Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 2-13 O 131/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,38930
LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 2-13 O 131/20 (https://dejure.org/2020,38930)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.12.2020 - 2-13 O 131/20 (https://dejure.org/2020,38930)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 2-13 O 131/20 (https://dejure.org/2020,38930)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,38930) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Internetformular - Anrede von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Entschädigungsanspruch aus AGG einer Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität wegen einer fehlenden geschlechtsneutralen Anredeoption bei einem Online-Massengeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf geschlechtsneutrale Anrede

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Herr" und "Frau" reichen nicht mehr aus

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Obligatorische Angabe von "Herr" oder "Frau" verletzt Person nicht-binären Geschlechts in APR

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nur "Herr" oder "Frau"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Persönlichen Anrede beim Fahrkartenkauf: Nicht-binäre Person muss sich nicht auf "Herr" oder "Frau"festlegen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Obligatorische Angabe von "Herr" oder "Frau" und eine Person mit nicht-binärer ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Festlegung auf "Herr" oder "Frau" beim Fahrkartenkauf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pflichtangabe von "Herr" oder "Frau" verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Anrede mit Herr oder Frau ist bei nicht-binären Menschen ohne männliche oder weibliche Geschlechtsidentität rechtswidrig

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Zwingende Auswahl einer Anrede kann Persönlichkeitsrecht verletzen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Obligatorische Angabe von Herr oder Frau verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Guten Tag - Das Recht auf eine non-binäre Anrede

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Obligatorische Angabe von „Herr“ oder „Frau“ verletzt Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht - Geschlechtsneutrale Anrede muss zur Wahl stehen

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Anrede entgegen der geschlechtlichen Identität

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 154
  • FamRZ 2021, 989
  • MMR 2021, 188
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber unter anderem die geschlechtliche Identität, "die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist" (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39).

    Doch ist unter den gegebenen Bedingungen die geschlechtliche Zuordnung ein besonders relevanter Aspekt der fremden Wahrnehmung wie auch des eigenen Verständnisses der Persönlichkeit" (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39 f.).

    Dass der Schutz des - hier über § 823 Abs. 1 BGB in das zivilrechtliche Verhältnis der Parteien ausstrahlenden - allgemeinen Persönlichkeitsrecht für Personen nicht-binären Geschlechts nicht erst mit erfolgter Personenstandsänderung beginnt, zeigt sich auch an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 (= NJW 2017, 3643).

    = NJW 1989, 902, 904; AG Braunschweig, Beschluss vom 11.9.2006 - 34 II 10/04 = NZM 2008, 172, 174); ein gewisser Mehraufwand ist zu Gunsten der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Schutzes der Geschlechtsidentität hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52).

    Die Wahrung der Persönlichkeit ist nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit keinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52 aE; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45; die Streichung von Aufforderungen zu Angaben zu Geschlecht und Anrede in Bewerbungsformularen und Eingabemasken befürwortend Körlings NZA 2018, 282, 284).

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95

    Strafvollzug einer Transsexuellen in einem Männergefängnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633), denn hierüber vollzieht sich regelmäßig die Zuordnung zu einem Geschlecht.

    Die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtsidentität ist zu respektieren (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633).

    So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person eine ihrem neuen Rollenverständnis entsprechende Anrede verlangen, wenn sie ihren Namen nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes bereits geändert hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633; BGH, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45).

    Im Gegenteil: Das Bundesverfassungsgericht hält es für selbstverständlich, dass sich die Anrede einer Person nach dem Selbstverständnis dieser Person bezüglich ihrer selbst empfundenen Geschlechtszugehörigkeit zu richten hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633).

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Die Grenze findet diese Verpflichtung dort, wo diese rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Maßnahmen im Verhältnis zur drohenden Beeinträchtigung unzumutbar sind (BGH, Urteil vom 20-12-1988 - VI ZR 182/88.

    = NJW 1989, 902, 904; AG Braunschweig, Beschluss vom 11.9.2006 - 34 II 10/04 = NZM 2008, 172, 174); ein gewisser Mehraufwand ist zu Gunsten der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Schutzes der Geschlechtsidentität hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52).

    Dabei trifft den Störer die Darlegungs- und Beweislast, dass er alles ihm billigerweise Zuzumutende unternommen hat, um die Beeinträchtigungen abzustellen (BGH, Urteil vom 20-12-1988 - VI ZR 182/88 = NJW 1989, 902, 904; BGH, Urteil vom 30-10-1981 - V ZR 191/80 = NJW 1982, 440, 441).

