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   LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 2-03 O 232/17   

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LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 2-03 O 232/17 (https://dejure.org/2017,44018)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2017 - 2-03 O 232/17 (https://dejure.org/2017,44018)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - 2-03 O 232/17 (https://dejure.org/2017,44018)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch gegen namentliche Berichterstattung über Plagiats-Vorwurf gegen Uni-Professorin

  • hypotheses.org (Auszüge)

    Zur Namensnennung im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Plagiats

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02

    Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Bei der Berichterstattung über einen Verdacht verlangt es das Interesse des Betroffenen, dass die Presse mit der Veröffentlichung eines bloßen Verdachts gegen ihn umso zurückhaltender ist, je schwerer ihn die Vorwürfe belasten (BVerfG NJW 2004, 589, 590 [BVerfG 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02] - Haarfarbe des Bundeskanzlers; BVerfG NJW 2007, 468 - Insiderquelle; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 177).

    Die Wahrheitspflicht darf insoweit nicht überspannt und so der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, eingeschnürt werden (BVerfG NJW 2004, 589 - Haarfarbe des Bundeskanzlers).

    Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2004, 589 - Haarfarbe des Bundeskanzlers).

    Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass die Antragstellerin durch den Vorwurf erheblichen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt ist, auch wenn dieser Aspekt nicht oder nur in geringerem Umfang die Rechts position der Antragstellerin (vgl. BVerfG NJW 2004, 589 - Haarfarbe des Bundeskanzlers), sondern vielmehr ihre ganz persönlichen Interessen betrifft.

  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Bei der gebotenen Abwägung sind daher alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei hinsichtlich einer namentlichen Nennung oder identifizierenden Berichterstattung einfließt, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist).

    Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, kann eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig sein (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist; vgl. LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 - 28 O 840/11 Rn. 30 - zitiert nach juris; dazu Lehr, AfP 2013, 7, 9).

    Hierbei ist auch zu fragen, ob der Anspruchsteller zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat und ob die Information über die Identität des Anspruchstellers geeignet ist, einen sachdienlichen Beitrag zu leisten (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 170 - Pickup-Artist).

  • LG Köln, 29.02.2012 - 28 O 840/11

    Anspruch auf Untersagung der namentlichen Berichterstattung über einen unter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Insoweit kann auch Berücksichtigung finden, ob im Einzelfall die Verdachtsmomente hinreichend dargetan sind (LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 - 28 O 840/11 Rn. 28 - zitiert nach juris).

    Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, kann eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig sein (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist; vgl. LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 - 28 O 840/11 Rn. 30 - zitiert nach juris; dazu Lehr, AfP 2013, 7, 9).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Die Kammer hat in die Abwägung ferner auch eingestellt, dass der namentlichen Nennung aufgrund der Verfügbarkeit von Suchmaschinen der Zugriff auch auf ältere Informationen ermöglicht wird und damit eine besondere Perpetuierung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht herbeigeführt werden kann (vgl. zur Frage, wann ältere Einträge bei Suchmaschinen aufgrund des sogenannten "Rechts auf Vergessenwerden" zu löschen sind EuGH GRUR 2014, 895; EuGH CR 2017, 395; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - 13 U 178/16, BeckRS 2017, 113458; Boehme-Neßler, NVwZ 2014, 825; Nolte, NJW 2014, 2238).
  • OLG Celle, 01.06.2017 - 13 U 178/16

    Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Die Kammer hat in die Abwägung ferner auch eingestellt, dass der namentlichen Nennung aufgrund der Verfügbarkeit von Suchmaschinen der Zugriff auch auf ältere Informationen ermöglicht wird und damit eine besondere Perpetuierung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht herbeigeführt werden kann (vgl. zur Frage, wann ältere Einträge bei Suchmaschinen aufgrund des sogenannten "Rechts auf Vergessenwerden" zu löschen sind EuGH GRUR 2014, 895; EuGH CR 2017, 395; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - 13 U 178/16, BeckRS 2017, 113458; Boehme-Neßler, NVwZ 2014, 825; Nolte, NJW 2014, 2238).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Die Kammer hat in die Abwägung ferner auch eingestellt, dass der namentlichen Nennung aufgrund der Verfügbarkeit von Suchmaschinen der Zugriff auch auf ältere Informationen ermöglicht wird und damit eine besondere Perpetuierung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht herbeigeführt werden kann (vgl. zur Frage, wann ältere Einträge bei Suchmaschinen aufgrund des sogenannten "Rechts auf Vergessenwerden" zu löschen sind EuGH GRUR 2014, 895; EuGH CR 2017, 395; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - 13 U 178/16, BeckRS 2017, 113458; Boehme-Neßler, NVwZ 2014, 825; Nolte, NJW 2014, 2238).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Eine Identifizierung soll nur erlaubt sein, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 - VI ZR 76/79] Rn. 9; BGH NJW 1994, 1950 [BGH 17.03.1994 - III ZR 15/93] Rn. 22; BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] Rn. 32).
  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Eine Identifizierung soll nur erlaubt sein, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 - VI ZR 76/79] Rn. 9; BGH NJW 1994, 1950 [BGH 17.03.1994 - III ZR 15/93] Rn. 22; BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 - VI ZR 51/99] Rn. 32).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Auch kann wegen der herausgehobenen Position des Täters oder des spezifischen Verhältnisses zur Tat die Namensnennung auch bei weniger schweren Taten zulässig sein (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH NJW 2006, 599, 600 - Autobahnraser).
  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
    Auch kann wegen der herausgehobenen Position des Täters oder des spezifischen Verhältnisses zur Tat die Namensnennung auch bei weniger schweren Taten zulässig sein (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH NJW 2006, 599, 600 - Autobahnraser).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
    Die erkennende Kammer wies den diesbezüglichen Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 06.07.2017 zum Az.: 2-03 O 232/17, (veröffentlicht bei ZUM-RD 2018, 151 = BeckRS 2017, 132363) zurück.

    Ferner nimmt der Beklagte Bezug auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.07.2017 zum Az. 2-03 O 232/17.

    Bei der gebotenen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei hinsichtlich einer namentlichen Nennung oder identifizierenden Berichterstattung einfließt, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch (und wenn ja in welchem Umfang) ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 - Pickup-Artist; auch LG Frankfurt am Main, 2-03 O 232/17 -, ZUM-RD 2018, 151 = BeckRS 2017, 132363).

    Bei der Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beschwerdesenat des OLG Frankfurt am Main in der früheren Beschwerdesache der Klägerin gegen einen Zeitungsverlag mit Sitz in ... zum Az. 16 W 35/17 (Az. der Kammer: 2-03 O 232/17) ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.10.2017 gemäß Anlage K 7, Seite 3 (Bl. 23 d.A.), zum Ausdruck gebracht hat, dass "es sich hinsichtlich der Frage, ob bei der Verdachtsberichterstattung hier der Name der Antragstellerin genannt werden durfte, d.h. ob dies durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerade an der Person gerechtfertigt war, um einen echten Grenzfall handele".

    Aus der Wortwahl des "Grenzfalls" wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Senatsmitglieder offenbar in ihre Erwägungen einbezogen haben, das die von der Klägerin angegriffene Entscheidung der Kammer vom 06.07.2017 (Az.: 2-03 O 232/17) abgeändert werden könnte.

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