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   LG Frankfurt/Main, 06.03.2018 - 3-09 O 77/16   

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https://dejure.org/2018,10412
LG Frankfurt/Main, 06.03.2018 - 3-09 O 77/16 (https://dejure.org/2018,10412)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2018 - 3-09 O 77/16 (https://dejure.org/2018,10412)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. März 2018 - 3-09 O 77/16 (https://dejure.org/2018,10412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 ZPO
    Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO bei fehlender örtlicher Zuständigkeit für die Klage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO bei fehlender örtlicher Zuständigkeit für die Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff des "Gerichts der Klage" im Sinne des § 33 ZPO

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 14.02.2006 - 13 AR 60/05

    Voraussetzungen für einen bindenden Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 1 Satz 4

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.03.2018 - 9 O 77/16
    "Gericht der Klage" im Sinne des § 33 ZPO ist deshalb nur das Gericht, dem das Gesetz die Kompetenz zur Entscheidung zumindest über einen Teil der Klageanträge zuweist (i.E. wie hier Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 33 Rn. 19, anders wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2006, 13 AR 60/05, BeckRS 2006 30367495, das allerdings die gleichzeitige Verweisung der Widerklage dennoch billigt, vgl. insoweit auch LG Göttingen, Beschl. v. 25.03.2017, 5 O 104/16, juris).
  • LG Göttingen, 28.03.2017 - 5 O 104/16
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.03.2018 - 9 O 77/16
    "Gericht der Klage" im Sinne des § 33 ZPO ist deshalb nur das Gericht, dem das Gesetz die Kompetenz zur Entscheidung zumindest über einen Teil der Klageanträge zuweist (i.E. wie hier Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 33 Rn. 19, anders wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2006, 13 AR 60/05, BeckRS 2006 30367495, das allerdings die gleichzeitige Verweisung der Widerklage dennoch billigt, vgl. insoweit auch LG Göttingen, Beschl. v. 25.03.2017, 5 O 104/16, juris).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 66/20

    Wirkungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach Erhebung einer Widerklage bei dem

    (2) Das Gericht, bei dem die Klage rechtshängig ist, ist nach herrschender Meinung in der Literatur für die Widerklage örtlich zuständig, auch wenn es für die Klage örtlich unzuständig ist (Schultzky in Zöller, ZPO § 33 Rn. 7a und 20; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 33 Rn. 12; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 33 Rn. 16; Toussaint in BeckOK ZPO, § 33 Rn. 2; a. A. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 33 Rn. 19; LG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018, 3-09 O 77/16, juris Rn. 12).
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