  • BGH, 13.03.2018 - VI ZR 143/17

    Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person eine ihrem neuen Rollenverständnis entsprechende Anrede verlangen, wenn sie ihren Namen nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes bereits geändert hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633; BGH, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45).

    Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen.

    Die Wahrung der Persönlichkeit ist nicht spezifisch gefährdet, wenn die Geschlechtszugehörigkeit nicht angegeben oder bezeichnet wird und die konkrete Geschlechtszugehörigkeit keinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52 aE; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45; die Streichung von Aufforderungen zu Angaben zu Geschlecht und Anrede in Bewerbungsformularen und Eingabemasken befürwortend Körlings NZA 2018, 282, 284).

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Mit Verfassungsrecht noch vereinbar ist § 45 b PStG vielmehr nur, weil es die Möglichkeit nach dem Transsexuellengesetz gibt, welches nicht an die Uneindeutigkeit biologischer Merkmale knüpft und in analoger Anwendung auch für Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität gilt (BGH, Beschluss vom 22.4.2020 - XII ZB 383/19 = NJW 2020, 1955, 1959, Rn. 35).

    Denn für Personen, bei denen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihnen rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, gebietet die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können (BGH, Beschluss vom 22.4.2020 - XII ZB 383/19 = NJW 2020, 1955, 1958, Rn. 30).

  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19

    Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Dem steht auch nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2020 - XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056 entgegen.

    Diese geltende Rechtslage sei mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben noch vereinbar, weil Personen, deren empfundene Geschlechtsidentität nachhaltig von ihrem eindeutigen - weiblichen oder männlichen - biologischen Geschlecht abweicht, durch das Transsexuellengesetz die Möglichkeit eröffnet sei, die dieser empfundenen Geschlechtsidentität entsprechende Eintragung im Geburtenregister zu erreichen (BGH Beschl. v. 10.6.2020 - XII ZB 451/19, BeckRS 2020, 17056 Rn. 12).

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99

    Hecke als Grenzeinrichtung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Wenn auch Streit im Einzelnen über die Anspruchsgrundlage besteht, so ist allgemein anerkannt, dass der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist (BGH, Urteil vom 21.6. 1974 - V ZR 164/72 = NJW 1974, 1552, 1554; BGH, Urteil vom 15.10.1999 - V ZR 77/99 = NJW 2000, 512, 514 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswerts zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat), NJW 2017, 1550 Rn. 28 - Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat), GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter: Quotelung).
  • AG Braunschweig, 11.09.2006 - 34 II 10/04
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    = NJW 1989, 902, 904; AG Braunschweig, Beschluss vom 11.9.2006 - 34 II 10/04 = NZM 2008, 172, 174); ein gewisser Mehraufwand ist zu Gunsten der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Schutzes der Geschlechtsidentität hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, 3646 Rn. 52).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 03.12.2020 - 13 O 131/20
    Denn dem Befreiungsschuldner steht es grundsätzlich frei, auf welche Weise er die Befreiung bewirkt; in Betracht kommen etwa Leistung an den Drittgläubiger (§ 267 I 1 BGB), befreiende Schuldübernahme, Aufrechnung, Abfindung der Drittgläubiger o. ä. (BGH, Urteil vom 11-04-1984 - VIII ZR 302/82 = NJW 1984, 2151, 2152).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80

    Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen

  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72

    Zur Duldung eines Oberbaus

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

  • OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 9 U 92/20

    Entschädigungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.12.2020 (Az. 2-13 O 131/20), soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, abzuändern, das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2020 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.

    unter Abänderung des am 03.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-13 O 131/20,.

  • VG Düsseldorf, 17.11.2022 - 27 K 2236/21

    Drittes Geschlecht, Klagebefugnis, Rundfunkbeitrag.

    Ausweislich einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (2-13 O 131/20) liege eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität vor, wenn diese bei einem Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft in einer nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigenden Weise gezwungen würden, zwischen der Anrede "Herr" und "Frau" zu wählen.

    Dem steht auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2-13 O 131/20 -, juris, bzw. die hierauf entgangene ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2022 - 9 U 92/20 -, juris, derzeit anhängig beim BGH, X ZR 71/22, ebenso wenig entgegen wie eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, vgl. Urteil vom 14. Dezember 2021 - 24 U 19/21 -, juris.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht