Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 2-24 S 213/19 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 12.11.2019 - 29 C 1373/19
- LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 2-24 S 213/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 31.05.2018 - C-537/17
Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 24 S 213/19
Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) ist das AG der Auffassung, der Flug sei infolge der einheitlichen Buchung einheitlich zu bestimmen und sei vorliegend am Ausgangsort der ersten Teilstrecke, in Santiago de Chile, angetreten worden, d.h. außerhalb der EU.Zu Unrecht ist das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) der Auffassung, der Flug sei infolge der einheitlichen Buchung einheitlich zu bestimmen und sei vorliegend am Ausgangsort der ersten Teilstrecke, in Santiago de Chile, angetreten worden, d.h. außerhalb der EU.
Entgegen der Auffassung des AG ändert daran für den vorliegenden Fall auch die Entscheidung des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) nichts.
Der EuGH hat in Fortführung seiner Rechtsprechung in der Entscheidung vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) festgestellt, dass die dortige " Beförderung aus zwei Flügen (Unterstreichung durch die Kammer) bestand, und zwar von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir" (…Rn. 12).
Darüber hinaus lag der Entscheidung des EuGH vom 31.5.2018 (Az. C-537/17, NJW 18, 2032) zu Grunde, dass die Beförderung auf dem von einem Flughafen außerhalb der EU gestarteten Anschlussflug nur deshalb verweigert wurde, weil der in der EU gestartete Zubringerflug verspätet war.
- EuGH, 10.07.2008 - C-173/07
Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 24 S 213/19
Da die VO nicht den Begriff der "Reise" aufgreift, der mehrere aufeinanderfolgende Beförderungen umfasst, können grundsätzlich weder Hin- und Rückflug, noch aufeinanderfolgende Flüge zu einem einheitlichen Flug zusammengefasst werden, unabhängig davon, ob diese Flüge einheitlich gebucht wurden (EuGH, Urteil 10.7.2008, Az. C-173/07, NJW 08, 2697).Zunächst ist festzuhalten, dass der EuGH die im Urteil vom 10.7.2008 (Az. C-173/07, NJW 08, 2697) aufgestellte Definition des Begriffes des "Fluges" i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) der VO im Urteil vom 31.5.2018 konkludent bestätigt hat.
In der Entscheidung vom 10.7.2008 (Az. C-173/07, NJW 08, 2697) hat der EuGH Hin- und Rückflug insbesondere mit dem Argument als getrennte Flüge angesehen, dass den Fluggästen sonst ihre Rechte wegen potentieller Unregelmäßigkeiten auf verschiedenen Flügen genommen würden.
Schließlich hat der EuGH ebenfalls in der Entscheidung vom 10.7.2008 (Az. C-173/07, NJW 08, 2697) klargestellt, dass es einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen würde, wenn "Fluggäste eines solchen Fluges (abgehend von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates), die (aber) ursprünglich von einem Flughafen in einem Drittstaat abgeflogen sind (wie vorliegend der Kläger), (...) nicht in den Genuss des mit der Verordnung Nr. 261/2004 gewährten Schutz kommen, (...) dagegen (aber solche) Fluggäste, die ihre Reise mit demselben Flug antreten", und nicht zuvor auf einem Zubringerflug von einem Nicht-EU Land befördert wurden.
- LG Frankfurt/Main, 21.02.2019 - 24 S 195/18
Flugverspätung - Berechnung der Ausgleichshöhe bei Störung des Anschlussfluges
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 24 S 213/19
Eine solche Ungleichbehandlung würde sich aber einstellen, wenn man bei einem zusammengesetzten Flug nur auf die Entfernung abstellen würde, die zwischen dem Abflugort des Anschlussfluges und dem Endziel besteht (vgl. bereits LG Frankfurt, Urteil 21.2.2019, Az. 2-24 S 195/18). - EuGH, 07.09.2017 - C-559/16
Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 24 S 213/19
Denn der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 7 I der VO dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Entfernung" im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasst, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke (EuGH, Urteil vom 7. September 2017, C-559/16 (Bossen u.a./Brussels Airlines SA/NV)). - BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11
Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.05.2020 - 24 S 213/19
Auf dieser Grundlage ist auch festzustellen, dass es zur Bestimmung der Anspruchshöhe des Ausgleichsanspruchs keine Rolle spielen kann, ob bei einem zusammengesetzten Flug eine zur Ausgleichszahlung verpflichtende große Ankunftsverspätung durch den Zubringer- oder den Anschlussflug veranlasst wird (…vgl. ebenso Maruhn, in: BeckOK Fluggastrechte-Verordnung, 9. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 13d; Möllring, NJW 2019, 6 (8); zur erforderlichen Gesamtbetrachtung bei zusammengesetzten Flügen auch BGH, Urteil vom 7. Mai 2013, X ZR 127/11).