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   LG Frankenthal, 16.11.2016 - 2 S 115/16   

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https://dejure.org/2016,55278
LG Frankenthal, 16.11.2016 - 2 S 115/16 (https://dejure.org/2016,55278)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.11.2016 - 2 S 115/16 (https://dejure.org/2016,55278)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 16. November 2016 - 2 S 115/16 (https://dejure.org/2016,55278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 93 InsO, § 174 Abs 3 InsO, § 197 Abs 2 BGB, § 128 HGB
    Insolvenz: Zulässigkeit eines Feststellungsantrags des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Gesellschafters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Gesellschafters für die Schulden der Gesellschaft gegenüber den Insolvenzgläubigern; Zahlungsklagen der Insolvenzverwalter zur Abdeckung des Forderungsausfalles von Insolvenzgläubigern

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feststellungsklage eines Insolvenzverwalters zur Feststellung der anteiligen Haftung eines Gesellschafters unzulässig

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 06.08.2001 - 3 W 28/01

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für die

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.11.2016 - 2 S 115/16
    Die Feststellung ermöglicht keine Vollstreckung und keine Anreicherung der Masse (OLG Bremen, Beschluss vom 24.10.2001, AZ 3 W 28/01 zitiert nach Lüke, OLG Bremen EWiR § 93 Insolvenzordnung 4/02, 389).

    Dann aber vermag er sich nicht pauschal auf einen Negativsaldo zu berufen, sondern muss die von ihm zur Masse beanspruchten Forderungen konkret nach Gläubiger, Höhe, Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darlegen, damit der Streitgegenstand in zivilprozessualer Weise ausreichend bezeichnet und im Übrigen auch der Gesellschafter zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen kann (Hanseatisches OLG Bremen ZIP 2002, 679; BGH WM 2007, 122; Uhlenbruck/Hirte Insolvenzordnung § 93 Randnr, 12).

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05

    Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.11.2016 - 2 S 115/16
    Dann aber vermag er sich nicht pauschal auf einen Negativsaldo zu berufen, sondern muss die von ihm zur Masse beanspruchten Forderungen konkret nach Gläubiger, Höhe, Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darlegen, damit der Streitgegenstand in zivilprozessualer Weise ausreichend bezeichnet und im Übrigen auch der Gesellschafter zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung nehmen kann (Hanseatisches OLG Bremen ZIP 2002, 679; BGH WM 2007, 122; Uhlenbruck/Hirte Insolvenzordnung § 93 Randnr, 12).
  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 300/08

    Kapitalanlagegesellschaft: Außenhaftung der Treugeber/Gesellschafter eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 16.11.2016 - 2 S 115/16
    Dabei ist vorliegend ausnahmsweise, da zwischen Gesellschaft und finanzierender Bank vereinbart, die persönliche Haftung des Beklagten nicht unbeschränkt, sondern quotal entsprechend seiner Beteiligung beschränkt (BGH MDR 2011, 1187).
  • LG Hildesheim, 14.11.2017 - 6 O 27/17

    Zahlungsanspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen

    Die einzelnen Gläubigerförderungen sind bei der Anmeldung nach Entstehungszeit und: Schuldgrund substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2006, II ZR 193/05 Rn. 10; BGH ZIP 2007, 80 [BGH 09.10.2006 - II ZR 193/05] ; LG Frankenthal, Urteil vom 16.11.2016, 2 S 115/16 ).
  • LG Oldenburg, 20.02.2018 - 5 O 2322/17

    Bezugnahme auf die Insolvenztabelle zur Substantiierung der Gläubigerforderungen

    Dem dürfte jedoch entgegenstehen, dass die Klägerin hinreichend bestimmt vortragen muss, welche der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen hier in Prozessstandschaft geltend gemacht werden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2017 - 20 S 207/16 -, juris, mit Hinweis auf BGH BeckRS 2006, 15193; vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 06. August 2001 - 3 W 28/01 -, Rn. 4, juris; LG Frankenthal, Urteil vom 16. November 2016 - 2 S 115/16 -, Rn. 10, juris), auch um dem Beklagten zu ermöglichen, gegen die jeweiligen Forderungen konkrete Einwendungen zu erheben (vgl. LG Frankenthal, a.a.O.).
  • LG Regensburg, 05.05.2017 - 2 O 1139/16

    Rückgewähr der Einlage eines Kommanditisten als Anspruch eines

    Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 09.10.2006, Az. II ZR 193/05 = MDR 2007, 535 u;a. - Juris, Rn. 7 und 9; OLG Bremen, Beschluss vom 06.08.2001, Az. 3 W 28/01 = ZIP, 2002, 679 - Juris, Rn. 4; Landgericht Frankenthal, Urteil vom 16.11.2016, Az. 2 S 115/16 - Juris, Rn. 10; Uhlenbruck, § 93 InsO, Rdnr. 12; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 93 InsO, Rdnr. 63a).
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