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   LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22   

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https://dejure.org/2022,42902
LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22 (https://dejure.org/2022,42902)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.09.2022 - 8 O 165/22 (https://dejure.org/2022,42902)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 27. September 2022 - 8 O 165/22 (https://dejure.org/2022,42902)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 518 Abs 1 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 159 Abs 2 VVG
    Widerrufliches Bezugsrecht bezüglich der Todesfallleistung einer Versicherung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einräumen eines widerruflichen Bezugsrechts durch den Erblasser gegenüber einem Dritten hinsichtlich der Todesfallleistung an einer von ihm abgeschlossenen Versicherung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22
    Dies geschieht dergestalt, dass die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversicherung eingeräumt, - bezogen auf das Valutaverhältnis - zugleich als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen ist, diesem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12 -, Rn. 9, juris).

    Indes kann der Versicherer seinen "Botendienst" auch bereits durch eine anderweitige Erklärung erfüllen, wofür allerdings die Anforderung von Belegen zur Prüfung des seitens der Bezugsberechtigten erhobenen Anspruchs (Versicherungspolice, Sterbeurkunde) nicht ausreicht, wenn dieser anderweitig, also nicht durch den Versicherer, bzw. durch Zufall von seiner Bezugsberechtigung erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 25; OLG Schleswig, NJOZ 2014, 616).

    Ist dieser Widerruf wirksam erklärt, also dem Versicherer vor der Überbringung des Schenkungsversprechens zugegangen, dann kann auch durch die danach erfolgte Überbringung des Schenkungsangebotes des Versicherungsnehmers durch den Versicherer an den Begünstigten ein wirksamer Schenkungsvertrag nicht mehr begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 -, Rn. 27 m.w.N.).

  • BGH, 10.04.2013 - IV ZR 38/12

    Lebensversicherung: Scheitern der Übermittlung des Schenkungsantrags an die

    Auszug aus LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22
    Dies geschieht dergestalt, dass die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einem Dritten eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensversicherung eingeräumt, - bezogen auf das Valutaverhältnis - zugleich als konkludenter Auftrag an den Lebensversicherer zu verstehen ist, diesem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38/12 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Schleswig, 20.03.2013 - 3 U 62/12

    Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; Schenkungswiderruf

    Auszug aus LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22
    Indes kann der Versicherer seinen "Botendienst" auch bereits durch eine anderweitige Erklärung erfüllen, wofür allerdings die Anforderung von Belegen zur Prüfung des seitens der Bezugsberechtigten erhobenen Anspruchs (Versicherungspolice, Sterbeurkunde) nicht ausreicht, wenn dieser anderweitig, also nicht durch den Versicherer, bzw. durch Zufall von seiner Bezugsberechtigung erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rn. 25; OLG Schleswig, NJOZ 2014, 616).
  • OLG Dresden, 27.09.2017 - 4 U 1013/17

    Rechtsnatur der Einräumung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einer

    Auszug aus LG Frankenthal, 27.09.2022 - 8 O 165/22
    Ausreichend für die Überbringung des Schenkungsangebotes des verstorbenen Versicherungsnehmers ist dagegen die Mitteilung seiner unwiderruflichen (bzw. mit dem Todesfall unwiderruflich gewordenen) Bezugsberechtigung gegenüber dem Begünstigten durch den Versicherer (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2017 - 4 U 1013/17 -, Rn. 8, juris).
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