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   LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14   

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https://dejure.org/2015,76788
LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14 (https://dejure.org/2015,76788)
LG Flensburg, Entscheidung vom 27.11.2015 - 8 O 63/14 (https://dejure.org/2015,76788)
LG Flensburg, Entscheidung vom 27. November 2015 - 8 O 63/14 (https://dejure.org/2015,76788)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Die Entscheidung zu den Nebenforderungen folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB (vergleiche BGH, Urteil vom 1.2.2007, Aktenzeichen IX ZR 96/04, Rn. 14, 19).
  • OLG Köln, 31.08.2011 - 2 U 20/11

    Rechtsnatur der Verbindlichkeit aus einer Insolvenzanfechtung in der Insolvenz

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Antrag ist im Anfechtungsprozess stets ungeprüft zugrunde zu legen (OLG Köln, Urteil vom 31.8.2011, Aktenzeichen I-2 U 20/11, Rn. 16, zitiert nach juris; Kirchhof, am angegebenen Ort, § 139 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 218/16

    Insolvenzanfechtung: Anspruch auf Rückgewähr einer stillen Einlage als eine einem

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Die Entscheidung ist rechtskräftig ( BGH, Beschluss vom 23. November 2017, IX ZR 218/16).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Ungeachtet des Entstehungsgrundes sind einem Darlehen alle aus Austauschgeschäften herrührenden Forderungen gleich zu achten, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet wurden, weil jede Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (BGH, Urteil vom 10.7.2014, Aktenzeichen IX ZR 192/13, Rn. 50 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Die Gegenleistung muss in das Vermögen des Schuldners gelangt sein (BGH, Urteil vom 11.2.2010, Aktenzeichen IX ZR 104/07, Rn. 36; Ede/Hirte, am angegebenen Ort, § 142 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26.4.2012, Aktenzeichen IX ZR 74/11, Rn. 11 weiteren Nachweisen; HambKomm/Rogge/Leptien, § 129 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 32/12

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer gegen die Gesellschaft gerichteten

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Nach dem Wortlaut des § 135 Abs. 1 InsO ("oder für eine gleichgestellte Forderung") werden von dieser Vorschrift auch Rechtshandlungen erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (vergleiche BGH, Urteil vom 21.2.2013, Aktenzeichen IX ZR 32/12, Rn. 15, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus LG Flensburg, 27.11.2015 - 8 O 63/14
    Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners benachteiligt dessen übrige Gläubiger im Insolvenzfall regelmäßig, weil für diese nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt (Kayser, am angegebenen Ort, § 129 Rn. 123; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, § 129 Rn. 163; Rogge/Leptien, am angegebenen Ort, § 129 Rn. 38; ähnlich BGH, Urteil vom 21 6.2007, Aktenzeichen IX ZR 231/04, Rn. 45, 46, zitiert nach juris).
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