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   LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13   

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https://dejure.org/2013,42261
LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13 (https://dejure.org/2013,42261)
LG Flensburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - 5 T 89/13 (https://dejure.org/2013,42261)
LG Flensburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 5 T 89/13 (https://dejure.org/2013,42261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Eingang des Versagungsantrags nach Ablauf der vom Rechtspfleger im schriftlichen Verfahren gesetzten Frist zur Stellungnahme

  • zvi-online.de

    InsO § 300 Abs. 2, § 189 Abs. 1
    Zur Berechtigung eines Gläubigers einer bestrittenen Forderung, einen Versagungsantrag zu stellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Eingang des Versagungsantrags nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme kann unzulässig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Eingang des Versagungsantrags nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme kann unzulässig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2014, 165
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 230/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    In diesem Fall muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO gegeben werden, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens beziehen müssen (BGH IX ZB 230/09 vom 11.10.2012).

    Dem Schuldnerwiderspruch kommt keine den Versagungsantrag hindernde Wirkung zu (BGH, Entscheidung vom 11.10.2012 IX ZB 230/09, zitiert nach juris Rz.17).

    Nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren zu treffen, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht abschlussreif ist (BGH, Entscheidung vom 3.12.2009 IX ZB 247/08 und vom 11.10.2012 IX ZB 230/09).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 257/08

    Anforderungen an die Gläubger hinsichtlich der Stellung eines Versagungsantrages

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Mit Beschluss vom 28.02.2013 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2009 Az. IX ZB 257/08, zitiert nach Beck online.

    Soweit das Amtsgericht meint, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.10.2009 IX ZB 257/08 ableiten zu können, eine Antragsbefugnis folge allein aus einer Anmeldung einer Forderung zur Tabelle, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht.

  • AG Hamburg, 07.09.2005 - 68g IK 46/04

    Restschuldbefreiungsversagungsantrag: Voraussetzungen der Antragsberechtigung und

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Im Übrigen schloss sich der Schuldner der Rechtsansicht des Insolvenzverwalters, es fehle an der Antragsbefugnis der Fa. N. Ltd. an, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 07.09.2005 - Az. 68g IK 46/04 -.

    Versagungsanträge können nach Ansicht der Kammer aber nur die Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben und deren Forderungen zur Tabelle festgestellt sind, bzw. die im Fall des Bestreitens einer nicht titulierten Forderung durch den Insolvenzverwalter zumindest die Erhebung der Feststellungsklage nach § 189 Abs. 1 InsO nachweisen können (vgl. Streck in Hamburger Kommentar, 3. Auflg.§ 290 InsO Rz.2 mit Verweis auf AG Hamburg, ZinsO 2005, 1060).

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Im Übrigen sind Restschuldversagungsgründe nach einhelliger Meinung nur auf einen zulässigen Antrag und nicht von Amts wegen zu prüfen (BGH in NZI 2003, 389, 391).
  • LG Hamburg, 07.10.2009 - 326 T 45/09

    Restschuldbefreiung: Zulässigkeit der Versagungsanträge von Gläubigern

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    (Ahrens in Frankfurter Kommentar 5. Auflg, § 290 InsO Rz. 57c; Nerlich, Römermann § 290 Rz. 7; LG Hamburg ZinsO 2009, 2163, 2165).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren zu treffen, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht abschlussreif ist (BGH, Entscheidung vom 3.12.2009 IX ZB 247/08 und vom 11.10.2012 IX ZB 230/09).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12

    Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung i.S.d. § 287 Abs. 2 InsO ist gemäß § 300 Abs. 1 InsO über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschlussreif ist (BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 IX ZB 94/12).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger erst nach Ablauf des Termins von dem Versagungsgrund erfahren hat (BGH IX ZB 53/08, Entscheidung vom 23.10.2008; BGH IX ZB 226/06 Entscheidung vom 03.12.2009 ).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Diesem Vorbringen tritt der Schuldner entgegen mit dem Verweis darauf, dass es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 S. 1 InsO eine Versagung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht gebe (BGH in NZI 2011, 640, 641).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 226/06

    Zeitpunkt der Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten

    Auszug aus LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13
    Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger erst nach Ablauf des Termins von dem Versagungsgrund erfahren hat (BGH IX ZB 53/08, Entscheidung vom 23.10.2008; BGH IX ZB 226/06 Entscheidung vom 03.12.2009 ).
  • LG Bonn, 19.01.2015 - 6 T 360/14

    Befugnis eines Gläubigers zum Stellen eines Antrags auf Versagung der

    Die Kammer schließt sich insoweit der von Ahrens vertretenen Auffassung an, dass demjenigen, der eine nicht titulierte und bestrittene Forderung geltend gemacht, nur eine beschränkte Rechtsstellung im Insolvenzverfahren zukommt, die das einschneidende Versagungsrecht nicht legitimieren kann (Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2015, § 290 Rn. 189; so im Ergebnis auch LG Flensburg, Beschluss vom 31.10.2013, 5 T 89/13, BeckRS 2013, 20294).
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