Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 2-09 S 11/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14175
LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 2-09 S 11/20 (https://dejure.org/2022,14175)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2022 - 2-09 S 11/20 (https://dejure.org/2022,14175)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 2-09 S 11/20 (https://dejure.org/2022,14175)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,14175) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2021 - 13 S 155/19

    Nach neuem WEG-Recht keine Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer mehr

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Vorwegzuschicken ist zunächst, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falles mangels materiell-rechtlicher Übergangsvorschriften das mit Wirkung zum 01.12.2020 umfassend reformierte WEG-Recht in seiner nunmehr geltenden Fassung maßgeblich ist (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform, § 14 Rz. 1570; Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.202, Az.: 2-13 S 155/19 = NJW 2021, 643).

    Der einzelne Eigentümer ist, dies ist ausdrücklich Ziel der Novellierung insoweit (BT-Drs. 19/18791, 47), nicht mehr berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen (Zum Ganzen: Landgericht Frankfurt am Main,Urteil vom 28.01.2021, Az.: 2-13 S 155/19 = NJW 2021, 643).

    Hinsichtlich des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt es zwar dabei, dass der einzelne Eigentümer als Miteigentümer Anspruchsinhaber ist, es fehlt aber bezüglich des Gemeinschaftseigentums an der Prozessführungsbefugnis, die der Gesetzgeber in Abweichung von § 1011 BGB über § 9a Abs. 2 WEG nun nicht mehr dem einzelnen Eigentümer, sondern dem System des neuen WEG-Rechts folgend dem Verband als dem Träger des Verwaltungsmonopols des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen hat (Landgericht Frankfurt am Main,Urteil vom 28.1.2021, Az.: 2-13 S 155/19 = NJW 2021, 643 m.w.N.).

    Hieran ist - obgleich angesichts der Annäherung an das Gesellschaftsrecht bereits teilweise eine Übertragung des Instituts der actio pro societate auf das WEG gefordert wurde - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation einer Gemeinschaft mit fünf Eigentümerparteien (siehe Eigentümerliste, Bl. 11) nach überzeugender Auffassung (ausführlich: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2021, Az.: 2-13 S 155/19), der sich die Kammer anschließt, festzuhalten.

    Die Anspruchsberechtigung (§ 14 WEG) bzw. die Prozessführungsbefugnis (§ 9 a WEG) sind aber keine von dieser Norm erfassten Regelungen (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 2027; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 186; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2021, Az.: 2-13 S 155/19).

    Auch für eine erweiternde Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG ist kein Raum, denn das Problem des Übergangsrechts hat der Gesetzgeber gesehen und - mit Ausnahme der Regelungen in § 48 WEG - dahingehend gelöst, dass dem neuen Recht übergangslos der Vorrang zukommt (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2021, Az.: 2-13 S 155/19, mit näherer Begründung).

    Ferner ist auch für eine Anwendung der §§ 265, 326 ZPO nach zutreffender Ansicht (ausführlich: Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2021, Az.: 2/13 S 46/20 = BeckRS 2021, 1523; siehe auch: Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2021, Az.: 2-13 S 155/19 = NJW 2021, 643), der sich die Kammer anschließt, kein Raum.

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Die Frage, ob bei typisierender Betrachtung eine gewisse Nutzung mehr stört als eine andere Nutzung (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18), ist für die Frage eines binnenrechtswidrigen Gebrauches und damit nunmehr für § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG anzustellen.

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum sog. "Eisdielen-Fall" (Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18 = NZM 2020, 107 ff.) ausgeführt:.

    Zwar hat der Bundesgerichthof im besagten "Eisdielen"-Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18 = NZM 2020, 107 ff.; bestätigt durch: Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16) ausgeführt, dass die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu einer inhaltlichen Ausgestaltung des Sondereigentums führt.

    In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof im Eisdielen-Fall (Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18) auch festgehalten hat, dass eine Zweckbestimmung selbst nicht den Charakter eines absoluten Rechts erhält und nicht dingliche Wirkung gegenüber jedermann entfaltet.

  • AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2020 (Az.: 33 C 1451/19 (33)) aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen.

    Mit Urteil vom 19.02.2020 (Az.: 33 C 1451/19 (19)) hat das Amtsgericht der Klage überwiegend stattgegeben, aber die begehrte Beseitigung des Deckendurchbruchs und Wiederherstellung der Kellergeschossdecke abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 19.02.2018, Az.: 33 C 1451/19 (93),.

    das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2018, Az.: 33 C 1451/19 (93) insoweit aufzuheben als dass die die Beklagte verurteilt wurde.

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Eine Beeinträchtigung des einzelnen Wohnungseigentümers i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG liegt auch nicht bereits aufgrund einer Veränderung von Anzahl und Größe der in einer Anlage vorhandenen Wohnungen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2000, V ZB 45/00).

