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   LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19   

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LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19 (https://dejure.org/2019,28120)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 02.09.2019 - 2 O 13/19 (https://dejure.org/2019,28120)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 02. September 2019 - 2 O 13/19 (https://dejure.org/2019,28120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 Nr 1 EGV 715/2007, Art 267 AEUV
    Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges und dessen Schadstoffklasseneingruppierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1390
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19
    Vielmehr liegt ein ausreichender Schaden im Rahmen einer Haftung nach § 826 BGB schon dann vor, wenn zwar Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sind, der Geschädigte aber durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGHZ 161, 361, 367 m.w.N.) und dessen Leistung für den Geschädigten nicht voll brauchbar ist (BGHZ 161, 361, 367; BGH VersR 1998, 905, 907).

    Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 217; BGH VersR 1998, 905, 907 jeweils m.w.N.).

    Dazu ist die Vermögenslage der Klagepartei zu vergleichen, und zwar die Gesamtvermögenslage (vgl. nur BGHZ 86, 128, 130 ff.; BGH VersR 1998, 905, 907), wie sie sich nach Abschluss des auf den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges gerichteten Vertrags darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne selbigen entwickelt hätte.

    Die Differenzhypothese hat sich einer normativen Kontrolle zu unterziehen, die sich einerseits an der jeweiligen Haftungsgrundlage, konkret also an dem sie ausfüllenden haftungsbegründenden Ereignis, und andererseits an der darauf beruhenden Vermögensminderung orientiert (vgl. BGHZ 99, 182, 196) und die dabei auch die Verkehrsanschauung berücksichtigt (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212; BGH VersR 1998, 905, 907).

    Der Schadensersatzanspruch dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen; der Schadensbegriff ist mithin im Ansatz subjektbezogen (BGH VersR 1998, 905, 907 m.w.N.).

    In dieser Konstellation kommt es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung für die Bejahung eines kompensationsfähigen Vermögensschadens nicht an (BGH VersR 1998, 905, 907 m.w.N.).

    Voraussetzung für die Bejahung dieses Umstandes ist jedoch, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH VersR 1998, 905, 907).

    In diesem Fall wäre im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH VersR 1998, 905, 907 m.w.N.) auch bei objektiver Betrachtung der Vertragsschluss unvernünftig und den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit insgesamt nachteilig anzusehen.

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19
    Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 217; BGH VersR 1998, 905, 907 jeweils m.w.N.).

    Bei dieser Gegenüberstellung sind die Rechnungsposten allerdings, gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes, wertend zu bestimmen (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 217 m.w.N.).

    Die Differenzhypothese hat sich einer normativen Kontrolle zu unterziehen, die sich einerseits an der jeweiligen Haftungsgrundlage, konkret also an dem sie ausfüllenden haftungsbegründenden Ereignis, und andererseits an der darauf beruhenden Vermögensminderung orientiert (vgl. BGHZ 99, 182, 196) und die dabei auch die Verkehrsanschauung berücksichtigt (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212; BGH VersR 1998, 905, 907).

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19
    Dazu ist die Vermögenslage der Klagepartei zu vergleichen, und zwar die Gesamtvermögenslage (vgl. nur BGHZ 86, 128, 130 ff.; BGH VersR 1998, 905, 907), wie sie sich nach Abschluss des auf den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges gerichteten Vertrags darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne selbigen entwickelt hätte.
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19
    Vielmehr liegt ein ausreichender Schaden im Rahmen einer Haftung nach § 826 BGB schon dann vor, wenn zwar Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sind, der Geschädigte aber durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGHZ 161, 361, 367 m.w.N.) und dessen Leistung für den Geschädigten nicht voll brauchbar ist (BGHZ 161, 361, 367; BGH VersR 1998, 905, 907).
  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus LG Frankenthal, 02.09.2019 - 2 O 13/19
    Die Differenzhypothese hat sich einer normativen Kontrolle zu unterziehen, die sich einerseits an der jeweiligen Haftungsgrundlage, konkret also an dem sie ausfüllenden haftungsbegründenden Ereignis, und andererseits an der darauf beruhenden Vermögensminderung orientiert (vgl. BGHZ 99, 182, 196) und die dabei auch die Verkehrsanschauung berücksichtigt (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212; BGH VersR 1998, 905, 907).
  • LG Stuttgart, 18.09.2020 - 3 O 236/20

    Dieselverfahren: EuGH-Vorlage in Rechtsschutzversicherungsfall

    auch LG Frankenthal, Beschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19, BeckRS 2019, 20340 Rn. 24.Vgl. auch LG Frankenthal, Beschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19, BeckRS 2019, 20340 Rn. 24. Denn nur eine bestmögliche Reduzierung der Emissionen dient den Zielen der Verordnung.

    zu derselben Vorlagefrage LG Frankenthal, Beschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19.Vgl. zu derselben Vorlagefrage LG Frankenthal, Beschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19.

