Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 2-01 S 309/10, 2/01 S 309/10, 2-1 S 309/10, 2/1 S 309/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7203
LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 2-01 S 309/10, 2/01 S 309/10, 2-1 S 309/10, 2/1 S 309/10 (https://dejure.org/2011,7203)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10, 2/01 S 309/10, 2-1 S 309/10, 2/1 S 309/10 (https://dejure.org/2011,7203)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - 2-01 S 309/10, 2/01 S 309/10, 2-1 S 309/10, 2/1 S 309/10 (https://dejure.org/2011,7203)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7203) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Lehnt die DENIC ihre Eigenschaft als Drittschuldner bei einer Domainpfändung ab, kann sie auf Schadensersatz haften

  • openjur.de

    § 840 ZPO
    Denic haftet als Drittschuldnerin für vereitelte Vollstreckung in gepfändete Domain

  • webshoprecht.de

    Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Stellung der Denic als Drittschuldner bei einer Domainpfändung (hier: Schadensersatzpflicht wegen Vereitelung der Domainpfändung)

  • mikap.de PDF, S. 7 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Denic haftet als Drittschuldnerin für vereitelte Domainpfändung

  • aufrecht.de

    Zur Schadensersatzhaftung der DENIC bei Zurückweisung der Drittschuldnereigenschaft in der Domainpfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    DENIC ist Drittschuldner bei einer Domainpfändung und kann bei fehlender Mitwirkung auf Schadensersatz haften

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Domain-Pfändung: DENIC als Drittschuldnerin

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 840 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO
    Domainpfändung - DENIC muss Schadensersatz zahlen, wenn sie ihre Stellung als Drittschuldnerin ablehnt und die Domainpfändung erschwert - Haftungsansprüche gem. § 840 ZPO

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    DENIC als Drittschuldnerin

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    DENIC bei Domain-Pfändung Drittschuldner

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Internet-Domainpfändung ist DENIC Drittschuldner

  • angster.net (Kurzinformation)

    Domainpfändung: DENIC eG haftet als Drittschuldner

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Durchbruch bei den Domainpfändungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Haftung der DENIC bei dem Verlust einer gepfändeten Domain

Besprechungen u.ä. (2)

  • afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)

    Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

  • mikap.de PDF, S. 7 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Denic haftet als Drittschuldnerin für vereitelte Domainpfändung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Frankfurt/Main, 22.10.2010 - 32 C 682/10
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 32 C 682/10-18) abgeändert:.

    Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt, unter Aufhebung des am 22.10.2010 verkündeten und am 8.11.2010 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 32 C 682/10-18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 1.706,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie 192, 90 EUR vorgerichtliche Kosten rund 202, 85 EUR Zinsen zu zahlen.

  • OLG Schleswig, 24.11.1989 - 11 U 51/89
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10
    Darauf, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht, kommt es indes nicht an (OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448; Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 840 Rdnr. 2; Stadler, Drittschuldnereigenschaft der DENIC bei der Domainpfändung, MMR 2007, 71).
  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10
    Hierbei ist zunächst Gegenstand der Pfändung in eine Internet-Domain nach § 857 Abs. 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Beklagten aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses zustehen (BGH WM 2005, 1849 ff.).
  • LG Zwickau, 12.08.2009 - 8 T 228/09
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10
    Abgesehen davon, dass die in der genannten Entscheidung beschriebenen Beziehungen zwischen Kunden und der Beklagten damit unter die - grundsätzlich sehr weite - Definition der Drittschuldnereigenschaft fallen, bezeichnet die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch ausdrücklich die "schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen" als ein Vermögensrecht im Sinne des Abs. 1 ZPO, woraus jedenfalls inzident folgt (so auch LG Zwickau, Rpfleger 2010, 34 f.; Stadler, MMR 2007, 71)" dass die Beklagte Drittschuldnerin ist.
  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - wird aufgehoben.

    Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2011 - 2-01 S 309/10 - wird damit gegenstandslos.

  • AG Frankfurt/Main, 08.08.2012 - 31 C 2224/11

    IT-Recht: Schadenersatz wegen fehlender Möglichkeit der Verwertung einer

    Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten Ersatz der Schadensposten schon nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangen; zur Begründung beziehen sie sich in der Sache auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 - (veröffentlicht in juris), das ihr Bevollmächtigter in einem strukturell ähnlichen Klageverfahren mit vergleichbaren Schadensposten für die dortige Klägerseite gegen die Beklagte erstritten hatte.

    Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nicht bestehe; aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebe sich der Anspruch - entgegen des von den Klägern angeführten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 - (veröffentlicht in juris) - schon deshalb nicht, weil alle Schadenspositionen selbst bei Erteilung der vermissten Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung des vermeintlichen Arrestatorium entstanden wären; außerdem sei die Beklagte nicht Drittschuldnerin; jedenfalls habe sie gegen das ihr auferlegte Verbot, Leistungen aus den streitgegenständlichen Domain-Verträgen zu erbringen, mit der Löschung der streitgegenständlichen Registrierungen, die ja das Ende einer Leistungserbringung markieren, - evident - nicht verstoßen.

    Das Gericht hat die - eingangs der Klägerstation oben schon erwähnte - Akte des Landgerichts Frankfurt am Main - Geschäftsnummer: 2-01 S 309/10 -, die eine strukturell vergleichbare Klage gegen die Beklagte, die DENIC eG, betraf, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Bl. 292 d.A.).

    Die Beklagte hat gegen die dortige, sie zu Schadensersatz aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verurteilende Entscheidung der Einzelrichterin beim Landgericht - Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, veröffentlicht in juris - die die Revision nicht zugelassen hat - und gegen den in dieser Sache ergangenen (unveröffentlichten) Beschluss der Einzelrichterin beim Landgericht betreffend die Zurückweisung der Anhörungsrüge der Beklagten am 30.09.2011 Verfassungsbeschwerde erhoben.

    Ob die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden Drittschuldnerin ist, wurde aber von Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt (gegen Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: AG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 - 32 C 1317/08-22 -, juris, Abs.-Nr. 26 ff.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.10.2010 - 32 C 682/10 -18 -, unveröffentl.; für Drittschuldnereigenschaft der DENIC eG: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 -, juris, Abs.-Nr. 23 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01 -, juris, Abs.-Nr. 1 mit Tenor, sowie die dazu ergangene erstinstanzliche Entscheidung: AG Langenfeld, Beschluss vom 21.12.2000 - 14 M 2416/00 -, juris; LG Mönchengladbach, MMR 2005, S. 197; AG Bad Berleburg CR 2003, S. 224; offen lassend: LG Zwickau, Beschluss vom 12.08.2009 - 8 T 228/09 -, juris, Abs.-Nr. 6 f.).

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

    Eine entsprechende Entscheidung des LG Frankfurt (vom 9. Mai 2011 2- 01 S 309/10, juris) sei vom BVerfG aufgehoben worden (BVerfG vom 11. Juli 2014 2 BvR 2116/11, NJW 2014, 3213 , Bl. 103 f.).

    Schließlich entspricht die Argumentation des BFH - wie die Klägerin selbst vorträgt - in wesentlichen Punkten der des LG Frankfurt vom 9. Mai 2011 2- 01 S 309/10, juris.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht