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   LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 2-13 S 65/19   

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https://dejure.org/2020,8029
LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 2-13 S 65/19 (https://dejure.org/2020,8029)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2020 - 2-13 S 65/19 (https://dejure.org/2020,8029)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. März 2020 - 2-13 S 65/19 (https://dejure.org/2020,8029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Jahresabrechnung nicht vorab übersandt - keine Beschlussfassung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Jahresabrechnung vorab übersendet - keine Beschlussfassung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Historische Darstellung der Instandhaltungsrücklage erforderlich (IMR 2020, 299)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Beschlussfassung ohne rechtzeitige Kenntnis der Jahresabrechnung (IMR 2020, 298)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Mit Erfolg wendet sich die Berufung aber gegen die Beschlussfassung über die Instandhaltungsrücklage, die nach der Rechtsprechung des BGH Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ist (BGH NJW 2010, 2127).

    (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2009 - V ZR 44/09).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn. 12, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

    Entsprechend hat auch der BGH (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2009 - V ZR 44/09 -) insoweit lediglich die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage für ungültig erklärt.

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Allerdings entspricht es der Rechtsprechung auch der Kammer, dass eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss erforderlich ist, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2012, 343).

    Dies wird etwa regelmäßig - auch von der Kammer - im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne angenommen (vgl. nur BGH, NJW-RR 2012, 343; Kammer NJW-RR 2018, 1168; NJW-RR 2019, 75).

    Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Eigentümer auf die Beschlussfassung vorbereiten können, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine schlagwortartige Beschreibung des Beschlussgegenstandes genügt (BGH NZM 2012, 275).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn. 12, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

    Denn Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rn. 13; BGH - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).

    Insoweit verbleibt auch keine inhaltsleere, nicht oder nur noch schwer nachzuvollziehende Restabrechnung (vgl. dazu BGH V ZR 193/11 aaO Rn. 17), denn es ist in der Abrechnung lediglich eine Position sowie die Abrechnung über die Instandhaltungsrücklage insgesamt für ungültig erklärt worden.

  • LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Die sich aus den Einzelabrechnungen ergebenden Abrechnungsspitzen hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (ZWE 2015, 409; ZWE 2017, 321) bereits für ungültig erklärt.
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn. 12, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.
  • LG Düsseldorf, 21.12.2016 - 25 S 63/16

    Vorübergehende Entnahmen sind in Jahresabrechnung zu erläutern!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Dies erfordert eine transparente und nachvollziehbare Fortentwicklung der Rücklagendarstellung, wobei teilweise sogar gefordert wird, dass die Entwicklung von Anfang an (historisch) fortgeschrieben wird (Jennißen § 28 Rn. 117b; AG Pinneberg ZMR 2017, 771; vgl. auch LG Düsseldorf ZMR 2017, 181).
  • LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 184/16

    Ein Beschluss den Winterdienst anstatt von Fremdfirmen durch die Einstellung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Dies wird etwa regelmäßig - auch von der Kammer - im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne angenommen (vgl. nur BGH, NJW-RR 2012, 343; Kammer NJW-RR 2018, 1168; NJW-RR 2019, 75).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2005 - 5 W 166/05

    WEG : Ablauf der Rechtsmittelfrist eines Anfechtungsbegehren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH soll die Darstellung der Entwicklung der Rücklage in der Abrechnung den Wohnungseigentümern ermöglichen, die Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu erkennen und die Jahresabrechnung auf Plausibilität zu überprüfen (OLG Saarbrücken NZM 2006, 228, 229).
  • LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 112/17

    Existieren nicht verschiedene Versionen eines Wirtschaftsplans, ist die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Dies wird etwa regelmäßig - auch von der Kammer - im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne angenommen (vgl. nur BGH, NJW-RR 2012, 343; Kammer NJW-RR 2018, 1168; NJW-RR 2019, 75).
  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sitttenwidrigen Vertragsklausel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19
    Denn Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rn. 13; BGH - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).
  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob die Wohnungseigentümer sich eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Beschlussfassung verschaffen konnten, weil ihnen die für die Willensbildung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorlagen, ist jeweils für den Einzelfall aufgrund einer Abwägung der maßgeblichen Umstände zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 129/11; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2020 - 2-13 S 65/19).
  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    Dies wird, wie auch in der zitierten Entscheidung des BGH ausgeführt, regelmäßig bei Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen anzunehmen sein (so auch LG Landau, ZMR 2022, 323 ff.; LG Itzehoe, a.a.0.; LG Frankfurt, ZWE 2020, 432, 433; OLG Köln, ZMR 1999, 282, 283; AG Köln, Beschluss vom 18.5.2021, Az.: 215 C 6/21; zu korrigierten Zweitabrechnungen AG Suhl, ZMR 2021, 693 ff.; ebenfalls keine generelle Übersendungspflicht annehmend LG Hamburg, ZWE 2021, 45 ff. vgl. dazu auch LG Düsseldorf, BeckRS 2016, 19717, welches bei einer Mehrhausanlage eine Übersendung sämtlicher Sanierungsangebote zu allen Häusern an jeden Miteigentümer für nicht zumutbar hält).
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