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   LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19   

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LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19 (https://dejure.org/2019,38195)
LG Flensburg, Entscheidung vom 28.10.2019 - 5 T 198/19 (https://dejure.org/2019,38195)
LG Flensburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 5 T 198/19 (https://dejure.org/2019,38195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 89 Abs 1 InsO, § 836 Abs 2 ZPO
    Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Beendigung der Verstrickung gepfändeter Kontoforderungen/-salden; Aufhebung oder Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Diese ist auch erforderlich, da die durch die Pfändung bewirkte öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin gerade nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverwalters aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az.: IX ZR 40/17; NZI 2017, 892).

    Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (vgl. BGH, NZI 2017, 892, beck-online m. w. N.).

    Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, NZI 2017, 892 Rn. 14; ebenso im Ergebnis AG Dresden, Beschl. v. 23.5.2018 - 545 IK 1176/17, BeckRS 2018, 14829; vgl. AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673, beck-online m. w. N.; AG Zeitz, Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 M 754/16).

    Es bedarf insoweit stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans (vgl. BGH, NZI 2017, 892, Rn. 14-16, 19).

    Da §§ 88, 89 InsO nur bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen verbieten, ist es für den an der Vollstreckung nicht beteiligten Drittschuldner erforderlich, auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob die gepfändeten Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht (vgl. BGH, NZI 2017, 892, beck-online, Rn. 17).

  • AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15

    Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Der Ansicht des Insolvenzverwalters und anderer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen (bspw. AG Göttingen, Beschl. v. 26.10.2018, Az.: 74 IK 155/18; AG Essen, NZI 2018, 671), nach denen eine Aussetzung nicht möglich sein und ein mit §§ 88, 89 InsO kollidierender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur vollständig aufgehoben werden können soll, wird hier nicht gefolgt.

    "Soweit das AG Essen (NZI 2018, 671 Rn. 28; ebenso AG Göttingen, NZI 2019, 82 GÖ, ohne weitere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH) eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Betracht zieht, weil die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen seien (NZI 2018, 671 Rn. 27), kann dem nicht gefolgt werden.

    uneingeschränkt aufzuheben und damit die Verstrickung zu beseitigen (NZI 2018, 671 Rn. 11).

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 217/08

    Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Die angeblich unter Fn. 10 zu findenden Ausführungen sind hingegen in NZI 2011, 365 enthalten (Rn. 10).

    Der scheinbare Widerspruch zwischen dem Beschluss vom 19.5.2011 (NZI 2011, 600) - in dem ausdrücklich nur von der Möglichkeit der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Rede ist - und demjenigen vom 24.3.2011 (NZI 2011, 365) besteht lediglich darin, dass der erstgenannte Beschluss sich mit der Rückschlagsperre des § 88 InsO beschäftigt, die zur Folge hat, dass die erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird.

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Soweit das AG Essen dem IX. Zivilsenat vorhält, ein Fehlzitat verwendet zu haben, ist ihm allerdings beizupflichten: der NZI 2011, 600 befasst sich lediglich mit der Frage, dass das Vollstreckungsorgan nicht gehindert sei, die von ihm angeordnete Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Bet.

    Der scheinbare Widerspruch zwischen dem Beschluss vom 19.5.2011 (NZI 2011, 600) - in dem ausdrücklich nur von der Möglichkeit der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Rede ist - und demjenigen vom 24.3.2011 (NZI 2011, 365) besteht lediglich darin, dass der erstgenannte Beschluss sich mit der Rückschlagsperre des § 88 InsO beschäftigt, die zur Folge hat, dass die erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird.

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Der 7. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 2.12.2015 (NJW-RR 2016, 319) lediglich ausgeführt, der Gläubiger sei nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen (NJW-RR 2016, 319 Rn. 7).
  • AG Zeitz, 29.11.2018 - 5 M 754/16

    Aussetzung der Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses während

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, NZI 2017, 892 Rn. 14; ebenso im Ergebnis AG Dresden, Beschl. v. 23.5.2018 - 545 IK 1176/17, BeckRS 2018, 14829; vgl. AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673, beck-online m. w. N.; AG Zeitz, Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 M 754/16).
  • AG Göttingen, 26.10.2018 - 74 IK 155/18

    Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Der Ansicht des Insolvenzverwalters und anderer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen (bspw. AG Göttingen, Beschl. v. 26.10.2018, Az.: 74 IK 155/18; AG Essen, NZI 2018, 671), nach denen eine Aussetzung nicht möglich sein und ein mit §§ 88, 89 InsO kollidierender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur vollständig aufgehoben werden können soll, wird hier nicht gefolgt.
  • AG Dresden, 31.05.2018 - 545 IK 1176/17
    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, NZI 2017, 892 Rn. 14; ebenso im Ergebnis AG Dresden, Beschl. v. 23.5.2018 - 545 IK 1176/17, BeckRS 2018, 14829; vgl. AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673, beck-online m. w. N.; AG Zeitz, Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 M 754/16).
  • AG Hamburg-Altona, 12.06.2019 - 320a M 7/13

    Zum Umgang mit einer vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachten Kontopfändung

    Auszug aus LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19
    Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, NZI 2017, 892 Rn. 14; ebenso im Ergebnis AG Dresden, Beschl. v. 23.5.2018 - 545 IK 1176/17, BeckRS 2018, 14829; vgl. AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673, beck-online m. w. N.; AG Zeitz, Beschl. v. 29.11.2018, Az.: 5 M 754/16).
  • BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der

    Entgegen der Ansicht von Cranshaw (jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1 unter C.VI, Anmerkung zum Beschluss des LG Flensburg, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 5 T 198/19) gilt dies auch hinsichtlich künftiger Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
  • AG Hannover, 24.07.2020 - 904 IK 1132/19

    Kontopfändung

    Denn dadurch wird die durch die Pfändung eingetretene öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2017, IX ZR 40/17; ebenso zuletzt LG Flensburg, Beschl. v. 28.10.2019, 5 T 198/19, ZinsO 2020, 786).
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