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   LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 2-03 O 90/18   

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LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 2-03 O 90/18 (https://dejure.org/2018,37109)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2018 - 2-03 O 90/18 (https://dejure.org/2018,37109)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. November 2018 - 2-03 O 90/18 (https://dejure.org/2018,37109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • jmwiarda.de (Pressebericht und -kommentar, 14.11.2018)

    Ein ungutes Gefühl im Bauch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17

    Zur Namensnennung im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Plagiats

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Die erkennende Kammer wies den diesbezüglichen Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 06.07.2017 zum Az.: 2-03 O 232/17, (veröffentlicht bei ZUM-RD 2018, 151 = BeckRS 2017, 132363) zurück.

    Ferner nimmt der Beklagte Bezug auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.07.2017 zum Az. 2-03 O 232/17.

    Bei der gebotenen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei hinsichtlich einer namentlichen Nennung oder identifizierenden Berichterstattung einfließt, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch (und wenn ja in welchem Umfang) ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist; auch LG Frankfurt am Main, 2-03 O 232/17 -, ZUM-RD 2018, 151 = BeckRS 2017, 132363).

    Bei der Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beschwerdesenat des OLG Frankfurt am Main in der früheren Beschwerdesache der Klägerin gegen einen Zeitungsverlag mit Sitz in ... zum Az. 16 W 35/17 (Az. der Kammer: 2-03 O 232/17) ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.10.2017 gemäß Anlage K 7, Seite 3 (Bl. 23 d.A.), zum Ausdruck gebracht hat, dass "es sich hinsichtlich der Frage, ob bei der Verdachtsberichterstattung hier der Name der Antragstellerin genannt werden durfte, d.h. ob dies durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerade an der Person gerechtfertigt war, um einen echten Grenzfall handele".

    Aus der Wortwahl des "Grenzfalls" wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Senatsmitglieder offenbar in ihre Erwägungen einbezogen haben, das die von der Klägerin angegriffene Entscheidung der Kammer vom 06.07.2017 (Az.: 2-03 O 232/17) abgeändert werden könnte.

  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Bei der gebotenen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei hinsichtlich einer namentlichen Nennung oder identifizierenden Berichterstattung einfließt, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch (und wenn ja in welchem Umfang) ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist; auch LG Frankfurt am Main, 2-03 O 232/17 -, ZUM-RD 2018, 151 = BeckRS 2017, 132363).

    Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, kann eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig sein (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist; vgl. LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 - 28 O 840/11 Rn. 30 - zitiert nach juris).

    Hierbei ist auch zu fragen, ob die Anspruchstellerin zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat und ob die Information über die Identität der Anspruchstellerin geeignet ist, einen sachdienlichen Beitrag zu leisten (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 170 - Pickup-Artist).

  • OLG Frankfurt - 16 W 35/17 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Gegen den Beschluss der Kammer in jener Sache legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 W 35/17).

    Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main habe in dem oben genannten Beschwerdeverfahren, Az.: 16 W 35/17, darauf hingewiesen, dass "erhebliche Zweifel" daran bestünden, ob ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der Namensnennung der Klägerin bestünde.

    Bei der Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beschwerdesenat des OLG Frankfurt am Main in der früheren Beschwerdesache der Klägerin gegen einen Zeitungsverlag mit Sitz in ... zum Az. 16 W 35/17 (Az. der Kammer: 2-03 O 232/17) ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.10.2017 gemäß Anlage K 7, Seite 3 (Bl. 23 d.A.), zum Ausdruck gebracht hat, dass "es sich hinsichtlich der Frage, ob bei der Verdachtsberichterstattung hier der Name der Antragstellerin genannt werden durfte, d.h. ob dies durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerade an der Person gerechtfertigt war, um einen echten Grenzfall handele".

  • LG Köln, 29.02.2012 - 28 O 840/11

    Anspruch auf Untersagung der namentlichen Berichterstattung über einen unter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Insoweit kann auch Berücksichtigung finden, ob im Einzelfall die Verdachtsmomente hinreichend dargetan sind (LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 - 28 O 840/11 Rn. 28 - zitiert nach juris).

    Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, kann eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig sein (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist; vgl. LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 - 28 O 840/11 Rn. 30 - zitiert nach juris).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Eine Identifizierung soll nur erlaubt sein, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 Rn. 9; NJW 1994, 1950 Rn. 22; NJW 2000, 1036 Rn. 32).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Eine Identifizierung soll nur erlaubt sein, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 Rn. 9; NJW 1994, 1950 Rn. 22; NJW 2000, 1036 Rn. 32).
  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Auch kann wegen der herausgehobenen Position des Täters oder des spezifischen Verhältnisses zur Tat die Namensnennung auch bei weniger schweren Taten zulässig sein (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH NJW 2006, 599, 600 - Autobahnraser).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Eine Identifizierung soll nur erlaubt sein, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 Rn. 9; NJW 1994, 1950 Rn. 22; NJW 2000, 1036 Rn. 32).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 16 U 210/18

    Rechtsstreit "Gaitanides ./. Zenthöfer": Kein Recht auf Vergessenwerden

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 90/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    vom 5. November 2018 - 2-03 O 90/18 - die Klage abzuweisen.

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