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   LG Frankfurt/Main, 01.06.2017 - 2-11 S 326/16   

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https://dejure.org/2017,61229
LG Frankfurt/Main, 01.06.2017 - 2-11 S 326/16 (https://dejure.org/2017,61229)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.06.2017 - 2-11 S 326/16 (https://dejure.org/2017,61229)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 2-11 S 326/16 (https://dejure.org/2017,61229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Zahlungsverzug bei symbolischer Miete?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei symbolischer Miete bemisst sich kündigungsrelevanter Zahlungsverzug nach objektivem Mietwert der Wohnung - Rückstand mit symbolischer Miete über Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Terminen stellt keine erhebliche Pflichtverletzung dar

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 18.11.2004 - 8 U 125/04

    Wohnraummiete: Abmahnungserfordernis vor fristloser Kündigung wegen unbefugter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.06.2017 - 11 S 326/16
    Angesichts der kurzen Dauer der Entnahme, kann davon ausgegangen werden, dass den Klägern beziehungsweise der Hausgemeinschaft lediglich ein unerheblicher Nachteil erwachsen ist, der eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigt (vgl. KG, NZM 2005, 254 [KG Berlin 18.11.2004 - 8 U 125/04] ; Schmidt-Futterer/Blank BGB § 543 Rn. 199).
  • AG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 33 C 1821/16

    Kündigung des Vermieters als strafbare Handlung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.06.2017 - 11 S 326/16
    Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Übrigen wird auf das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 09.11.2016 (Az.: 33 C 1821/16 (93)) Bezug genommen.
  • LG Berlin, 02.09.2014 - 67 S 304/14

    Kündigung wegen unberechtigter Entnahme von Strom durch den Mieter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.06.2017 - 11 S 326/16
    Ferner stellt sich die Stromentnahme in nicht nachgewiesener Menge an lediglich zwei Tagen aus den genannten Gründen auch nicht als eine mehr als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 02.09.2014 - 67 S 304/14), weshalb auch die mit Schreiben vom 15.09.2016 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung das Mietverhältnis nicht beenden konnte.
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.06.2017 - 11 S 326/16
    Eine solche kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz nur im Wege der Anschlussberufung herbeiführen, die innerhalb der Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO einzulegen ist (vgl. etwa BGH NJW 2015, 1296 [BGH 04.02.2015 - VIII ZR 175/14] ).
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