    Insoweit rechtfertigen auch der Hinweis auf die Ausführungen des BayObLG (Beschluss vom 10.05.1990, Az.: BReg. 2 Z 26/90) bzw. des BGH (Beschluss vom 21.12.2000, Az.: V ZB 45/00), die zur alten Rechtslage ergangen sind, keine andere Beurteilung.

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.12.2000 (Az.: V ZB 45/00) zudem offengelassen, ob bei größeren Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum nachteilige Auswirkungen für die übrigen Wohnungseigentümer - wie vom BayObLG angenommen, worauf er lediglich mit "vgl." verweist - regelmäßig anzunehmen sind.

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Gemeint sind unmittelbare "Störungen, die im räumlichen Bereich des Sondereigentums auftreten" (siehe BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16 = NZM 2020).

    Demgegenüber kommt es bei § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht auf eine bei typisierender Betrachtung anzunehmende Störung, sondern auf eine konkret tatsächliche und unmittelbare Beeinträchtigung/Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums an (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16 = NZM 2020, auf das Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1411 mit Fn. 2 bezüglich der notwendigen "Beeinträchtigung" verweisen).

    Zwar hat der Bundesgerichthof im besagten "Eisdielen"-Urteil (BGH, Urteil vom 25.10.2019, Az.: V ZR 271/18 = NZM 2020, 107 ff.; bestätigt durch: Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16) ausgeführt, dass die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu einer inhaltlichen Ausgestaltung des Sondereigentums führt.

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16

    Wohnungseigentum: Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Vielmehr ist die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben hinsichtlich des Sondereigentums die Sache des jeweiligen Sondereigentümers, den auch die Folgen eines solchen Verstoßes als insoweit Verantwortlichen treffen würden (siehe BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az.: V ZR 84/16).

    Vielmehr richtet sich die Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit im Ausgangspunkt nach der Grundbucheintragung, und zwar nach der Teilungserklärung und dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan, wobei Angaben im Aufteilungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierbei allenfalls eine nachrangige Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 09.12.2016, Az.: V ZR 84/16).

  • OLG Schleswig, 17.05.2006 - 2 W 198/05

    Verbindlichkeit der Bezeichnung "Keller" in einer Teilungserklärung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Unter einem "Kellerraum" sind Räume zu verstehen, die insbesondere zum Lagern von Gegenständen und zur Aufbewahrung von Vorrat genutzt werden, wobei auch die Nutzung zu Hobbyzwecken ("Hobbykeller") und in diesem Zusammenhang auch als "Musikzimmer" zweckmäßig noch erfasst werden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2005, Az.: 20 W 378/03; OLG Schleswig, Beschluss vom 17.05.2006, Az.: 2 W 198/05; Kümmel/Niedenführ, 12. Aufl. 2017, § 15 Rn. 13 - Stichwort "Kellerraum").

    Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch die von der Klägerseite bemühte Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss vom 17.05.2006, Az.: 2 W 198/05 = FGPrax 2006, 207) nicht.

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Ob der BGH dies in dem von Klägerseite angeführten Revisionsfall (Az: V ZR 299/19), in welchem es nur um eine Zweier-WEG und damit um eine andere Sachlage geht, möglicherweise - was derzeit nur spekuliert werden kann, zumal der Erbe des zweiten Miteigentümers den Kläger zur Fortsetzung des Verfahrens bevollmächtigt zu haben scheint (siehe den von Klägerseite angeführten Zeit Online-Artikel vom 16.03.2021) - anders beurteilen wird, ist daher vorliegend unerheblich.

    Die anstehende Entscheidung des BGH in der Revisionssache V ZR 299/19 rechtfertigt keine Verlegung des hiesigen Verkündungstermins.

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Der Umstand, dass die Räume im Aufteilungsplan als "keller" bezeichnet werden, ist insoweit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 23.6. 2017, V ZR 102/16) und korrespondiert schlicht mit der insoweit maßgeblichen Bezeichnung "Kellerraum" in der Teilungserklärung.
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20
    Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können aber gem. § 5 IV 1 WEG nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Wohnungseigentumsgesetzes, namentlich durch die Eintragung in das Grundbuch nach § 10 III WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und auf diese Weise "verdinglicht" werden (vgl. Senat NZM 2012, 157 = NJW 2012, 676 Rn. 13; NZM 2015, 787 = NJW 2016, 53 Rn. 23).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 40/09

    Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den

  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90

    Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines

  • BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des

  • LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20

    Auch in 2er-Gemeinschaften muss der Verband gegen Veränderungen des

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 74/11

    Wohnungseigentum: Ermächtigung des teilenden Eigentümers in der Teilungserklärung

  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht