O 78/19 (https://dejure.org/2020,43696)
LG Flensburg, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 8 O 78/19 (https://dejure.org/2020,43696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 BGB, § 249 BGB, § 275 Abs 1 BGB
    Anspruch auf Rückbau vertragswidriger baulicher Veränderungen zur Gewährung der vertraglichen Nutzungs- und Wegerechte an einem für den Eisenbahnbetrieb gewidmeten Bahnhofsgebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Auszug aus LG Flensburg, 21.02.2020 - 8 O 78/19
    Die zur Nutzung der Räume erforderlichen Lieferungen mit Energie und Wasser sind nicht Bestandteil des Besitzes und können daher auch nicht Gegenstand des Besitzschutzes nach §§ 858 ff. BGB sein (BGH, Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 137/07, Rn. 24, zitiert Juris).
  • OLG Schleswig, 22.12.2020 - 9 U 39/20

    Bahnhof Schleswig - Eigentümer muss den Zugang zu Teilen des Bahnhofsgebäudes und

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 21. Februar 2020, Az. 8 O 78/19, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. Februar 2020 - 8 O 78/19 - aufgehoben.

  • LG Dortmund, 16.05.2023 - 19 O 10/23

    Auch Trinkwasserkonzessionen sind transparent zu vergeben!

    Im Nachgang und Umfang der Nichtabhilfe strengte die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 8 O 78/19 [Kart]) an, in dem sie beantragte, der Beklagten eine Zuschlagserteilung und den Abschluss eines Wegenutzungsvertrages zu untersagen.

    Soweit die Beklagte einerseits ihr Rügesystem an § 47 EnWG ausgerichtet, andererseits aber bereits im Verfahren 8 O 78/19 [Kart] das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestritten habe, sei dies reine Willkür.

    Selbst wenn im vorliegenden Fall die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem Verfahren 8 O 78/19 [Kart] (auch) daran gelegen haben mag, dass die Klägerin dort bereits die Untersagung einer Zuschlagsentscheidung und nicht z.B. zunächst die Untersagung einer Fortführung des Vergabeverfahrens beantragt hat, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein vorvertraglich-schuldrechtliches Rügeregime aufgestellt hat, dass an ein gesetzlich geregeltes angelehnt ist, ohne dass die Beklagte insoweit eine dem Gesetzgeber vergleichbare Gestaltungsmacht hätte.

  • LG Bochum, 04.02.2020 - 8 O 81/19
    Denn der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung der 8. Zivilkammer (8 O 56/19; 8 O 78/19) abzuweichen.
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