    76) Vgl. auch LG Frankenthal, Beschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19, BeckRS 2019, 20340 Rn. 24.

    78) Vgl. zu derselben Vorlagefrage LG Frankenthal, Beschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19.

  • OLG Schleswig, 18.09.2019 - 12 U 123/18

    Kein sittenwidriger Schädigungsvorsatz bei der Verwendung einer

    Im Hinblick auf die streitige Frage, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, hat das Landgericht Frankenthal nunmehr den EuGH angerufen (LG Frankenthal, Entscheidung vom 02.09.2019, Az. 2 O 13/19, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2019 - 5 MB 3/19

    Opel-Rückruf bestätigt

    Die rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang geben durchaus Anlass, auf Grundlage von Art. 267 AEUV eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht zu ziehen (vgl. LG Frankenthal, Vorlagebeschluss vom 2. September 2019 - 2 O 13/19 -, juris).
  • LG Stuttgart, 13.11.2019 - 3 O 254/18

    Diesel-Skandal: Daimler-Klagen sollen vor den EuGH

    [86] vgl. auch LG Frankenthal, Beschl. v. 2.9.2019-2 O 13/19, BeckRS 2019, 20340 Rn. 24. Siehe die Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 10 der Industrie-Emissions-Richtlinie 2010/75/EU: Danach bezeichnete der Ausdruck "beste verfügbare Techniken" den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern: a) "Techniken": sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird; b) "verfügbare Techniken": die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter indem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglichsind; c) "beste": die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; 86 vgl. BT-Drs.
  • VGH Hessen, 10.12.2019 - 9 A 2691/18

    Frankfurt am Main muss Fahrverbotszonen prüfen

    Gleiches gilt für den dagegen erhobenen Einwand des Beklagten, die Frage, wann eine Abschalteinrichtung "notwendig" sei, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2019 - 2 O 13/19), sei vom Landgericht Frankenthal dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden und deshalb noch offen, außerdem habe das Kraftfahrt-Bundesamt die vom Hersteller verwendete Technik in beiden Fällen nicht beanstandet (Schriftsatz vom 25.09.2019, Bl. XV/02286 GA) und diese könne deshalb weiter den Berechnungen zugrunde gelegt werden.
  • OLG Schleswig, 19.03.2020 - 7 U 100/19

    Schadenersatzanspruch gegen VW für Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger

    Andere Gerichte haben die rechtliche Bewertung dieser Technologie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18, BeckRS 2019, 29226, Rn. 7; Landgericht Frankenthal, Vorlagebeschluss vom 02.09.2019 - 2 O 13/19, BeckRS 2019, 20340).
  • OLG Koblenz, 09.12.2019 - 12 U 555/19

    Thermofenster in einem Mercedes-Benz A 180 CDI keine sittenwidrige Schädigung

    In prozessualer Hinsicht war der Senat auf das Ersuchen der Klägerin hin nicht gehalten, den vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die von dem Landgericht Frankenthal zu dem dortigen Aktenzeichen 2 O 13/19 beantragte Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszusetzen.
  • OLG Koblenz, 20.01.2020 - 12 U 1593/19

    Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch "Thermofenster" -

    a) Zunächst ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass der Senat nicht gehalten war, den vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die vom LG Frankenthal zu dem dortigen Aktenzeichen 2 O 13/19 beantragte Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 I lit. a, II AEUV auszusetzen.
  • OLG Schleswig, 18.06.2020 - 7 U 266/19
    Andere Gerichte haben die rechtliche Bewertung dieser Technologie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18, BeckRS 2019, 29226, Rn. 7; Landgericht Frankenthal, Vorlagebeschluss vom 02.09.2019 - 2 O 13/19, BeckRS 2019, 20340).
  • LG Kiel, 20.08.2020 - 6 O 21/20

    Thermofenster des Dieselmotors OM642 als unzulässige Abschalteinrichtung?

    Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass ein solches "Thermofenster" in dem Motor verwendet wird und dies eine nach der Verordnung 715/2007 EG unzulässige Abschalteinrichtung ist, was nach der Rechtsprechung umstritten ist (dazu mit Nachweisen OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.2019, 12 U 123/18, juris Rn. 41-43, vgl. auch den Vorlagebeschluss des LG Frankenthal, Beschl. v. 02.09.2019, 2 O 13/19), scheidet eine Haftung der Beklagten aus.
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