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   LG Frankfurt/Main, 04.07.2018 - 2-06 O 73/18   

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https://dejure.org/2018,21980
LG Frankfurt/Main, 04.07.2018 - 2-06 O 73/18 (https://dejure.org/2018,21980)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.07.2018 - 2-06 O 73/18 (https://dejure.org/2018,21980)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - 2-06 O 73/18 (https://dejure.org/2018,21980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 35, 281 ZPO
    Gerichtsstandswahl bei Klagehäufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstandswahl bei Klagehäufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrere verbundene Ansprüche: Welches Gericht ist zu wählen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3191
  • NJW-RR 2018, 1216
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 31 Sa 72/11

    Ausübung des Wahlrechts unter mehreren konkurrierenden Gerichtsständen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 04.07.2018 - 6 O 73/18
    So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall nachträglicher Parteierweiterung argumentiert, dass von der im Rahmen des § 35 ZPO grundsätzlich geltenden objektiven Betrachtungsweise unter Umständen zugunsten eines subjektiven Ansatzes abgewichen werden dürfe, wenn dadurch die der Prozessökonomie abträgliche Vervielfältigung eines Prozesses vermieden werden könne und demgegenüber Nachteile der beklagten Partei, die durch die nachträgliche Gerichtsstandswahl entstehen könnten, zurücktreten müssten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2011, 31 SA 72/11, Rn. 22, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 64/21

    Ausnahmsweise fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Ein Teil der Kommentarliteratur vertritt - zumeist unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2018, 6 O 73/18, NJW-RR 2018, 1216 Rn. 7 - die Auffassung, die Wahl des Gerichtsstands sei bei objektiver Klagehäufung nur dann wirksam ausgeübt, wenn das Gericht für alle in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig sei.
  • LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
    Ob eine Abgabe des Gesamtverfahrens etwa an den Gerichtsstand der Beklagten noch trotz für die im OLG-Bezirk Hamm ansässigen Zedentinnen ausgeübter Wahlmöglichkeit nach § 35 ZPO möglich ist, ist höchstrichterlich ungeklärt (Vgl. für den - hier nicht gegebenen - Fall nachträglicher Antragsmehrheit LG Frankfurt, B. v. 04. Juli 2018 - 2-06 O 73/18 = NJW-RR 2018, 1216).
  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 154/20

    Umfang der Bindungswirkung des § 35 ZPO bei nachträglicher objektiver

    Ein Teil der Kommentarliteratur vertritt - zumeist unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2018, 6 O 73/18, NJW-RR 2018, 1216 Rn. 7 - die Auffassung, die Wahl des Gerichtsstands sei bei objektiver Klagehäufung nur dann wirksam ausgeübt, wenn das Gericht für alle in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig sei.
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