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   LG Frankenthal, 19.03.2020 - 1 T 70/20   

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https://dejure.org/2020,18083
LG Frankenthal, 19.03.2020 - 1 T 70/20 (https://dejure.org/2020,18083)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 19.03.2020 - 1 T 70/20 (https://dejure.org/2020,18083)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 19. März 2020 - 1 T 70/20 (https://dejure.org/2020,18083)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.06.2020 - III ZB 16/20

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. März 2020 - 1 T 70/20 - und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. März 2020 - 2 T 14/20 - und vom 15. April 2020 - 2 S 68/20 - wird zurückgewiesen.

    aa) Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts vom 19. und 25. März 2020 (1 T 70/20 und 2 T 14/20) wendet, fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde.

  • BGH, 18.06.2020 - III ZB 17/20
    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. März 2020 - 1 T 70/20 - und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. März 2020 - 2 T 14/20 - und vom 15. April 2020 - 2 S 68/20 - wird zurückgewiesen.

    aa) Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts vom 19. und 25. März 2020 (1 T 70/20 und 2 T 14/20) wendet, fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde.

  • BGH, 18.06.2020 - III ZB 18/20
    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. März 2020 - 1 T 70/20 - und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. März 2020 - 2 T 14/20 - und vom 15. April 2020 - 2 S 68/20 - wird zurückgewiesen.

    aa) Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts vom 19. und 25. März 2020 (1 T 70/20 und 2 T 14/20) wendet, fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde.

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