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   LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15   

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LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15 (https://dejure.org/2016,6220)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.03.2016 - 7 O 401/15 (https://dejure.org/2016,6220)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 10. März 2016 - 7 O 401/15 (https://dejure.org/2016,6220)
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  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15
    Soweit der Gesetzgeber das Widerrufsrecht zeitlich unbefristet einräumt, verstößt der Verbraucher deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn er aus solchen, überdies nicht sachfremden Erwägungen den Vertrag auch nach längerer Zeit widerruft (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 zum Az. 6 U 148/14, zitiert nach Juris).
  • OLG Zweibrücken, 07.07.2015 - 7 W 33/15
    Auszug aus LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15
    Der Höhe nach sind die Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10% der ursprünglichen Darlehenssumme (nach den Vorgaben des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 zum Az. 7 W 33/15; zitiert nach Juris) zu berechnen wie folgt: 1,3 plus 0, 3 Geschäftsgebühr aus 8.000,00 Euro: 729, 60 Euro Post- und Telekommunikationspauschale: 20, 00 Euro Summe: 749, 60 Euro Zzgl.
  • LG Düsseldorf, 17.03.2015 - 10 O 131/14

    Beendigung eines Darlehensvertrages durch fristgerechten Widerruf

    Auszug aus LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15
    Der Annahmeverzug nach §§ 293, 295 BGB setzt zunächst voraus, dass ein bestimmter Betrag angeboten wird (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015 zum Az. 10 O 131/14, zitiert nach Juris).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15
    Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 zum Az. II ZR 352/02, zitiert nach Juris).
  • OLG München, 21.10.2013 - 19 U 1208/13

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen

    Auszug aus LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15
    Die vorliegende Belehrung enthielt Fußnoten (insbesondere auch die Fußnote 2 mit dem Bemerken "Bitte Frist im Einzelfall prüfen"), die das Muster nicht kennt, so dass es bereits deshalb an der erforderlichen Übereinstimmung fehlte (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 21.10.2013 zum Az. 19 U 1208/13, zitiert nach Juris).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Frankenthal, 10.03.2016 - 7 O 401/15
    Nach der grundlegenden Entscheidung des BGFI (Urteil vom 01.03.2012 zum Az. III ZR 83/11, zitiert nach Juris) kann sich ein Unternehmer nur dann auf die Gesetzmäßigkeitsfiktion berufen, wenn die verwendete Belehrung dem dazugehörigen Muster 2 der Anlage zur BGB-Informationspflichten-Verordnung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.
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