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   LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 2-13 S 112/17   

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https://dejure.org/2018,36169
LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 2-13 S 112/17 (https://dejure.org/2018,36169)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2018 - 2-13 S 112/17 (https://dejure.org/2018,36169)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. November 2018 - 2-13 S 112/17 (https://dejure.org/2018,36169)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die Bezeichnung "Wirtschaftsplan + Jahr" bei der Beschlussfassung hinreichend bestimmt.Vor der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan muss dieser den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden.Zur - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 23 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 7, § 45
    Zu Nichtigkeit und Anfechtbarkeit eines den jährlichen Wirtschaftsplan genehmigenden Eigentümerbeschlusses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtungsgrund der mangelnden vorherigen Information der Beschlussvorlage, hinreichende Bezeichnung eines Wirtschaftsplans, versäumte Anfechtungsfrist bei Klagezustellung an faktischen Verwalter

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist bei einer Zustellung der Klage an den faktischen Verwalter.?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümer müssen Wirtschaftsplan vor Beschlussfassung kennen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftsplan: Anforderung an die Bestimmtheit (IMR 2019, 28)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Zustellung einer Anfechtungsklage an den faktischen Verwalter (IMR 2020, 1035)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 75
  • NZM 2019, 65
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Ein solcher "faktischer" Verwalter ist - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat - nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer (BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 -, Rn. 5 ff., juris).

    Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen (BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 -, Rn. 8, juris).

    Eine Heilung des in der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter liegenden Mangels nach § 189 ZPO ist zwar durch Zugang des zuzustellenden Dokuments, ggf. auch in Kopie, bei den beklagten Wohnungseigentümern bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 202/16 -, Rn. 15 ff., juris).

    Erst mit Urteil vom 20. April 2018 zum Az. V ZR 202/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Zustellung an den faktischen Verwalter unwirksam ist und sich eine Zustellungsvollmacht auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Duldungsvollmacht ergibt.

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Insofern gilt, dass eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss erforderlich ist, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. dazu BGH, ZWE 2012, 125; Niedenführ, WEG, § 23 Rn. 51; Jennißen/ Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 56; Bärmann/ Merle, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 87).

    Dies wird etwa regelmäßig - auch von der Kammer - im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne angenommen (vgl. nur BGH, ZWE 2012, 125; Niedenführ § 23 Rn. 68; Jennißen/ Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 56, mit weiteren Beispielen; Bärmann/ Merle, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 87; Kammer ZWE 2017, 48; NJW-RR 2018, 1168 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] ).

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 104/15

    Wohnungseigentümerbeschluss: Bezugnahme auf ein außerhalb des Protokolls

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Es ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf, wie dies beispielsweise bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung und häufig auch bei Sanierungsbeschlüssen nach Kostenvoranschlag oder auf der Grundlage eines Gutachtens geschieht (BGH Urteil vom 08. April 2016 -V ZR 104/15, zitiert nach juris m.w.N.).

    Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist (vgl. BGH Urteil vom 08. April 2016 -V ZR 104/15, zitiert nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 184/16

    Ein Beschluss den Winterdienst anstatt von Fremdfirmen durch die Einstellung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Dies wird etwa regelmäßig - auch von der Kammer - im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne angenommen (vgl. nur BGH, ZWE 2012, 125; Niedenführ § 23 Rn. 68; Jennißen/ Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 56, mit weiteren Beispielen; Bärmann/ Merle, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 87; Kammer ZWE 2017, 48; NJW-RR 2018, 1168 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] ).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Dies wird etwa regelmäßig - auch von der Kammer - im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne angenommen (vgl. nur BGH, ZWE 2012, 125; Niedenführ § 23 Rn. 68; Jennißen/ Schultzky, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 56, mit weiteren Beispielen; Bärmann/ Merle, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 87; Kammer ZWE 2017, 48; NJW-RR 2018, 1168 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] ).
  • LG Dortmund, 30.06.2017 - 17 S 232/16

    Kann bei Beschlussfassung Bezug auf Urkunden genommen werden?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Für die Bestimmtheit bedarf es weder der ausdrücklichen Formulierung, dass "die dem Protokoll beigefügten" Unterlagen genehmigt werden, noch bedarf es zwingend einer datumsmäßigen Benennung (vgl. nur LG Dortmund ZWE 2017, 455).
  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 261/86

    Einhaltung der Frist zur Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Falls keine schutzwürdigen Belange des Beklagten entgegenstehen, ist dem Kläger der Zeitablauf, den er nicht zu vertreten hat, nicht anzulasten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 261/86 -, Rn. 12, juris).
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Die Regelung des § 167 ZPO ist nicht rein zeitlich zu verstehen; sie soll vielmehr den Kläger vor einer von ihm nicht verschuldeten verzögerlichen Sachbehandlung schützen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2830 [BGH 11.07.2003 - V ZR 414/02] Rdn. 13 nach Juris; BGH NJW 2006, 3206 [BGH 12.07.2006 - IV ZR 23/05] Rdn. 17 nach juris).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Die Regelung des § 167 ZPO ist nicht rein zeitlich zu verstehen; sie soll vielmehr den Kläger vor einer von ihm nicht verschuldeten verzögerlichen Sachbehandlung schützen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2830 [BGH 11.07.2003 - V ZR 414/02] Rdn. 13 nach Juris; BGH NJW 2006, 3206 [BGH 12.07.2006 - IV ZR 23/05] Rdn. 17 nach juris).
  • AG Darmstadt, 20.07.2017 - 317 C 13/17
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17
    Die Berufung des Beklagten zu 5. gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 20.07.2017 - Az.: 317 C 13/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.12.2016 zu 4.5 (Beschluss des Wirtschaftsplans 2017) für ungültig erklärt wird.
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19

    Keine Jahresabrechnung vorab übersendet - keine Beschlussfassung!

    Dies wird etwa regelmäßig - auch von der Kammer - im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne angenommen (vgl. nur BGH, NJW-RR 2012, 343; Kammer NJW-RR 2018, 1168; NJW-RR 2019, 75).
  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mangels anderweitigem Vortrags ein einziger Entwurf der Jahresabrechnung 2014 den Wohnungseigentümern übermittelt worden ist, war die datumsmäßige Benennung nicht erforderlich (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 1. November 2018, -2-13 S 112/17).
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