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   LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17   

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https://dejure.org/2017,30835
LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17 (https://dejure.org/2017,30835)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17.08.2017 - 1 T 245/17 (https://dejure.org/2017,30835)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 17. August 2017 - 1 T 245/17 (https://dejure.org/2017,30835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 InsO, § 5 Abs 1 InsO, § 8 Abs 1 S 2 InsO, § 13 Abs 1 S 3 InsO, § 13 Abs 1 S 4 InsO
    Insolvenzantrag: Hinweispflichten des Gerichts im Zusammenhang mit dem vom Schuldner zu erstellenden Gläubigerverzeichnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 895
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17
    In diesem ersten Verfahrensabschnitt besteht noch keine Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichtes gemäß § 5 Abs. 1 InsO (BGH 12.12.2002 - IX ZB 426/02, Z 153, 205, ZIP 2003, 358 = ZInsO 2003, 217 = NZI 2003, 147 = NJW 2003, 1187).

    Es hat dem Antragsteller darüber hinaus Gelegenheit zu geben, die Angaben im Insolvenzantrag binnen angemessener Frist zu ergänzen und die fehlenden Unterlagen nachzureichen (BGH 12.12.2002 - IX ZB 426/02 aaO) (Uhlenbruck/Wegener, 14. Auflage 2015, 1nsO, § 13, Rn. 142145).

  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17
    Ein Postfach ist keine Anschrift in diesem Sinne, sondern allenfalls eine ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 S. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. vom 14.06.2012 - V ZB 182/11).
  • LG Potsdam, 04.09.2013 - 2 T 58/13

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17
    Zum Teil werden bei den Gläubigern Angaben zur Rechtsform und ladungsfähigen Anschrift verlangt, wobei indes nicht jede Unvollständigkeit zur Unzulässigkeit des Antrags führen soll (zum Ganzen Linker in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017, § 13, Rn. 28; Angabe der Adresse ist nicht erforderlich Haarmeyer in Müko InsO, 3. Auflage 2013, § 22a, Rn. 88; Es sind Angaben zur Rechtform, zu den Vertretungsverhältnisse und die ladungsfähige Anschrift erforderlich, LG Potsdam, Beschl. vom 04.09.2013 - 2 T 58/13, Juris).
  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17
    Die gesetzlich nicht besonders geregelte Zurückverweisung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, wobei es nicht an die Gründe des § 538 ZPO gebunden ist (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 653; offen gelassen von BGH NJW-RR 2005, 1299) (Wulf in BeckOK ZPO, Stand 15.06.2017, § 572 Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2002 - 10 WF 47/02

    Gang des Beschwerdeverfahrens über elterliche Sorge

    Auszug aus LG Frankenthal, 17.08.2017 - 1 T 245/17
    Die gesetzlich nicht besonders geregelte Zurückverweisung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts, wobei es nicht an die Gründe des § 538 ZPO gebunden ist (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 653; offen gelassen von BGH NJW-RR 2005, 1299) (Wulf in BeckOK ZPO, Stand 15.06.2017, § 572 Rn. 19).
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