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   LG Frankfurt/Main, 08.04.2011 - 2-25 O 260/11   

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https://dejure.org/2011,72138
LG Frankfurt/Main, 08.04.2011 - 2-25 O 260/11 (https://dejure.org/2011,72138)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.04.2011 - 2-25 O 260/11 (https://dejure.org/2011,72138)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. April 2011 - 2-25 O 260/11 (https://dejure.org/2011,72138)
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  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.2011 - 25 O 260/11
    Ähnlich zur Frage des Entgelts für automatenfähige Abhebungen am Schalter bei Vereinbarung der Benutzung von Geldautomaten gegen Reduzierung der Kontogebühr (BGH NJW 1994, 318), erfülle die Beklagte hiermit nicht nur eigene Interessen, sondern auch Interessen des Kunden und damit ein Mehr gegenüber der gesetzlichen Nebenpflicht, was ein Entgelt rechtfertige.

    Nach BGH NJW 1994, 318 kann ein berechtigtes Bedürfnis dafür nicht aus der Zielsetzung hergeleitet werden, Kunden durch die Gebührengestaltung zu veranlassen, die mit erheblichem personellen und sachlichen Aufwand verbundenen Bankschalter weniger in Anspruch zu nehmen und so eine auch den Kunden zugute kommende Einsparung von Kosten zu ermöglichen.

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.2011 - 25 O 260/11
    Parallel liegt insoweit die Entscheidung über AGB zu einem Entgelt für die Benachrichtigung der Nichteinlösung von Schecks (BGH NJW 2001, 1419), der sich die Klammer anschließt.
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 08.04.2011 - 25 O 260/11
    Hierunter fallen auch Regelungen, die nicht Entgelt für Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen (BGH v. 21.04.2009, XI ZR 55/08).
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