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   LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15   

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https://dejure.org/2015,60370
LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15 (https://dejure.org/2015,60370)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.11.2015 - 1 T 309/15 (https://dejure.org/2015,60370)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 25. November 2015 - 1 T 309/15 (https://dejure.org/2015,60370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 194 Nr 2 BGB, § 1896 Abs 1 S 1 BGB, § 1896 Abs 1a BGB, § 1896 Abs 2 BGB, § 1902 BGB
    Betreuung: Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung bei verweigerter Mitwirkung des Betroffenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund einer psychischen Krankheit

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen, Freier Wille, Fehlende Mitwirkung des Betroffenen, Vorführung zur Untersuchung, Betreuungsbedürftigkeit, Unbetreubarkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.09.2014 - XII ZB 305/14

    Betreuungssache: Betreuerbestellung zur Gesundheitssorge entgegen den Willen des

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15
    Zwar ist zutreffend, dass ein grundsätzlich gegebener Betreuungsbedarf nicht automatisch dann entfällt, wenn sich der Betroffene einer Maßnahme im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge widersetzt (vgl. BGH, NJW 2014, 3515).

    Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.09.2014 - XII ZB 305/14 - ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 632/12

    Betreuungsverfahren: Ermittlungspflichten bei Ablehnung der Betreuung durch den

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15
    Stimmt - wie hier - ein Betroffener der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung auf einem freien Willen beruht, wobei der Begriff der freien Willensbestimmung i.S.d § 1896 Abs. 1a) BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, XII ZB 632/12, NJW-RR 2014, 772).

    Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a) BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 772).

  • OLG Oldenburg, 17.03.2015 - 14 WF 140/14
    Auszug aus LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15
    Zwar existieren, worauf das Oberlandesgericht Oldenburg im Beschluss vom 17. März 2015 - 14 WF 140/14 - hinweist, nach der Auffassung der dortigen Senats Anhaltspunkte für das Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit bei der Betroffenen.
  • BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09

    Streit über die Prozessfähigkeit des Klägers: Zulässigkeit der

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15
    Um die ordnungsgemäße Vertretung der prozessunfähigen Parteien im Prozess zu gewährleisten, bedarf es grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers (BGH, NJW-RR 2011, 284).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 370/14

    Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit der Einholung eines

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15
    Notwendig ist die Begutachtung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG letztlich nur, wenn das Gericht entweder einen Betreuer bestellt oder einen Einwilligungsvorbehalt anordnet (vgl. BGH NJW 2015, 1752).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15
    Hat der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestellung eines Betreuers, geht damit im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Betreuungsgerichts eine Beschwerdebefugnis einher (BGH, NJW 2011, 1739).
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 209/06

    Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der medizinischen

    Auszug aus LG Frankenthal, 25.11.2015 - 1 T 309/15
    Hieraus folgt, dass das Gericht, wenn es zum Zwecke einer Begutachtung gegen die betroffene Person eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung erlassen will, ausreichende Anhaltspunkte dafür haben muss, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen wird, dass also Anhaltspunkte für die Betreuungsbedürftigkeit sprechen müssen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 737).
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