Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 2-13 S 98/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Ist der Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung verjährt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschließen. Für den Anspruch auf Duldung der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Duldung der Störungsbeseitigung, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Verjährung des Beseitigungsanspruches
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Beseitigungsanspruch verjährt - Duldungsanspruch ist Gemeinschaftssache; §§ 14, 22 WEG, 1004, 902 BGB
- mietrechtsiegen.de
WEG - unzulässige bauliche Veränderung an Gemeinschaftseigentum
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auch in Zweier-WEG steht der Duldungsanspruch nur der Gemeinschaft zu!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung steht auch in Zwei-Personen-Gemeinschaft nur der Gemeinschaft zu
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung einer Störungsbeseitigung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wer ist in einer Zweier-WEG für "geborene" Ansprüche prozessführungsbefugt? (IMR 2018, 356)
Verfahrensgang
- AG Friedberg (Hessen), 12.07.2017 - 2 C 64/17
- LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 2-13 S 98/17
- BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.01.2011 - V ZR 141/10
Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 13 S 98/17
Ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung sei nicht verjährt, auch wenn ein Beseitigungsanspruch verjährt sei (Bezugnahme auf BGH 28.01.2011 V ZR 141/10).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs allerdings nicht dazu, dass der Zustand legalisiert wird (BGH NJW 2011, 1068), Folge ist lediglich, dass der Miteigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht (mehr) mit Erfolg durchsetzen kann (vgl. Kammer ZMR 2014, 821).
Demzufolge hat der Bundesgerichtshof es auch für zulässig erachtet, dass der durch eine Eigentumsbeeinträchtigung gestörte Eigentümer im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht die Störung beseitigen kann und der Störer dies dulden muss (BGH NJW 2011, 1068 [BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10] ).
- BGH, 13.10.2017 - V ZR 45/17
Wohnungseigentum: Gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes für Unterlassungs- und …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 13 S 98/17
Zutreffend und der Ansicht des BGH entsprechend (vgl. zuletzt BGH NZM 2018, 231 [BGH 13.10.2017 - V ZR 45/17] ) ist, dass hinsichtlich eines Unterlassungsanspruches nach § 1004 BGB bzw. 15 WEG der einzelne Sondereigentümer Anspruchsberechtigter und damit in einem gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert ist. - LG Frankfurt/Main, 07.03.2017 - 13 S 4/17
Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 13 S 98/17
Die Kammer ist bereits im Ansatz skeptisch, ob im Allgemeinen eine Lockerung der gesetzlichen Vorschriften des WEG in einem solchen Fall geboten ist (Kammer ZWE 2017, 231). - BGH, 22.01.2010 - V ZR 75/09
Wohnungseigentum: Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums bei …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 13 S 98/17
Dies sieht das Gesetz nur im Falle des - hier nicht anwendbaren und auch nicht übertragbaren - § 18 Abs. 1 S. 2 WEG (dazu BGH NZM 2010, 408 [BGH 22.01.2010 - V ZR 75/09] ) vor.
- BGH, 05.07.2019 - V ZR 149/18
Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des …
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in ZWE 2018, 356 veröffentlicht ist, sind die Kläger nicht aktivlegitimiert. - LG Dortmund, 18.08.2023 - 17 S 49/23
Pflicht, Veränderung zurückzubauen, geht nicht auf Sonderrechtsnachfolger über
Die Gemeinschaft wäre deswegen auch nicht daran gehindert, die Beseitigung der baulichen Veränderung zu beschließen (vgl. hierzu: Frankfurt a.M., Urteil v. 07.06.2018 — 2-13 S 98/17, ZWE 2018, 356 m.w.N.).